theils nach der Zeit, wie Ausgaben und Einnahmen folgen, theils nach den Gegenständen beider einzurichten. Sie ist um so schwie- riger, denn um so zusammengesetzter, je verschiedener und größer die Ausgaben und Einnahmen sind. Bei einer ganz einfachen Familien-Hauswirthschaft genügt die bloße Aufzeichnung der Aus- gaben und Einnahmen in einem Hausbuche mit Rubriken für Datum, Gegenstände und Geldbetrag, und der monatliche Rech- nungsabschluß. Aber die Hausbücher dürfen mit den Gewerbs- büchern für Gewerbseinnahmen und Ausgaben nicht vermengt werden. Bei großer Hauswirthschaft (§. 64.) und bei größerem Gewerbs- betriebe ist die Controle schwerer, darum die Rechnung genauer und complizirter. Die Eigenthümlichkeiten der Gewerbsrechnungs- führung zeigt die Betriebslehre jedes Gewerbrs. Im Allgemeinen aber unterscheidet man die einfache Buchhaltung und die doppelte Buchhaltung1).
1) Die Literatur darüber ist ungeheuer. Daher hier nur folgende Schriften angegeben werden. Beckmann Anweisung, die Rechnungen kleiner Haushaltungen zu führen. Göttingen 1797. Günther, einfache Buchführung für Haushaltungs- rechnungen. Frankfurt 1819. Berghaus, der selbstlehrende doppelte Buchhalter. Leipzig 1809. Leuchs, Theorie und Praxis des Buchhaltens. Nürnberg 1820. 4. Leuchs, System des Handels. I. 192. Bleibtreu, Lehrbuch der Handelswiss. S. 390. Boucher, La science de negocians et teneursdes livres. II. Edit. Paris 1803. 4.Feder, Handb. des Staatsrechnungs- und Kassenwesens nebst einem Anhange über Haushaltungs- etc. Rechnungen. Stuttg. 1820. 4. S. 197-210.
§. 80. Einfache Buchhaltung.
Am einfachsten ist bei einer zusammengesetzten Hauswirthschaft diejenige Aufzeichnung, wobei keine besondere Rücksicht auf den Capitalstock genommen zu werden braucht, während man die Rech- nung führt. Man zeichnet dabei Schulden und Forderungen an Verbündete auf und gleicht sie beim Rechnungsabschlusse gegen einander ab. Das ist das Charakteristische der einfachen Buch- haltung. Sie hat mit den Veränderungen im Capitalstocke nichts zu thun, sondern hält blos für jeden Verbündeten (z. B. Lieferan- ten) eine Rechnung, in welche auf der linken Seite Alles ver- zeichnet wird, was er von der Wirthschaft bekommen hat (Debet, Soll, Schuld), und auf der rechten dasjenige, was diese von ihm erhalten hat (Credit, Haben, Forderung). Dabei aber ist die Verzeichnung sämmtlicher einzelnen Vorgänge nicht ausge- schlossen. Es werden vielmehr hierzu überhaupt folgende Haupt- bücher gehalten:
1) Das Memorial (Manual, die Kladde, Strazze), in welchem chronologisch alle Ausgaben und Einnahmen ausführlich beschrieben werden und wenigstens drei Columnen, nämlich für den
theils nach der Zeit, wie Ausgaben und Einnahmen folgen, theils nach den Gegenſtänden beider einzurichten. Sie iſt um ſo ſchwie- riger, denn um ſo zuſammengeſetzter, je verſchiedener und größer die Ausgaben und Einnahmen ſind. Bei einer ganz einfachen Familien-Hauswirthſchaft genügt die bloße Aufzeichnung der Aus- gaben und Einnahmen in einem Hausbuche mit Rubriken für Datum, Gegenſtände und Geldbetrag, und der monatliche Rech- nungsabſchluß. Aber die Hausbücher dürfen mit den Gewerbs- büchern für Gewerbseinnahmen und Ausgaben nicht vermengt werden. Bei großer Hauswirthſchaft (§. 64.) und bei größerem Gewerbs- betriebe iſt die Controle ſchwerer, darum die Rechnung genauer und complizirter. Die Eigenthümlichkeiten der Gewerbsrechnungs- führung zeigt die Betriebslehre jedes Gewerbrs. Im Allgemeinen aber unterſcheidet man die einfache Buchhaltung und die doppelte Buchhaltung1).
1) Die Literatur darüber iſt ungeheuer. Daher hier nur folgende Schriften angegeben werden. Beckmann Anweiſung, die Rechnungen kleiner Haushaltungen zu führen. Göttingen 1797. Günther, einfache Buchführung für Haushaltungs- rechnungen. Frankfurt 1819. Berghaus, der ſelbſtlehrende doppelte Buchhalter. Leipzig 1809. Leuchs, Theorie und Praxis des Buchhaltens. Nürnberg 1820. 4. Leuchs, Syſtem des Handels. I. 192. Bleibtreu, Lehrbuch der Handelswiſſ. S. 390. Boucher, La science de négocians et teneursdes livres. II. Edit. Paris 1803. 4.Feder, Handb. des Staatsrechnungs- und Kaſſenweſens nebſt einem Anhange über Haushaltungs- ꝛc. Rechnungen. Stuttg. 1820. 4. S. 197–210.
