ihrer Benutzung hängt nicht selten der gute Betrieb eines Berg- werkes ab, weil man nach ihren Aufschlüssen weiß, nicht blos wie weit der Bau vorgeschritten ist, sondern auch wie weit er nach den bestehenden Rechtsgesetzen noch fortbetrieben werden darf; weil man nach dem Fallen und Streichen eines Baues und nach seinen Abweichungen in diesen Beziehungen beurtheilen kann, auf welche Weise man im Innern den Betrieb ohne Gefahr und mit Nutzen fortsetzen darf; weil man über die Anlage von Tagebauen, z. B. der Mundlöcher von Stollen und Schächten, dadurch die erste Anleitung erhält; weil man bei vorkommenden Unglücksfällen durch die von ihr gebotenen Mittel am besten erkennt, wo und wie man den Verunglückten am besten Hilfe leisten und den schlimmen Fol- gen abhelfen kann; weil man nach denselben ermessen kann, ob und in wie weit die Fortsetzung des Abbaues Vortheil bringen dürfte; und weil also von ihnen großen Theils die Uebernahme einer Grube in Pacht oder zu Lehn abhängen kann. Die Mark- scheidekunst ist bloße praktische Geometrie, modifizirt durch den Umstand, daß man im Dunkeln und bei gewissen Erzarten nicht dieselben Mittel anwenden kann, wie auf der Erdoberfläche. Sie zerfällt in zwei Hauptarbeiten, nämlich die Verrichtung des Markscheidezuges, d. h. die Grubenmessung selbst, und die Zulegung des Markscheidezuges, d. h. die Verfertigung der Grubenrisse. Die Lezteren sind Grundrisse und zeigen die Stol- len, Strecken, Baue und Schächte im horizontalen Entwurfe, und Seigerrisse (Durchschnitte), zeigen die Grube im senkrechten Entwurfe, so daß von jeder solchen diese Darstellungen gegeben sein müssen, wenn man eine völlige Ansicht haben soll. So wie der Grubenbau fortschreitet, erweitert man auch diese Risse, um beständig zu wissen, woran man sei1).
1) Ueber Markscheidekunst: Brard Grundriß. S. 385 folg. Die älteren Werke von v. Opel (1749). Bajer (1749. 2te Aufl. 1785). Weidler (1765). Kästner (1774). Lempe (1782 u. 1792). Moehling (1792) und Müller prakt. Anleit. zur Markscheidekunst. Siegen 1809. Hecht Lehrbuch der Markscheide- kunst. Freiberg 1829.
IV. Von der bergmännischen Betriebswirthschaft.
§. 126. 1) Bergmännische Betriebsausgaben.
Die bergmännische Betriebswirthschaft ist nur eine Modifikation der Hauswirthschaft nach der Beziehung auf den bergmännischen Gewerbsbetrieb (§. 63. vergl. mit §. 40.). Ausgaben, Einnahmen und Verrechnung sind die Hauptgegenstände derselben.
ihrer Benutzung hängt nicht ſelten der gute Betrieb eines Berg- werkes ab, weil man nach ihren Aufſchlüſſen weiß, nicht blos wie weit der Bau vorgeſchritten iſt, ſondern auch wie weit er nach den beſtehenden Rechtsgeſetzen noch fortbetrieben werden darf; weil man nach dem Fallen und Streichen eines Baues und nach ſeinen Abweichungen in dieſen Beziehungen beurtheilen kann, auf welche Weiſe man im Innern den Betrieb ohne Gefahr und mit Nutzen fortſetzen darf; weil man über die Anlage von Tagebauen, z. B. der Mundlöcher von Stollen und Schächten, dadurch die erſte Anleitung erhält; weil man bei vorkommenden Unglücksfällen durch die von ihr gebotenen Mittel am beſten erkennt, wo und wie man den Verunglückten am beſten Hilfe leiſten und den ſchlimmen Fol- gen abhelfen kann; weil man nach denſelben ermeſſen kann, ob und in wie weit die Fortſetzung des Abbaues Vortheil bringen dürfte; und weil alſo von ihnen großen Theils die Uebernahme einer Grube in Pacht oder zu Lehn abhängen kann. Die Mark- ſcheidekunſt iſt bloße praktiſche Geometrie, modifizirt durch den Umſtand, daß man im Dunkeln und bei gewiſſen Erzarten nicht dieſelben Mittel anwenden kann, wie auf der Erdoberfläche. Sie zerfällt in zwei Hauptarbeiten, nämlich die Verrichtung des Markſcheidezuges, d. h. die Grubenmeſſung ſelbſt, und die Zulegung des Markſcheidezuges, d. h. die Verfertigung der Grubenriſſe. Die Lezteren ſind Grundriſſe und zeigen die Stol- len, Strecken, Baue und Schächte im horizontalen Entwurfe, und Seigerriſſe (Durchſchnitte), zeigen die Grube im ſenkrechten Entwurfe, ſo daß von jeder ſolchen dieſe Darſtellungen gegeben ſein müſſen, wenn man eine völlige Anſicht haben ſoll. So wie der Grubenbau fortſchreitet, erweitert man auch dieſe Riſſe, um beſtändig zu wiſſen, woran man ſei1).
