Seit der Vereinigung der Englischen und Schottischen Krone 1706. ist die Regierungs- form in beyden Reichen auf einerley Fuß gese- tzet worden, so daß beyde einen einzigen Staats- körper nehmlich Groß-Britannien ausmachen, welchem die dritte Krone, Jrrland, unterwür- fig ist.
a) Der Unions-Tractat ist von den dazu bevoll- mächtigten Commissarien beyder Reiche den 22. Julii (2. August) 1706. unterzeichnet worden, und steht in SchmaussensCorp. I. G. Acad. tom. II. p. 1193.
§. 37.
Groß-Britannien ist eine eingeschränkte Monarchie. Das Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schliessen, Gesandte zu verschi- cken und anzunehmen, das Parlament zusam- men zu ruffen und aufzuheben, alle geist- und weltliche Aemter zu vergeben, den Adel und die Standschaft im Oberhause zu ertheilen, Münze zu schlagen, die Gerichtsbarkeit auszuüben, und kurz, alle übrige geistliche und weltliche Maje- stätsrechte, zu welchen nicht durch ausdrückliche Reichsgesetze die Einwilligung der Stände er- fordert wird, beruhen in dem Königlichen Wohl- gefallen, und werden unumschränkt von ihm aus- geübet.
a) Um
Groß-Britannien.
§. 36.
Seit der Vereinigung der Engliſchen und Schottiſchen Krone 1706. iſt die Regierungs- form in beyden Reichen auf einerley Fuß geſe- tzet worden, ſo daß beyde einen einzigen Staats- koͤrper nehmlich Groß-Britannien ausmachen, welchem die dritte Krone, Jrrland, unterwuͤr- fig iſt.
a) Der Unions-Tractat iſt von den dazu bevoll- maͤchtigten Commiſſarien beyder Reiche den 22. Julii (2. Auguſt) 1706. unterzeichnet worden, und ſteht in SchmauſſensCorp. I. G. Acad. tom. II. p. 1193.
§. 37.
Groß-Britannien iſt eine eingeſchraͤnkte Monarchie. Das Recht, Krieg zu fuͤhren und Frieden zu ſchlieſſen, Geſandte zu verſchi- cken und anzunehmen, das Parlament zuſam- men zu ruffen und aufzuheben, alle geiſt- und weltliche Aemter zu vergeben, den Adel und die Standſchaft im Oberhauſe zu ertheilen, Muͤnze zu ſchlagen, die Gerichtsbarkeit auszuuͤben, und kurz, alle uͤbrige geiſtliche und weltliche Maje- ſtaͤtsrechte, zu welchen nicht durch ausdruͤckliche Reichsgeſetze die Einwilligung der Staͤnde er- fordert wird, beruhen in dem Koͤniglichen Wohl- gefallen, und werden unumſchraͤnkt von ihm aus- geuͤbet.
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Groß-Britannien.
§. 36.
Seit der Vereinigung der Engliſchen und
Schottiſchen Krone 1706. iſt die Regierungs-
form in beyden Reichen auf einerley Fuß geſe-
tzet worden, ſo daß beyde einen einzigen Staats-
koͤrper nehmlich Groß-Britannien ausmachen,
welchem die dritte Krone, Jrrland, unterwuͤr-
fig iſt.
a) Der Unions-Tractat iſt von den dazu bevoll-
maͤchtigten Commiſſarien beyder Reiche den 22. Julii
(2. Auguſt) 1706. unterzeichnet worden, und ſteht
in Schmauſſens Corp. I. G. Acad. tom. II. p. 1193.
§. 37.
Groß-Britannien iſt eine eingeſchraͤnkte
Monarchie. Das Recht, Krieg zu fuͤhren
und Frieden zu ſchlieſſen, Geſandte zu verſchi-
cken und anzunehmen, das Parlament zuſam-
men zu ruffen und aufzuheben, alle geiſt- und
weltliche Aemter zu vergeben, den Adel und die
Standſchaft im Oberhauſe zu ertheilen, Muͤnze
zu ſchlagen, die Gerichtsbarkeit auszuuͤben, und
kurz, alle uͤbrige geiſtliche und weltliche Maje-
ſtaͤtsrechte, zu welchen nicht durch ausdruͤckliche
Reichsgeſetze die Einwilligung der Staͤnde er-
fordert wird, beruhen in dem Koͤniglichen Wohl-
gefallen, und werden unumſchraͤnkt von ihm aus-
geuͤbet.
a) Um
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Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/192>, abgerufen am 22.02.2025.
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