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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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c) Oft sind mit den Bergwerken auch die Hüttenwerke sogleich
in Verbindung. Bei den Salzwerken sind sie unumgänglich. Ob-
schon sie bei großem Betriebe oft eine ganz abgesonderte Verwal-
tung haben, so stehen sie doch mit dem Bergbaue so in Verband,
daß sie seinen Ertrag und den Ertrag des ganzen Betriebes er-
höhen. Daher gehört auch ihre Einnahme an gewonnenem Natural
und an Geld in die Rechnung.

Der Reinertrag (die Ausbeute) ist aber noch nicht gefunden
nach Abzug jener Ausgaben von diesen Einnahmen. Es muß viel-
mehr noch in Abzug kommen: 1) der Zins des ganzen Betriebs-
capitals; 2) die immer Statt findenden Abgänge und Verluste an
Natural und am Gelde; 3) etwaige Transportkosten des Minerals
und damit verknüpfte Abgaben; 4) etwaige Provisionen, Gebühren
u. dgl., die sehr wechselnd sind. Oft bleibt nach Abzug aller die-
ser Posten nicht blos nichts übrig, sondern es müssen noch Nach-
träge (Zubuße) von den Unternehmern geliefert werden. Darum
darf das Bergwerk aber nicht aufgegeben werden, wenn der Bau
auf Zubuße die Aussicht auf späteren Gewinn (Ausbeute) eröffnet.
Auch darum eignet sich tüchtiger Bergbaubetrieb selten für Ei-
genlehner.

§. 128.
3) Bergmännische Buchführung.

Der Schichtmeister führt die Bücher. Es gelten hier die
nämlichen allgemeinen Grundsätze jeder Buchführung (§. 79-82.).
Denn es kommt im Bergwerke ein Grundstocksvermögen, eine jähr-
liche Auslage und Einnahme, es kommen um so mehr Schuldner
und Gläubiger vor, je complicirter der Betrieb und je ausgebrei-
teter der Berghandel ist. Denn es finden nicht bei jedem Geschäfte
sogleich baare Zahlungen Statt. Die Buchführung ist also hierin
von den anderen nur durch den Gegenstand verschieden. Aber die
Eigenthümlichkeit der Gewerkschaftsverhältnisse machen eine eigene
Buchführung nöthig, die insbesondere dem Schichtmeister obliegt.
Es gehören besonders hierher das Gegenbuch, Schurfbuch,
Muthungsbuch, Fristenbuch, wovon die Bedeutung an sich
klar ist, mit Ausnahme des Ersten. Es werden nämlich in dem-
selben die Inhaber der Kuxe, die Verpfändungen, Veräußerungen
derselben u. s. w. aufgeschrieben. Eine eigene Buchführung erfor-
dert auch die Zahlung der Zubuße und jene der Ausbeute, welche
beide kuxenweise vertheilt werden. Der Rechnungsabschluß geschieht
vierteljährig (Quartal), wenn und weil jene beide so bezahlt wer-
den und man das Resultat nur durch Rechnungsabschluß erfahren
kann.


c) Oft ſind mit den Bergwerken auch die Hüttenwerke ſogleich
in Verbindung. Bei den Salzwerken ſind ſie unumgänglich. Ob-
ſchon ſie bei großem Betriebe oft eine ganz abgeſonderte Verwal-
tung haben, ſo ſtehen ſie doch mit dem Bergbaue ſo in Verband,
daß ſie ſeinen Ertrag und den Ertrag des ganzen Betriebes er-
höhen. Daher gehört auch ihre Einnahme an gewonnenem Natural
und an Geld in die Rechnung.

Der Reinertrag (die Ausbeute) iſt aber noch nicht gefunden
nach Abzug jener Ausgaben von dieſen Einnahmen. Es muß viel-
mehr noch in Abzug kommen: 1) der Zins des ganzen Betriebs-
capitals; 2) die immer Statt findenden Abgänge und Verluſte an
Natural und am Gelde; 3) etwaige Transportkoſten des Minerals
und damit verknüpfte Abgaben; 4) etwaige Proviſionen, Gebühren
u. dgl., die ſehr wechſelnd ſind. Oft bleibt nach Abzug aller die-
ſer Poſten nicht blos nichts übrig, ſondern es müſſen noch Nach-
träge (Zubuße) von den Unternehmern geliefert werden. Darum
darf das Bergwerk aber nicht aufgegeben werden, wenn der Bau
auf Zubuße die Ausſicht auf ſpäteren Gewinn (Ausbeute) eröffnet.
Auch darum eignet ſich tüchtiger Bergbaubetrieb ſelten für Ei-
genlehner.

§. 128.
3) Bergmänniſche Buchführung.

