Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.Vereinigte Niederlande. §. 29. Jede Kirche hat ihren einen oder mehrere §. 30. Es hat nicht nur jede Provinz ihre eigene a) Ill. OTTON. notit. rerump. Eur. cap. VI. §. 34. §. 31. Jede Provinz hat ihre eigene, und unab- hängige
Vereinigte Niederlande. §. 29. Jede Kirche hat ihren einen oder mehrere §. 30. Es hat nicht nur jede Provinz ihre eigene a) Ill. OTTON. notit. rerump. Eur. cap. VI. §. 34. §. 31. Jede Provinz hat ihre eigene, und unab- haͤngige
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Vereinigte Niederlande.
§. 29.
Jede Kirche hat ihren einen oder mehrere
Geiſtliche, ihre Aelteſten und Diaconos. Dieſe
machen das Conſiſtorium aus. Die Conſiſto-
ria ſtehen unter der Claſſe, die ſich alle 3. Mo-
nathe verſammlet, (Claſſicale Vergadering)
und die Claſſen unter einem Synodo Provin-
ciali, der ein- oder zweymal im Jahr ſeine Zu-
ſammenkuͤnfte haͤlt. Man zaͤhlet 9. dergleichen
Synodos in den vereinigten Niederlanden. Sie
formiren alle 3. Jahr einen Coetum, aber nur
zu einer ganz beſondern Handlung. Denn ei-
ne allgemeine Kirchenverſammlung oder Synodus
Nationalis iſt ſeit der einzigen Dordrechtiſchen
mit reifem Vorbedacht nicht wieder gehalten
worden.
§. 30.
Es hat nicht nur jede Provinz ihre eigene
Geſetze; ſondern auch faſt jede Stadt ihr be-
ſonderes Recht. Nach dieſen nimt man das
Roͤmiſche Geſetzbuch zu Huͤlfe, welches ſeit dem
Ende des 15ten Jahrhunderts in einigen Provin-
zen oͤffentlich eingefuͤhret, in andern aber nach
und nach angenommen worden.
a) Ill. OTTON. notit. rerump. Eur. cap. VI. §. 34.
§. 31.
Jede Provinz hat ihre eigene, und unab-
haͤngige
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