1) Ueber Markſcheidekunſt: Brard Grundriß. S. 385 folg. Die älteren Werke von v. Opel (1749). Bajer (1749. 2te Aufl. 1785). Weidler (1765). Käſtner (1774). Lempe (1782 u. 1792). Moehling (1792) und Müller prakt. Anleit. zur Markſcheidekunſt. Siegen 1809. Hecht Lehrbuch der Markſcheide- kunſt. Freiberg 1829.
IV. Von der bergmänniſchen Betriebswirthſchaft.
§. 126. 1) Bergmänniſche Betriebsausgaben.
Die bergmänniſche Betriebswirthſchaft iſt nur eine Modifikation der Hauswirthſchaft nach der Beziehung auf den bergmänniſchen Gewerbsbetrieb (§. 63. vergl. mit §. 40.). Ausgaben, Einnahmen und Verrechnung ſind die Hauptgegenſtände derſelben.
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ihrer Benutzung hängt nicht ſelten der gute Betrieb eines Berg-
werkes ab, weil man nach ihren Aufſchlüſſen weiß, nicht blos wie
weit der Bau vorgeſchritten iſt, ſondern auch wie weit er nach
den beſtehenden Rechtsgeſetzen noch fortbetrieben werden darf; weil
man nach dem Fallen und Streichen eines Baues und nach ſeinen
Abweichungen in dieſen Beziehungen beurtheilen kann, auf welche
Weiſe man im Innern den Betrieb ohne Gefahr und mit Nutzen
fortſetzen darf; weil man über die Anlage von Tagebauen, z. B.
der Mundlöcher von Stollen und Schächten, dadurch die erſte
Anleitung erhält; weil man bei vorkommenden Unglücksfällen durch
die von ihr gebotenen Mittel am beſten erkennt, wo und wie man
den Verunglückten am beſten Hilfe leiſten und den ſchlimmen Fol-
gen abhelfen kann; weil man nach denſelben ermeſſen kann, ob
und in wie weit die Fortſetzung des Abbaues Vortheil bringen
dürfte; und weil alſo von ihnen großen Theils die Uebernahme
einer Grube in Pacht oder zu Lehn abhängen kann. Die Mark-
ſcheidekunſt iſt bloße praktiſche Geometrie, modifizirt durch den
Umſtand, daß man im Dunkeln und bei gewiſſen Erzarten nicht
dieſelben Mittel anwenden kann, wie auf der Erdoberfläche. Sie
zerfällt in zwei Hauptarbeiten, nämlich die Verrichtung des
Markſcheidezuges, d. h. die Grubenmeſſung ſelbſt, und die
Zulegung des Markſcheidezuges, d. h. die Verfertigung der
Grubenriſſe. Die Lezteren ſind Grundriſſe und zeigen die Stol-
len, Strecken, Baue und Schächte im horizontalen Entwurfe, und
Seigerriſſe (Durchſchnitte), zeigen die Grube im ſenkrechten
Entwurfe, ſo daß von jeder ſolchen dieſe Darſtellungen gegeben
ſein müſſen, wenn man eine völlige Anſicht haben ſoll. So wie
der Grubenbau fortſchreitet, erweitert man auch dieſe Riſſe, um
beſtändig zu wiſſen, woran man ſei1).
¹⁾ Ueber Markſcheidekunſt: Brard Grundriß. S. 385 folg. Die älteren
Werke von v. Opel (1749). Bajer (1749. 2te Aufl. 1785). Weidler (1765).
Käſtner (1774). Lempe (1782 u. 1792). Moehling (1792) und Müller
prakt. Anleit. zur Markſcheidekunſt. Siegen 1809. Hecht Lehrbuch der Markſcheide-
kunſt. Freiberg 1829.
IV. Von der bergmänniſchen Betriebswirthſchaft.
§. 126.
1) Bergmänniſche Betriebsausgaben.
Die bergmänniſche Betriebswirthſchaft iſt nur eine Modifikation
der Hauswirthſchaft nach der Beziehung auf den bergmänniſchen
Gewerbsbetrieb (§. 63. vergl. mit §. 40.). Ausgaben, Einnahmen
und Verrechnung ſind die Hauptgegenſtände derſelben.
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/177>, abgerufen am 22.12.2024.
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