Noch in dem jetzigen Jahrhundert fanden sich bey dem Cammerwesen viele Unbeqvemlich- keiten, und es gelung erst Friedrichen IV, die Rentkammer 1719. in eine solche gute Ordnung zu bringen, daß sie andern Reichen zum Muster dienen kann. Das Cammer-Collegium besteht aus 3. Deputirten für die Finanzen und 6. zu- geordneten Beysitzern. Durch diese 9. Personen zusammen wird die ganze Einnahme, durch die 3. ersteren aber werden allein die Ausgaben besorget. Unter diesem Collegio stehet die Cammer-Can- zeley, das sind 3. Secretarien, 1. der Dänisch- und Norwegischen, 1. der Teutschen Cammer- Canzeley, und, 1. der Cameral-Justitzsachen. Die Revenüen werden von 17. Rentschreibern gehoben, unter welchen alle zu Dänemark ge- hörige Provinzen nach gewisse Comptoirs abge- theilet sind.
a)Holberg, Cap. XV. Bl. 819.
§. 35.
Von der Dänen Tapferkeit hat man zu verschiedenen Zeiten sehr verschiedentlich geurthei- let. Ehemals war das Waffenrecht in den Händen des Adels uud der Städte. Seit der
Erb-
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Daͤnemark.
d) Von den Einkuͤnften ſiehe Pontoppidan, II. 39.
§. 34.
Noch in dem jetzigen Jahrhundert fanden ſich bey dem Cammerweſen viele Unbeqvemlich- keiten, und es gelung erſt Friedrichen IV, die Rentkammer 1719. in eine ſolche gute Ordnung zu bringen, daß ſie andern Reichen zum Muſter dienen kann. Das Cammer-Collegium beſteht aus 3. Deputirten fuͤr die Finanzen und 6. zu- geordneten Beyſitzern. Durch dieſe 9. Perſonen zuſammen wird die ganze Einnahme, durch die 3. erſteren aber werden allein die Ausgaben beſorget. Unter dieſem Collegio ſtehet die Cammer-Can- zeley, das ſind 3. Secretarien, 1. der Daͤniſch- und Norwegiſchen, 1. der Teutſchen Cammer- Canzeley, und, 1. der Cameral-Juſtitzſachen. Die Revenuͤen werden von 17. Rentſchreibern gehoben, unter welchen alle zu Daͤnemark ge- hoͤrige Provinzen nach gewiſſe Comptoirs abge- theilet ſind.
a)Holberg, Cap. XV. Bl. 819.
§. 35.
Von der Daͤnen Tapferkeit hat man zu verſchiedenen Zeiten ſehr verſchiedentlich geurthei- let. Ehemals war das Waffenrecht in den Haͤnden des Adels uud der Staͤdte. Seit der
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Daͤnemark.
d) Von den Einkuͤnften ſiehe Pontoppidan,
II. 39.
§. 34.
Noch in dem jetzigen Jahrhundert fanden
ſich bey dem Cammerweſen viele Unbeqvemlich-
keiten, und es gelung erſt Friedrichen IV, die
Rentkammer 1719. in eine ſolche gute Ordnung
zu bringen, daß ſie andern Reichen zum Muſter
dienen kann. Das Cammer-Collegium beſteht
aus 3. Deputirten fuͤr die Finanzen und 6. zu-
geordneten Beyſitzern. Durch dieſe 9. Perſonen
zuſammen wird die ganze Einnahme, durch die 3.
erſteren aber werden allein die Ausgaben beſorget.
Unter dieſem Collegio ſtehet die Cammer-Can-
zeley, das ſind 3. Secretarien, 1. der Daͤniſch-
und Norwegiſchen, 1. der Teutſchen Cammer-
Canzeley, und, 1. der Cameral-Juſtitzſachen.
Die Revenuͤen werden von 17. Rentſchreibern
gehoben, unter welchen alle zu Daͤnemark ge-
hoͤrige Provinzen nach gewiſſe Comptoirs abge-
theilet ſind.
a) Holberg, Cap. XV. Bl. 819.
§. 35.
Von der Daͤnen Tapferkeit hat man zu
verſchiedenen Zeiten ſehr verſchiedentlich geurthei-
let. Ehemals war das Waffenrecht in den
Haͤnden des Adels uud der Staͤdte. Seit der
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Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/305>, abgerufen am 22.02.2025.
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