Unterhaltungskosten, das Hausgeräthe nebst seinen Unterhaltungs- auslagen, die Vorräthe an Producten der Feld-, Garten- und Viehwirthschaft, die sonstigen Natural- und Geldauslagen zum Betriebe der Wirthschaft, und die verschiedenen zum Landgute ge- hörigen Gerechtsamen, die den Ertrag erhöhen helfen. Bei der Berechnung desselben muß man sich sehr hüten, etwas davon dop- pelt zu rechnen.
5) Freiheit des Betriebes. Jede Beschränkung dieser Art ist gleich der Entziehung eines Theiles vom Capitale. Es gehören hierher Leistungen in Geld und Naturalien (ständige und unständige Gefälle, wie z. B. der Zehnte, die Gülten u. dgl. m.), persönliche Dienstleistungen (Frohnden, Roboten oder Dienste, die man rück- sichtlich des Maaßes in gemessene und ungemessene, aber rücksicht- lich der Werkzeuge in Hand- und Spanndienste eintheilt) und verschiedene Pflichtigkeiten (Weide- und Jagdpflichtigkeit), zu welchen insgesammt das Gut, ohne hinreichende wirthschaftliche Entschädigung verpflichtet ist.
1) Ueber den Ankauf von Landgütern bei Städten s. m. Andre Oekonomische Neuigkeiten. 1812. Nro. 14-18.
2) Ueber den Werth der Frohnddienste s. m. Thaer Möglin. Annalen. I. 174. Löhnung der Arbeiter in Naturalien. XIII. 438. Berechnung des wirthschaftlichen Tagelohns Thaer Annalen der niedersächs. Landw. Jahrg. IV. Stück 2. S. 225. Ueber Arbeitstheilung Schnee Landwirthsch. Zeitung. XIII. 107. 277. 289. 297. Sinclair Grundgesetze. S. 91.
II. Von der Organisation des landwirthschaftlichen Betriebes.
§. 209.
Ist der Staat der Eigenthümer des Landgutes, so heißt man dasselbe Domäne (Kammergut, Staatsdomäne u. dgl.), welchen Namen man auch den fürstlichen Privatlandgütern gibt. Gehöre dasselbe übrigens dem Staate, oder einer Gemeinde (in welchem Falle man es Allmend, Gemeinheit u. dgl. nennt), oder einer Stiftung, oder einer Korporation, oder endlich einem Privatmanne, so kann es auf folgende Weise bewirthschaftet werden: 1) durch Selbstverwaltung, indem nämlich der Eigenthümer selbst oder an dessen Stelle ein besoldeter Verwalter (Schaffner, Amtsver- walter) mit mehreren untergebenen Beamten (Vögten) und Dienst- beten die Wirthschaft betreibt. Man thut sehr wohl daran, wenn man dadurch, daß man die Besoldung des Lezteren mit dem Guts- ertrage steigen und fallen läßt, denselben so in das Interesse mit zu verflechten sucht, daß er schon seines eigenen Vortheils willen
Baumstark Encyclopädie. 17
Unterhaltungskoſten, das Hausgeräthe nebſt ſeinen Unterhaltungs- auslagen, die Vorräthe an Producten der Feld-, Garten- und Viehwirthſchaft, die ſonſtigen Natural- und Geldauslagen zum Betriebe der Wirthſchaft, und die verſchiedenen zum Landgute ge- hörigen Gerechtſamen, die den Ertrag erhöhen helfen. Bei der Berechnung deſſelben muß man ſich ſehr hüten, etwas davon dop- pelt zu rechnen.
5) Freiheit des Betriebes. Jede Beſchränkung dieſer Art iſt gleich der Entziehung eines Theiles vom Capitale. Es gehören hierher Leiſtungen in Geld und Naturalien (ſtändige und unſtändige Gefälle, wie z. B. der Zehnte, die Gülten u. dgl. m.), perſönliche Dienſtleiſtungen (Frohnden, Roboten oder Dienſte, die man rück- ſichtlich des Maaßes in gemeſſene und ungemeſſene, aber rückſicht- lich der Werkzeuge in Hand- und Spanndienſte eintheilt) und verſchiedene Pflichtigkeiten (Weide- und Jagdpflichtigkeit), zu welchen insgeſammt das Gut, ohne hinreichende wirthſchaftliche Entſchädigung verpflichtet iſt.
1) Ueber den Ankauf von Landgütern bei Städten ſ. m. André Oekonomiſche Neuigkeiten. 1812. Nro. 14–18.
2) Ueber den Werth der Frohnddienſte ſ. m. Thaer Möglin. Annalen. I. 174. Löhnung der Arbeiter in Naturalien. XIII. 438. Berechnung des wirthſchaftlichen Tagelohns Thaer Annalen der niederſächſ. Landw. Jahrg. IV. Stück 2. S. 225. Ueber Arbeitstheilung Schnee Landwirthſch. Zeitung. XIII. 107. 277. 289. 297. Sinclair Grundgeſetze. S. 91.