Der Schichtmeiſter führt die Bücher. Es gelten hier die
nämlichen allgemeinen Grundſätze jeder Buchführung (§. 79–82.).
Denn es kommt im Bergwerke ein Grundſtocksvermögen, eine jähr-
liche Auslage und Einnahme, es kommen um ſo mehr Schuldner
und Gläubiger vor, je complicirter der Betrieb und je ausgebrei-
teter der Berghandel iſt. Denn es finden nicht bei jedem Geſchäfte
ſogleich baare Zahlungen Statt. Die Buchführung iſt alſo hierin
von den anderen nur durch den Gegenſtand verſchieden. Aber die
Eigenthümlichkeit der Gewerkſchaftsverhältniſſe machen eine eigene
Buchführung nöthig, die insbeſondere dem Schichtmeiſter obliegt.
Es gehören beſonders hierher das Gegenbuch, Schurfbuch,
Muthungsbuch, Friſtenbuch, wovon die Bedeutung an ſich
klar iſt, mit Ausnahme des Erſten. Es werden nämlich in dem-
ſelben die Inhaber der Kuxe, die Verpfändungen, Veräußerungen
derſelben u. ſ. w. aufgeſchrieben. Eine eigene Buchführung erfor-
dert auch die Zahlung der Zubuße und jene der Ausbeute, welche
beide kuxenweiſe vertheilt werden. Der Rechnungsabſchluß geſchieht
vierteljährig (Quartal), wenn und weil jene beide ſo bezahlt wer-
den und man das Reſultat nur durch Rechnungsabſchluß erfahren
kann.


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[158/0180] c) Oft ſind mit den Bergwerken auch die Hüttenwerke ſogleich in Verbindung. Bei den Salzwerken ſind ſie unumgänglich. Ob- ſchon ſie bei großem Betriebe oft eine ganz abgeſonderte Verwal- tung haben, ſo ſtehen ſie doch mit dem Bergbaue ſo in Verband, daß ſie ſeinen Ertrag und den Ertrag des ganzen Betriebes er- höhen. Daher gehört auch ihre Einnahme an gewonnenem Natural und an Geld in die Rechnung. Der Reinertrag (die Ausbeute) iſt aber noch nicht gefunden nach Abzug jener Ausgaben von dieſen Einnahmen. Es muß viel- mehr noch in Abzug kommen: 1) der Zins des ganzen Betriebs- capitals; 2) die immer Statt findenden Abgänge und Verluſte an Natural und am Gelde; 3) etwaige Transportkoſten des Minerals und damit verknüpfte Abgaben; 4) etwaige Proviſionen, Gebühren u. dgl., die ſehr wechſelnd ſind. Oft bleibt nach Abzug aller die- ſer Poſten nicht blos nichts übrig, ſondern es müſſen noch Nach- träge (Zubuße) von den Unternehmern geliefert werden. Darum darf das Bergwerk aber nicht aufgegeben werden, wenn der Bau auf Zubuße die Ausſicht auf ſpäteren Gewinn (Ausbeute) eröffnet. Auch darum eignet ſich tüchtiger Bergbaubetrieb ſelten für Ei- genlehner. §. 128. 3) Bergmänniſche Buchführung. Der Schichtmeiſter führt die Bücher. Es gelten hier die nämlichen allgemeinen Grundſätze jeder Buchführung (§. 79–82.). Denn es kommt im Bergwerke ein Grundſtocksvermögen, eine jähr- liche Auslage und Einnahme, es kommen um ſo mehr Schuldner und Gläubiger vor, je complicirter der Betrieb und je ausgebrei- teter der Berghandel iſt. Denn es finden nicht bei jedem Geſchäfte ſogleich baare Zahlungen Statt. Die Buchführung iſt alſo hierin von den anderen nur durch den Gegenſtand verſchieden. Aber die Eigenthümlichkeit der Gewerkſchaftsverhältniſſe machen eine eigene Buchführung nöthig, die insbeſondere dem Schichtmeiſter obliegt. Es gehören beſonders hierher das Gegenbuch, Schurfbuch, Muthungsbuch, Friſtenbuch, wovon die Bedeutung an ſich klar iſt, mit Ausnahme des Erſten. Es werden nämlich in dem- ſelben die Inhaber der Kuxe, die Verpfändungen, Veräußerungen derſelben u. ſ. w. aufgeſchrieben. Eine eigene Buchführung erfor- dert auch die Zahlung der Zubuße und jene der Ausbeute, welche beide kuxenweiſe vertheilt werden. Der Rechnungsabſchluß geſchieht vierteljährig (Quartal), wenn und weil jene beide ſo bezahlt wer- den und man das Reſultat nur durch Rechnungsabſchluß erfahren kann.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/180>, abgerufen am 22.12.2024.