Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.Schweden. ruffen, was des Reichs Recht sey, erinnern,auch hindern müssen, daß keine Rathschläge vor die Hand genommen werden, wodurch die Stände könnten unterdrückt, deren Frey- heit gekränkt, und das Regiment der unum- schränkten Eigengewalt wieder eingeführet werden. Art. 13. und 14. a) Zu den Reichsräthen schlagen entweder die Reichsstände auf dem Reichstage oder ein Ausschuß derselben 3 Personen vor, woraus der König einen ernennet. Art 12. b) Die Zahl der Reichsräthe ward 1731. auf 16. herunter gesetzt, ist aber 1734. auf 20. wieder ange- wachsen. c) Kein wichtiges und allgemeines Reichsgeschäft kann ohne Gegenwart von wenigstens 10. Reichsrä- then beschlossen werden. Art. 15. d) Des König Meinung gilt so viel als 3. Stimmen im Reichsrath eb das e) Wenn der König verhindert wird, so decidiren die Reichsräthe alles, was keinen Aufschub leidet. Art. 16. f) Jn allen hohen Collegiis präsidiret ein Reichs- rath. Art. 18. biß 31. §. 28. Es giebt in Schweden 4. Stände des Schwe-
Schweden. ruffen, was des Reichs Recht ſey, erinnern,auch hindern muͤſſen, daß keine Rathſchlaͤge vor die Hand genommen werden, wodurch die Staͤnde koͤnnten unterdruͤckt, deren Frey- heit gekraͤnkt, und das Regiment der unum- ſchraͤnkten Eigengewalt wieder eingefuͤhret werden. Art. 13. und 14. a) Zu den Reichsraͤthen ſchlagen entweder die Reichsſtaͤnde auf dem Reichstage oder ein Ausſchuß derſelben 3 Perſonen vor, woraus der Koͤnig einen ernennet. Art 12. b) Die Zahl der Reichsraͤthe ward 1731. auf 16. herunter geſetzt, iſt aber 1734. auf 20. wieder ange- wachſen. c) Kein wichtiges und allgemeines Reichsgeſchaͤft kann ohne Gegenwart von wenigſtens 10. Reichsraͤ- then beſchloſſen werden. Art. 15. d) Des Koͤnig Meinung gilt ſo viel als 3. Stimmen im Reichsrath eb daſ e) Wenn der Koͤnig verhindert wird, ſo decidiren die Reichsraͤthe alles, was keinen Aufſchub leidet. Art. 16. f) Jn allen hohen Collegiis praͤſidiret ein Reichs- rath. Art. 18. biß 31. §. 28. Es giebt in Schweden 4. Staͤnde des Schwe-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0328" n="314"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Schweden.</hi></fw><lb/><hi rendition="#fr">ruffen, was des Reichs Recht ſey, erinnern,<lb/> auch hindern muͤſſen, daß keine Rathſchlaͤge<lb/> vor die Hand genommen werden, wodurch<lb/> die Staͤnde koͤnnten unterdruͤckt, deren Frey-<lb/> heit gekraͤnkt, und das Regiment der unum-<lb/> ſchraͤnkten Eigengewalt wieder eingefuͤhret<lb/> werden. Art. 13.</hi> und 14.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> Zu den Reichsraͤthen ſchlagen entweder die<lb/> Reichsſtaͤnde auf dem Reichstage oder ein Ausſchuß<lb/> derſelben 3 Perſonen vor, woraus der Koͤnig einen<lb/> ernennet. <hi rendition="#fr">Art</hi> 12.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> Die Zahl der Reichsraͤthe ward 1731. auf 16.<lb/> herunter geſetzt, iſt aber 1734. auf 20. wieder ange-<lb/> wachſen.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> Kein wichtiges und allgemeines Reichsgeſchaͤft<lb/> kann ohne Gegenwart von wenigſtens 10. Reichsraͤ-<lb/> then beſchloſſen werden. <hi rendition="#fr">Art.</hi> 15.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">d)</hi> Des Koͤnig Meinung gilt ſo viel als 3. Stimmen<lb/> im Reichsrath <hi rendition="#fr">eb daſ</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">e)</hi> Wenn der Koͤnig verhindert wird, ſo decidiren<lb/> die Reichsraͤthe alles, was keinen Aufſchub leidet.<lb/><hi rendition="#fr">Art.</hi> 16.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">f)</hi> Jn allen hohen Collegiis praͤſidiret ein Reichs-<lb/> rath. <hi rendition="#fr">Art.</hi> 18. biß 31.</item> </list> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 28.</head><lb/> <p>Es giebt in Schweden 4. <hi rendition="#fr">Staͤnde des<lb/> Reichs,</hi> 1) den Adel, wozu auch die Stabs-<lb/> officiers biß auf 1. Capitaine von jedem Regi-<lb/> ment gerechnet werden, 2) die Geiſtlichkeit, 3)<lb/> den Buͤrger- und 4) den Bauernſtand Der<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Schwe-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [314/0328]
Schweden.
ruffen, was des Reichs Recht ſey, erinnern,
auch hindern muͤſſen, daß keine Rathſchlaͤge
vor die Hand genommen werden, wodurch
die Staͤnde koͤnnten unterdruͤckt, deren Frey-
heit gekraͤnkt, und das Regiment der unum-
ſchraͤnkten Eigengewalt wieder eingefuͤhret
werden. Art. 13. und 14.
a) Zu den Reichsraͤthen ſchlagen entweder die
Reichsſtaͤnde auf dem Reichstage oder ein Ausſchuß
derſelben 3 Perſonen vor, woraus der Koͤnig einen
ernennet. Art 12.
b) Die Zahl der Reichsraͤthe ward 1731. auf 16.
herunter geſetzt, iſt aber 1734. auf 20. wieder ange-
wachſen.
c) Kein wichtiges und allgemeines Reichsgeſchaͤft
kann ohne Gegenwart von wenigſtens 10. Reichsraͤ-
then beſchloſſen werden. Art. 15.
d) Des Koͤnig Meinung gilt ſo viel als 3. Stimmen
im Reichsrath eb daſ
e) Wenn der Koͤnig verhindert wird, ſo decidiren
die Reichsraͤthe alles, was keinen Aufſchub leidet.
Art. 16.
f) Jn allen hohen Collegiis praͤſidiret ein Reichs-
rath. Art. 18. biß 31.
§. 28.
Es giebt in Schweden 4. Staͤnde des
Reichs, 1) den Adel, wozu auch die Stabs-
officiers biß auf 1. Capitaine von jedem Regi-
ment gerechnet werden, 2) die Geiſtlichkeit, 3)
den Buͤrger- und 4) den Bauernſtand Der
Schwe-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |