berein kommen sollte. Es ist also nicht undien- lich, dasjenige, was man sich unter diesem Namen eigentlich vorzustellen hat, und was in ihrem Umfange enthalten ist, zu untersuchen, und die natürliche Einrichtung und Verbin- dung ihrer Abtheilungen fest zu setzen.
§. 2.
Aus dem Natur- und Völker-Rechte wissen wir, was eine bürgerliche Gesellschaft oder Republick ist. Man erklärt sie als ei- ne Gesellschaft vieler Familien, welche zu Be- förderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt ver- mittelst einer Regierung miteinander vereiniget sind. Jnsbesondere nennt man solche ein Reich, wenn eine einzelne Person regiert, der al- le andere unterworffen sind; hergegen, wenn ei- ne ganze Gesellschaft darinnen zu befehlen hat, heißt solche im engern Verstande ein Freystaat oder eine Republick.
§. 3.
Diese Begriffe helfen uns, das Wort Staat deutlich zu erkennen. Man stellet sich darunter verschiedenes vor: bald eine jede bür- gerliche Gesellschaft, bald eine freye bürger- liche Gesellschaft, das ist, die ausser ihrem eige- nen Oberhaupte weiter keinem menschlichen Be- fehle unterthänig ist, bald eine Republick, wo viele zugleich das Regiment führen, und bis-
weilen
Vorbereitung zur
berein kommen ſollte. Es iſt alſo nicht undien- lich, dasjenige, was man ſich unter dieſem Namen eigentlich vorzuſtellen hat, und was in ihrem Umfange enthalten iſt, zu unterſuchen, und die natuͤrliche Einrichtung und Verbin- dung ihrer Abtheilungen feſt zu ſetzen.
§. 2.
Aus dem Natur- und Voͤlker-Rechte wiſſen wir, was eine buͤrgerliche Geſellſchaft oder Republick iſt. Man erklaͤrt ſie als ei- ne Geſellſchaft vieler Familien, welche zu Be- foͤrderung ihrer gemeinſamen Wohlfahrt ver- mittelſt einer Regierung miteinander vereiniget ſind. Jnsbeſondere nennt man ſolche ein Reich, wenn eine einzelne Perſon regiert, der al- le andere unterworffen ſind; hergegen, wenn ei- ne ganze Geſellſchaft darinnen zu befehlen hat, heißt ſolche im engern Verſtande ein Freyſtaat oder eine Republick.
§. 3.
Dieſe Begriffe helfen uns, das Wort Staat deutlich zu erkennen. Man ſtellet ſich darunter verſchiedenes vor: bald eine jede buͤr- gerliche Geſellſchaft, bald eine freye buͤrger- liche Geſellſchaft, das iſt, die auſſer ihrem eige- nen Oberhaupte weiter keinem menſchlichen Be- fehle unterthaͤnig iſt, bald eine Republick, wo viele zugleich das Regiment fuͤhren, und bis-
weilen
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Vorbereitung zur
berein kommen ſollte. Es iſt alſo nicht undien-
lich, dasjenige, was man ſich unter dieſem
Namen eigentlich vorzuſtellen hat, und was
in ihrem Umfange enthalten iſt, zu unterſuchen,
und die natuͤrliche Einrichtung und Verbin-
dung ihrer Abtheilungen feſt zu ſetzen.
§. 2.
Aus dem Natur- und Voͤlker-Rechte
wiſſen wir, was eine buͤrgerliche Geſellſchaft
oder Republick iſt. Man erklaͤrt ſie als ei-
ne Geſellſchaft vieler Familien, welche zu Be-
foͤrderung ihrer gemeinſamen Wohlfahrt ver-
mittelſt einer Regierung miteinander vereiniget
ſind. Jnsbeſondere nennt man ſolche ein Reich,
wenn eine einzelne Perſon regiert, der al-
le andere unterworffen ſind; hergegen, wenn ei-
ne ganze Geſellſchaft darinnen zu befehlen hat,
heißt ſolche im engern Verſtande ein Freyſtaat
oder eine Republick.
§. 3.
Dieſe Begriffe helfen uns, das Wort
Staat deutlich zu erkennen. Man ſtellet ſich
darunter verſchiedenes vor: bald eine jede buͤr-
gerliche Geſellſchaft, bald eine freye buͤrger-
liche Geſellſchaft, das iſt, die auſſer ihrem eige-
nen Oberhaupte weiter keinem menſchlichen Be-
fehle unterthaͤnig iſt, bald eine Republick, wo
viele zugleich das Regiment fuͤhren, und bis-
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Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/16>, abgerufen am 22.02.2025.
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