II. Von der Organiſation des landwirthſchaftlichen Betriebes.
§. 209.
Iſt der Staat der Eigenthümer des Landgutes, ſo heißt man daſſelbe Domäne (Kammergut, Staatsdomäne u. dgl.), welchen Namen man auch den fürſtlichen Privatlandgütern gibt. Gehöre daſſelbe übrigens dem Staate, oder einer Gemeinde (in welchem Falle man es Allmend, Gemeinheit u. dgl. nennt), oder einer Stiftung, oder einer Korporation, oder endlich einem Privatmanne, ſo kann es auf folgende Weiſe bewirthſchaftet werden: 1) durch Selbſtverwaltung, indem nämlich der Eigenthümer ſelbſt oder an deſſen Stelle ein beſoldeter Verwalter (Schaffner, Amtsver- walter) mit mehreren untergebenen Beamten (Vögten) und Dienſt- beten die Wirthſchaft betreibt. Man thut ſehr wohl daran, wenn man dadurch, daß man die Beſoldung des Lezteren mit dem Guts- ertrage ſteigen und fallen läßt, denſelben ſo in das Intereſſe mit zu verflechten ſucht, daß er ſchon ſeines eigenen Vortheils willen
Baumſtark Encyclopädie. 17
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Unterhaltungskoſten, das Hausgeräthe nebſt ſeinen Unterhaltungs-
auslagen, die Vorräthe an Producten der Feld-, Garten- und
Viehwirthſchaft, die ſonſtigen Natural- und Geldauslagen zum
Betriebe der Wirthſchaft, und die verſchiedenen zum Landgute ge-
hörigen Gerechtſamen, die den Ertrag erhöhen helfen. Bei der
Berechnung deſſelben muß man ſich ſehr hüten, etwas davon dop-
pelt zu rechnen.
5) Freiheit des Betriebes. Jede Beſchränkung dieſer Art
iſt gleich der Entziehung eines Theiles vom Capitale. Es gehören
hierher Leiſtungen in Geld und Naturalien (ſtändige und unſtändige
Gefälle, wie z. B. der Zehnte, die Gülten u. dgl. m.), perſönliche
Dienſtleiſtungen (Frohnden, Roboten oder Dienſte, die man rück-
ſichtlich des Maaßes in gemeſſene und ungemeſſene, aber rückſicht-
lich der Werkzeuge in Hand- und Spanndienſte eintheilt) und
verſchiedene Pflichtigkeiten (Weide- und Jagdpflichtigkeit), zu
welchen insgeſammt das Gut, ohne hinreichende wirthſchaftliche
Entſchädigung verpflichtet iſt.
¹⁾ Ueber den Ankauf von Landgütern bei Städten ſ. m. André Oekonomiſche
Neuigkeiten. 1812. Nro. 14–18.
²⁾ Ueber den Werth der Frohnddienſte ſ. m. Thaer Möglin. Annalen. I. 174.
Löhnung der Arbeiter in Naturalien. XIII. 438. Berechnung des wirthſchaftlichen
Tagelohns Thaer Annalen der niederſächſ. Landw. Jahrg. IV. Stück 2. S. 225.
Ueber Arbeitstheilung Schnee Landwirthſch. Zeitung. XIII. 107. 277. 289. 297.
Sinclair Grundgeſetze. S. 91.
II. Von der Organiſation des landwirthſchaftlichen
Betriebes.
§. 209.
Iſt der Staat der Eigenthümer des Landgutes, ſo heißt man
daſſelbe Domäne (Kammergut, Staatsdomäne u. dgl.), welchen
Namen man auch den fürſtlichen Privatlandgütern gibt. Gehöre
daſſelbe übrigens dem Staate, oder einer Gemeinde (in welchem
Falle man es Allmend, Gemeinheit u. dgl. nennt), oder einer
Stiftung, oder einer Korporation, oder endlich einem Privatmanne,
ſo kann es auf folgende Weiſe bewirthſchaftet werden: 1) durch
Selbſtverwaltung, indem nämlich der Eigenthümer ſelbſt oder
an deſſen Stelle ein beſoldeter Verwalter (Schaffner, Amtsver-
walter) mit mehreren untergebenen Beamten (Vögten) und Dienſt-
beten die Wirthſchaft betreibt. Man thut ſehr wohl daran, wenn
man dadurch, daß man die Beſoldung des Lezteren mit dem Guts-
ertrage ſteigen und fallen läßt, denſelben ſo in das Intereſſe mit
zu verflechten ſucht, daß er ſchon ſeines eigenen Vortheils willen
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/279>, abgerufen am 22.12.2024.
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