Aviso. Relation oder Zeitung. Wolfenbüttel, 1609.Ertzhertzog Maxim. hat diesen Schluß nicht erwart/ sondern ist den
Friedenspuncten zwischen Jhrer Kön. Mayst.
vnd den Hornischen Stenden. 1. Die Kirchen vnd Prediger im Land ob der Ens/ bleiben wie vor al- 2. Das Landthauß zu Lintz bleibt vff zulassung Jhrer Mayst. bey den
3. Den vnter Enserischen ist der Außgang aus der Stadt in die Kirchen
4. Trübswinckel wird wieder eröffnet/ vnnd zu Horn jnner acht tagen
5. Die Prediger mögen zu den actionibus/ so siue pompa beschehen/ Als
6. Die Vnterthanen vntern Catholischen Herrn/ sollen weder gestrafft
7. Die Begrebnissen sollen bleiben bey dem alten Recht/ wann aber ein
8. Empter zuersetzen sollen von den Stenden Personen fürgeschlagen/
9. Die Concession wird vndisputierlich confirmirt/ vnd von Jhr Mayst.
10. Vber alle vbrige Punct werden die Märischen Herrn ein Schrifft
11. Die
Ertzhertzog Maxim. hat diesen Schluß nicht erwart/ sondern ist den
Friedenspuncten zwischen Jhrer Koͤn. Mayst.
vnd den Hornischen Stenden. 1. Die Kirchen vnd Prediger im Land ob der Ens/ bleiben wie vor al- 2. Das Landthauß zu Lintz bleibt vff zulassung Jhrer Mayst. bey den
3. Den vnter Enserischen ist der Außgang aus der Stadt in die Kirchen
4. Truͤbswinckel wird wieder eroͤffnet/ vnnd zu Horn jnner acht tagen
5. Die Prediger moͤgen zu den actionibus/ so siue pompa beschehen/ Als
6. Die Vnterthanen vntern Catholischen Herrn/ sollen weder gestrafft
7. Die Begrebnissen sollen bleiben bey dem alten Recht/ wann aber ein
8. Empter zuersetzen sollen von den Stenden Personen fuͤrgeschlagen/
9. Die Concession wird vndisputierlich confirmirt/ vnd von Jhr Mayst.
10. Vber alle vbrige Punct werden die Maͤrischen Herrn ein Schrifft
11. Die
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Ertzhertzog Maxim. hat diesen Schluß nicht erwart/ sondern ist den
12. diß verreiset/ er wird aber heut oder morgen vff beruffung Jhrer Mayst.
wieder zu ruͤck von Gretz allhero verwart/ alsdann solle von allen theilen
vnterschrieben werden.
Friedenspuncten zwischen Jhrer Koͤn. Mayst.
vnd den Hornischen Stenden.
1. Die Kirchen vnd Prediger im Land ob der Ens/ bleiben wie vor al-
ters hero in jhrem Esse/ vnd sollen von Catholischen vnd Evangel. Rechts-
gelehrte deputirt werden/ welche in Kirchen Sachen tractirn sollen/ vnnd
wer alsdenn Priuilegia oder Posseß vber 40. Jahr fuͤrzuweisen/ allda sol-
len auch die Kirchen verbleiben.
2. Das Landthauß zu Lintz bleibt vff zulassung Jhrer Mayst. bey den
Evangel. Stenden.
3. Den vnter Enserischen ist der Außgang aus der Stadt in die Kirchen
erlaubt/ aber solcher Punct koͤmpt mit in die schrifftliche Resolution Jhrer
Mayst. sondern bleibt allein bey Jhrer Mayst. worten vnd Connuientz.
4. Truͤbswinckel wird wieder eroͤffnet/ vnnd zu Horn jnner acht tagen
geprediget.
5. Die Prediger moͤgen zu den actionibus/ so siue pompa beschehen/ Als
Kindtauff/ Krancken/ etc. in die Stadt gelassen werden/ die sollen sich a-
ber in einem vnd andern fuͤrsichtig vnd bescheiden verhalten.
6. Die Vnterthanen vntern Catholischen Herrn/ sollen weder gestrafft
noch sonsten geplagt werden/ da aber ein Herr solche nicht leiden wolte/ solle
er den Vnterthanen jnner Jahrsfrist zuuerkauffen vfferlegen.
7. Die Begrebnissen sollen bleiben bey dem alten Recht/ wann aber ein
Catholischer die verstorbene Lutheraner nit wolte einlassen/ solle jhnen die-
selbe bey den Luther. zubegraben beuor stehen/ doch den Catholischen ein als
den andern Weg jhr Gebuͤhr gereicht werden.
8. Empter zuersetzen sollen von den Stenden Personen fuͤrgeschlagen/
vnd der elter Adel dem juͤngern vorgezogen werden/ Jtem/ die Landhaupt-
manschafft von Catholischen vnd Lutherischen ersetzt/ vnd jaͤhrlich vmbge-
wexelt werden/ doch koͤmpt solcher punct auch nit schrifftlich in Jhr Mayst.
Resolution/ sondern wird hierinnen dero Worten gelaubt.
9. Die Concession wird vndisputierlich confirmirt/ vnd von Jhr Mayst.
vnd Ertzhertzogen Maxim. gefertigt.
10. Vber alle vbrige Punct werden die Maͤrischen Herrn ein Schrifft
vbergeben/ darin sie sich als Zeugen erkleren.
11. Die
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