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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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kassen. Hiervon hängt auch die Größe des Arbeitslohnes und die
Art der Arbeit ab.

5) Das Vorhandensein des zum Betriebe nöthigen Capi-
tals. Zu dem bergmännischen Capitale gehören die Gruben- und
Taggebäude, die Magazine zur Aufbewahrung der Mineralien und
Geräthe, diese Lezteren selbst, die Maschinen, die Mineralvorräthe
und das Geld, welches zum Betriebe verwendet wird. Der Betrieb
wird um so vollkommener, je vollständiger diese Capitalien herge-
stellt sind. Besondere Vergünstigungen in dieser Beziehung kommen
dem Betriebe sehr zu Statten, nämlich diejenigen: a) daß der
Staat den Bergarbeitern aus seinen Magazinen Getreide zu bil-
ligen gleichförmigen Preisen, namentlich in Zeiten der Theuerung,
gibt; b) daß derselbe den Bergwerken das Holz zur Zimmerung
und Feuerung so wie die Steine zur Mauerung gegen billige Preise
verabreicht; c) daß er den Gruben, die einige Zeit besonders große
Ausgaben haben, Geldvorschüsse gibt, oder Bergkassen zu diesem
Zwecke veranstaltet sind; d) daß er Bauten auf seine Rechnung
übernimmt, welche mehrere Bergwerke unterstützen und von Pri-
vaten nicht unternommen werden, z. B. Erbstollen1).

6) Die Freiheit des Betriebs. Der Bergbau muß zwar
unter Rechts- und Polizeigesetze gestellt und durch sie beschränkt
werden. Aber die Freiheit des Betriebs von den größtentheils sehr
drückenden Abgaben an den Staat unter verschiedenen Titeln,
besonders vom Bergzehnten, der auch vom Rohertrage erhoben
wird, ist das wesentlichste und nothwendigste Erleichterungsmittel,
weil sie oft unerschwinglich sind2).

1) Rau, Lehrbuch der polit. Oeconom. II. §. 42.
2) Rau, Lehrbuch der politischen Oeconom. II. §. 41. vergl. mit I. §. 352.
Bergius, neues Cameral-Magazin. I. 278.
II. Von der Organisation des Bergbaubetriebes.
§. 122.

Da zum Betriebe eines Bergwerkes mehr als das bloße Eigen-
thum an dem Boden, in welchem man einfahren will, gehört, und
ein Private, zur Untersuchung zwar allgemeinhin berechtigt, nur
auf Staatserlaubniß ein Bergwerk irgendwo anfangen darf; so
findet bei den Unternehmern noch folgender Unterschied Statt.
Unternehmer sind:

1) Entweder der Staat, als ein großer Grundherr, als Ober-
eigenthümer oder als Besitzer des Bergwerksregales.

2) Oder damit belehnte Privaten. Diese betreiben eine Grube
oder einen Bruch:


kaſſen. Hiervon hängt auch die Größe des Arbeitslohnes und die
Art der Arbeit ab.

5) Das Vorhandenſein des zum Betriebe nöthigen Capi-
tals. Zu dem bergmänniſchen Capitale gehören die Gruben- und
Taggebäude, die Magazine zur Aufbewahrung der Mineralien und
Geräthe, dieſe Lezteren ſelbſt, die Maſchinen, die Mineralvorräthe
und das Geld, welches zum Betriebe verwendet wird. Der Betrieb
wird um ſo vollkommener, je vollſtändiger dieſe Capitalien herge-
ſtellt ſind. Beſondere Vergünſtigungen in dieſer Beziehung kommen
dem Betriebe ſehr zu Statten, nämlich diejenigen: a) daß der
Staat den Bergarbeitern aus ſeinen Magazinen Getreide zu bil-
ligen gleichförmigen Preiſen, namentlich in Zeiten der Theuerung,
gibt; b) daß derſelbe den Bergwerken das Holz zur Zimmerung
und Feuerung ſo wie die Steine zur Mauerung gegen billige Preiſe
verabreicht; c) daß er den Gruben, die einige Zeit beſonders große
Ausgaben haben, Geldvorſchüſſe gibt, oder Bergkaſſen zu dieſem
Zwecke veranſtaltet ſind; d) daß er Bauten auf ſeine Rechnung
übernimmt, welche mehrere Bergwerke unterſtützen und von Pri-
vaten nicht unternommen werden, z. B. Erbſtollen1).

6) Die Freiheit des Betriebs. Der Bergbau muß zwar
unter Rechts- und Polizeigeſetze geſtellt und durch ſie beſchränkt
werden. Aber die Freiheit des Betriebs von den größtentheils ſehr
drückenden Abgaben an den Staat unter verſchiedenen Titeln,
beſonders vom Bergzehnten, der auch vom Rohertrage erhoben
wird, iſt das weſentlichſte und nothwendigſte Erleichterungsmittel,
weil ſie oft unerſchwinglich ſind2).

1) Rau, Lehrbuch der polit. Oeconom. II. §. 42.
2) Rau, Lehrbuch der politiſchen Oeconom. II. §. 41. vergl. mit I. §. 352.
Bergius, neues Cameral-Magazin. I. 278.
II. Von der Organiſation des Bergbaubetriebes.
§. 122.

Da zum Betriebe eines Bergwerkes mehr als das bloße Eigen-
thum an dem Boden, in welchem man einfahren will, gehört, und
ein Private, zur Unterſuchung zwar allgemeinhin berechtigt, nur
auf Staatserlaubniß ein Bergwerk irgendwo anfangen darf; ſo
findet bei den Unternehmern noch folgender Unterſchied Statt.
Unternehmer ſind:

1) Entweder der Staat, als ein großer Grundherr, als Ober-
eigenthümer oder als Beſitzer des Bergwerksregales.

2) Oder damit belehnte Privaten. Dieſe betreiben eine Grube
oder einen Bruch:


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[151/0173] kaſſen. Hiervon hängt auch die Größe des Arbeitslohnes und die Art der Arbeit ab. 5) Das Vorhandenſein des zum Betriebe nöthigen Capi- tals. Zu dem bergmänniſchen Capitale gehören die Gruben- und Taggebäude, die Magazine zur Aufbewahrung der Mineralien und Geräthe, dieſe Lezteren ſelbſt, die Maſchinen, die Mineralvorräthe und das Geld, welches zum Betriebe verwendet wird. Der Betrieb wird um ſo vollkommener, je vollſtändiger dieſe Capitalien herge- ſtellt ſind. Beſondere Vergünſtigungen in dieſer Beziehung kommen dem Betriebe ſehr zu Statten, nämlich diejenigen: a) daß der Staat den Bergarbeitern aus ſeinen Magazinen Getreide zu bil- ligen gleichförmigen Preiſen, namentlich in Zeiten der Theuerung, gibt; b) daß derſelbe den Bergwerken das Holz zur Zimmerung und Feuerung ſo wie die Steine zur Mauerung gegen billige Preiſe verabreicht; c) daß er den Gruben, die einige Zeit beſonders große Ausgaben haben, Geldvorſchüſſe gibt, oder Bergkaſſen zu dieſem Zwecke veranſtaltet ſind; d) daß er Bauten auf ſeine Rechnung übernimmt, welche mehrere Bergwerke unterſtützen und von Pri- vaten nicht unternommen werden, z. B. Erbſtollen1). 6) Die Freiheit des Betriebs. Der Bergbau muß zwar unter Rechts- und Polizeigeſetze geſtellt und durch ſie beſchränkt werden. Aber die Freiheit des Betriebs von den größtentheils ſehr drückenden Abgaben an den Staat unter verſchiedenen Titeln, beſonders vom Bergzehnten, der auch vom Rohertrage erhoben wird, iſt das weſentlichſte und nothwendigſte Erleichterungsmittel, weil ſie oft unerſchwinglich ſind2). ¹⁾ Rau, Lehrbuch der polit. Oeconom. II. §. 42. ²⁾ Rau, Lehrbuch der politiſchen Oeconom. II. §. 41. vergl. mit I. §. 352. Bergius, neues Cameral-Magazin. I. 278. II. Von der Organiſation des Bergbaubetriebes. §. 122. Da zum Betriebe eines Bergwerkes mehr als das bloße Eigen- thum an dem Boden, in welchem man einfahren will, gehört, und ein Private, zur Unterſuchung zwar allgemeinhin berechtigt, nur auf Staatserlaubniß ein Bergwerk irgendwo anfangen darf; ſo findet bei den Unternehmern noch folgender Unterſchied Statt. Unternehmer ſind: 1) Entweder der Staat, als ein großer Grundherr, als Ober- eigenthümer oder als Beſitzer des Bergwerksregales. 2) Oder damit belehnte Privaten. Dieſe betreiben eine Grube oder einen Bruch:

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/173>, abgerufen am 22.12.2024.