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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Arbeit selbst, welche nur eine bestimmte Tages- und Jahreszeit
zuläßt, zum Theile auch in der größeren oder geringeren erfolgen-
den Ermüdung und zum Theile in den manchfachen äußeren Um-
ständen, deren Aufzählung unmöglich ist. In diesen drei Punkten
bewährt sich der tüchtige Hauswirth und die tüchtige Hausfrau,
denn von ihnen hängt die nützliche und passende Beschäftigung der
Kräfte und der Gang der Hauswirthschaft ab. Ihre Erreichung
ist aber eine Sache der praktischen häuslichen Kunst, also des Ta-
lentes, Taktes und der Erziehung.

1) Die häuslichen Arbeiten hier aufzuzählen ist überflüssig. Jeder Angehörige
einer Familie kennt sie.
Zweites Hauptstück.
Von der Erhaltung und Verwendung des wirth-
schaftlichen Vermögens und Einkommens.
§. 70.
I. Allgemeine Regeln der Erhaltung und Aufbewahrung.

Was jede Art von bürgerlichen Gewerben bei ihren eigenthüm-
lichen Produkten für Erhaltungsmaßregeln zu treffen habe, das
lehrt die besondere Wirthschaftslehre. Hier handelt es sich nur um
die allgemeinen Prinzipien jener Erhaltung und Aufbewahrung,
und um die der in der Hauswirthschaft nöthigen Sachen. Im
Allgemeinen werden Erhaltungsmaßregeln nöthig:

1) Gegen die Natur, d. h. den hindernden und störenden
Einfluß der Naturkräfte. Es gehört hierher die Sorgfalt z. B. für
Abhaltung des Schadens durch den Blitz, das Feuer, das Wasser,
die Fäulniß, den Thierfraß u. s. w., deren Aufzählung hier zu
weit führen würde.

2) Gegen die Menschen, d. h. menschliche Sorglosigkeit,
Unachtsamkeit, Bosheit und Unrechtlichkeit; z. B. gegen Betrug,
Diebstahl, Verderben u. dgl.

Man könnte, wenn der Ausdruck nicht uneigentlich wäre, diese
Thätigkeit die häusliche Sicherheitspolizei heißen 1). Man
bedient sich zu diesen Zwecken folgender Mittel:

1) Des Schutzes der Gebäude durch äußere Mittel, z. B.
Blitzableiter, Anstriche gegen Feuer- und Wassersgefahr und
Schwämme, guten Verschluß.

2) Des Schutzes durch sicheren Bau der Häuser jeder Art,
z. B. Construktion selbst, Abhalten von Theilen, welche leicht Ge-
fahr herbeibringen, z. B. Wetter-, Schindel-, Strohdächer,
Getäfel u. dgl.


Arbeit ſelbſt, welche nur eine beſtimmte Tages- und Jahreszeit
zuläßt, zum Theile auch in der größeren oder geringeren erfolgen-
den Ermüdung und zum Theile in den manchfachen äußeren Um-
ſtänden, deren Aufzählung unmöglich iſt. In dieſen drei Punkten
bewährt ſich der tüchtige Hauswirth und die tüchtige Hausfrau,
denn von ihnen hängt die nützliche und paſſende Beſchäftigung der
Kräfte und der Gang der Hauswirthſchaft ab. Ihre Erreichung
iſt aber eine Sache der praktiſchen häuslichen Kunſt, alſo des Ta-
lentes, Taktes und der Erziehung.

1) Die häuslichen Arbeiten hier aufzuzählen iſt überflüſſig. Jeder Angehörige
einer Familie kennt ſie.
Zweites Hauptſtück.
Von der Erhaltung und Verwendung des wirth-
ſchaftlichen Vermögens und Einkommens.
§. 70.
I. Allgemeine Regeln der Erhaltung und Aufbewahrung.