§. 80. Einfache Buchhaltung.
Am einfachſten iſt bei einer zuſammengeſetzten Hauswirthſchaft diejenige Aufzeichnung, wobei keine beſondere Rückſicht auf den Capitalſtock genommen zu werden braucht, während man die Rech- nung führt. Man zeichnet dabei Schulden und Forderungen an Verbündete auf und gleicht ſie beim Rechnungsabſchluſſe gegen einander ab. Das iſt das Charakteriſtiſche der einfachen Buch- haltung. Sie hat mit den Veränderungen im Capitalſtocke nichts zu thun, ſondern hält blos für jeden Verbündeten (z. B. Lieferan- ten) eine Rechnung, in welche auf der linken Seite Alles ver- zeichnet wird, was er von der Wirthſchaft bekommen hat (Debet, Soll, Schuld), und auf der rechten dasjenige, was dieſe von ihm erhalten hat (Credit, Haben, Forderung). Dabei aber iſt die Verzeichnung ſämmtlicher einzelnen Vorgänge nicht ausge- ſchloſſen. Es werden vielmehr hierzu überhaupt folgende Haupt- bücher gehalten:
1) Das Memorial (Manual, die Kladde, Strazze), in welchem chronologiſch alle Ausgaben und Einnahmen ausführlich beſchrieben werden und wenigſtens drei Columnen, nämlich für den
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theils nach der Zeit, wie Ausgaben und Einnahmen folgen, theils
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riger, denn um ſo zuſammengeſetzter, je verſchiedener und größer
die Ausgaben und Einnahmen ſind. Bei einer ganz einfachen
Familien-Hauswirthſchaft genügt die bloße Aufzeichnung der Aus-
gaben und Einnahmen in einem Hausbuche mit Rubriken für
Datum, Gegenſtände und Geldbetrag, und der monatliche Rech-
nungsabſchluß. Aber die Hausbücher dürfen mit den Gewerbs-
büchern für Gewerbseinnahmen und Ausgaben nicht vermengt werden.
Bei großer Hauswirthſchaft (§. 64.) und bei größerem Gewerbs-
betriebe iſt die Controle ſchwerer, darum die Rechnung genauer
und complizirter. Die Eigenthümlichkeiten der Gewerbsrechnungs-
führung zeigt die Betriebslehre jedes Gewerbrs. Im Allgemeinen
aber unterſcheidet man die einfache Buchhaltung und die
doppelte Buchhaltung1).
¹⁾ Die Literatur darüber iſt ungeheuer. Daher hier nur folgende Schriften
angegeben werden. Beckmann Anweiſung, die Rechnungen kleiner Haushaltungen
zu führen. Göttingen 1797. Günther, einfache Buchführung für Haushaltungs-
rechnungen. Frankfurt 1819. Berghaus, der ſelbſtlehrende doppelte Buchhalter.
Leipzig 1809. Leuchs, Theorie und Praxis des Buchhaltens. Nürnberg 1820. 4.
Leuchs, Syſtem des Handels. I. 192. Bleibtreu, Lehrbuch der Handelswiſſ.
S. 390. Boucher, La science de négocians et teneursdes livres. II. Edit.
Paris 1803. 4. Feder, Handb. des Staatsrechnungs- und Kaſſenweſens nebſt einem
Anhange über Haushaltungs- ꝛc. Rechnungen. Stuttg. 1820. 4. S. 197–210.
§. 80.
Einfache Buchhaltung.
Am einfachſten iſt bei einer zuſammengeſetzten Hauswirthſchaft
diejenige Aufzeichnung, wobei keine beſondere Rückſicht auf den
Capitalſtock genommen zu werden braucht, während man die Rech-
nung führt. Man zeichnet dabei Schulden und Forderungen an
Verbündete auf und gleicht ſie beim Rechnungsabſchluſſe gegen
einander ab. Das iſt das Charakteriſtiſche der einfachen Buch-
haltung. Sie hat mit den Veränderungen im Capitalſtocke nichts
zu thun, ſondern hält blos für jeden Verbündeten (z. B. Lieferan-
ten) eine Rechnung, in welche auf der linken Seite Alles ver-
zeichnet wird, was er von der Wirthſchaft bekommen hat (Debet,
Soll, Schuld), und auf der rechten dasjenige, was dieſe von
ihm erhalten hat (Credit, Haben, Forderung). Dabei aber iſt
die Verzeichnung ſämmtlicher einzelnen Vorgänge nicht ausge-
ſchloſſen. Es werden vielmehr hierzu überhaupt folgende Haupt-
bücher gehalten:
1) Das Memorial (Manual, die Kladde, Strazze), in
welchem chronologiſch alle Ausgaben und Einnahmen ausführlich
beſchrieben werden und wenigſtens drei Columnen, nämlich für den
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/125>, abgerufen am 22.12.2024.
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