he Holberg, Cap. X. Bl. 711. und Pontoppidan, II. 200.
§. 22.
Seit der Erbmonarchie ist sowohl die An- zahl der Hofbedienten, als die Pracht des Hof- staats ansehnlich vergrössert worden. Christian V. hat auch die 2. alte Ritterorden erneuert, und ihre Statuten vermehret. Der vornehm- ste davon heißt der Elephanten-Orden, und rührt wahrscheinlich aus dem 12. Jahrhundert von Canut VI. her, der andre ist der Danebrog- Orden, und ist von Waldemar II. oder dem Sieger gestiftet. Der erste wird das blaue Band genennt, hat nach den Statuten 30. Ritter, und wird nur an Personen vom hohen Adel oder den höchsten Aemtern, und der Evangelischen Reli- gion zugethan, verliehen. Den andern nennt man das weisse Band, er besteht ordentlich aus 50. Rittern. Alle Ritter vom Elephanten-Or- den müssen vorher Ritter des Danebrog-Ordens gewesen seyn Beyde haben auch ihre prächti- ge Ordensketten.
a)Holberg, Cap. XIV. Bl. 790. Pontoppi- dan,II. Cap. 4. Voyage en Danemarc, p. 440-452.
§. 23.
Jn den ältern Zeiten ist Dänemark erblich gewesen, in dem 16ten und 17ten Jahrhundert wurde die Einwilligung der Stände zur Thron-
folge
S 4
Daͤnemark.
he Holberg, Cap. X. Bl. 711. und Pontoppidan, II. 200.
§. 22.
Seit der Erbmonarchie iſt ſowohl die An- zahl der Hofbedienten, als die Pracht des Hof- ſtaats anſehnlich vergroͤſſert worden. Chriſtian V. hat auch die 2. alte Ritterorden erneuert, und ihre Statuten vermehret. Der vornehm- ſte davon heißt der Elephanten-Orden, und ruͤhrt wahrſcheinlich aus dem 12. Jahrhundert von Canut VI. her, der andre iſt der Danebrog- Orden, und iſt von Waldemar II. oder dem Sieger geſtiftet. Der erſte wird das blaue Band genennt, hat nach den Statuten 30. Ritter, und wird nur an Perſonen vom hohen Adel oder den hoͤchſten Aemtern, und der Evangeliſchen Reli- gion zugethan, verliehen. Den andern nennt man das weiſſe Band, er beſteht ordentlich aus 50. Rittern. Alle Ritter vom Elephanten-Or- den muͤſſen vorher Ritter des Danebrog-Ordens geweſen ſeyn Beyde haben auch ihre praͤchti- ge Ordensketten.
a)Holberg, Cap. XIV. Bl. 790. Pontoppi- dan,II. Cap. 4. Voyage en Danemarc, p. 440-452.
§. 23.
Jn den aͤltern Zeiten iſt Daͤnemark erblich geweſen, in dem 16ten und 17ten Jahrhundert wurde die Einwilligung der Staͤnde zur Thron-
folge
S 4
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Daͤnemark.
he Holberg, Cap. X. Bl. 711. und Pontoppidan,
II. 200.
§. 22.
Seit der Erbmonarchie iſt ſowohl die An-
zahl der Hofbedienten, als die Pracht des Hof-
ſtaats anſehnlich vergroͤſſert worden. Chriſtian
V. hat auch die 2. alte Ritterorden erneuert,
und ihre Statuten vermehret. Der vornehm-
ſte davon heißt der Elephanten-Orden, und
ruͤhrt wahrſcheinlich aus dem 12. Jahrhundert
von Canut VI. her, der andre iſt der Danebrog-
Orden, und iſt von Waldemar II. oder dem
Sieger geſtiftet. Der erſte wird das blaue Band
genennt, hat nach den Statuten 30. Ritter, und
wird nur an Perſonen vom hohen Adel oder den
hoͤchſten Aemtern, und der Evangeliſchen Reli-
gion zugethan, verliehen. Den andern nennt
man das weiſſe Band, er beſteht ordentlich aus
50. Rittern. Alle Ritter vom Elephanten-Or-
den muͤſſen vorher Ritter des Danebrog-Ordens
geweſen ſeyn Beyde haben auch ihre praͤchti-
ge Ordensketten.
a) Holberg, Cap. XIV. Bl. 790. Pontoppi-
dan, II. Cap. 4. Voyage en Danemarc, p. 440-452.
§. 23.
Jn den aͤltern Zeiten iſt Daͤnemark erblich
geweſen, in dem 16ten und 17ten Jahrhundert
wurde die Einwilligung der Staͤnde zur Thron-
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Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/293>, abgerufen am 22.02.2025.
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