Was jede Art von bürgerlichen Gewerben bei ihren eigenthüm-
lichen Produkten für Erhaltungsmaßregeln zu treffen habe, das
lehrt die beſondere Wirthſchaftslehre. Hier handelt es ſich nur um
die allgemeinen Prinzipien jener Erhaltung und Aufbewahrung,
und um die der in der Hauswirthſchaft nöthigen Sachen. Im
Allgemeinen werden Erhaltungsmaßregeln nöthig:

1) Gegen die Natur, d. h. den hindernden und ſtörenden
Einfluß der Naturkräfte. Es gehört hierher die Sorgfalt z. B. für
Abhaltung des Schadens durch den Blitz, das Feuer, das Waſſer,
die Fäulniß, den Thierfraß u. ſ. w., deren Aufzählung hier zu
weit führen würde.

2) Gegen die Menſchen, d. h. menſchliche Sorgloſigkeit,
Unachtſamkeit, Bosheit und Unrechtlichkeit; z. B. gegen Betrug,
Diebſtahl, Verderben u. dgl.

Man könnte, wenn der Ausdruck nicht uneigentlich wäre, dieſe
Thätigkeit die häusliche Sicherheitspolizei heißen 1). Man
bedient ſich zu dieſen Zwecken folgender Mittel:

1) Des Schutzes der Gebäude durch äußere Mittel, z. B.
Blitzableiter, Anſtriche gegen Feuer- und Waſſersgefahr und
Schwämme, guten Verſchluß.

2) Des Schutzes durch ſicheren Bau der Häuſer jeder Art,
z. B. Conſtruktion ſelbſt, Abhalten von Theilen, welche leicht Ge-
fahr herbeibringen, z. B. Wetter-, Schindel-, Strohdächer,
Getäfel u. dgl.


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[93/0115] Arbeit ſelbſt, welche nur eine beſtimmte Tages- und Jahreszeit zuläßt, zum Theile auch in der größeren oder geringeren erfolgen- den Ermüdung und zum Theile in den manchfachen äußeren Um- ſtänden, deren Aufzählung unmöglich iſt. In dieſen drei Punkten bewährt ſich der tüchtige Hauswirth und die tüchtige Hausfrau, denn von ihnen hängt die nützliche und paſſende Beſchäftigung der Kräfte und der Gang der Hauswirthſchaft ab. Ihre Erreichung iſt aber eine Sache der praktiſchen häuslichen Kunſt, alſo des Ta- lentes, Taktes und der Erziehung. ¹⁾ Die häuslichen Arbeiten hier aufzuzählen iſt überflüſſig. Jeder Angehörige einer Familie kennt ſie. Zweites Hauptſtück. Von der Erhaltung und Verwendung des wirth- ſchaftlichen Vermögens und Einkommens. §. 70. I. Allgemeine Regeln der Erhaltung und Aufbewahrung. Was jede Art von bürgerlichen Gewerben bei ihren eigenthüm- lichen Produkten für Erhaltungsmaßregeln zu treffen habe, das lehrt die beſondere Wirthſchaftslehre. Hier handelt es ſich nur um die allgemeinen Prinzipien jener Erhaltung und Aufbewahrung, und um die der in der Hauswirthſchaft nöthigen Sachen. Im Allgemeinen werden Erhaltungsmaßregeln nöthig: 1) Gegen die Natur, d. h. den hindernden und ſtörenden Einfluß der Naturkräfte. Es gehört hierher die Sorgfalt z. B. für Abhaltung des Schadens durch den Blitz, das Feuer, das Waſſer, die Fäulniß, den Thierfraß u. ſ. w., deren Aufzählung hier zu weit führen würde. 2) Gegen die Menſchen, d. h. menſchliche Sorgloſigkeit, Unachtſamkeit, Bosheit und Unrechtlichkeit; z. B. gegen Betrug, Diebſtahl, Verderben u. dgl. Man könnte, wenn der Ausdruck nicht uneigentlich wäre, dieſe Thätigkeit die häusliche Sicherheitspolizei heißen 1). Man bedient ſich zu dieſen Zwecken folgender Mittel: 1) Des Schutzes der Gebäude durch äußere Mittel, z. B. Blitzableiter, Anſtriche gegen Feuer- und Waſſersgefahr und Schwämme, guten Verſchluß. 2) Des Schutzes durch ſicheren Bau der Häuſer jeder Art, z. B. Conſtruktion ſelbſt, Abhalten von Theilen, welche leicht Ge- fahr herbeibringen, z. B. Wetter-, Schindel-, Strohdächer, Getäfel u. dgl.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/115>, abgerufen am 22.12.2024.