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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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bey Leben Seiner Käyserlichen und Königlichen Majestät unsers allergnädigsten Herrns/ keinen Theil an der Regierung nehmen wolle/ es wäre dann solches mit ausdrücklicher Einwilligung Seiner Käyserlichen und Königlichen Majestät.

Dieses sind die Puncta und Articul, welche Jhro Ertz-Hertzogliche Durchlaucht. vor der Crönung anzunehmen belieben/ und unter einem Versicherungs-Instrument bekräfftigen auch wenn sie einst die Regierung übernehmen solten/ unter die andern Articul und Gesetze des Königreichs publiciren lassen wolle.

Solchem nach nun nehmen wir/ nach der Neigung/ so wir gegen sämtliche Stände von Ungarn und deren darzu gehörigen Länder tragen/ oben gesetze Articul, mit allem/ was darinnen enthalten/ an: als eine Sache/ welche von uns gebilliget angenommen und bestätiget worden/ und worüber wir unsere Einstimmung und Beyfall gegeben haben/ auch alles/ was darinnen enthalten/ gnädigst angenommen/ bestätiget und ratificiret. Versprechen anbey bey Königl. Worten / daß wir Zeit unser Regierung/ alles das/ so wir hier versprechen/ halten / auch von unsern treuen Unterthanen/ wes Standes sie auch seyn/ wollen halten und beodachten lassen/ wie wir solches/ Krafft dieses unsers Diploma, annehmen / billigen/ bestätigen/ ratificiren und versprechen. Zu desto mehrer Versicherung und Glauben/ haben Wir solches mit Unserer eigenen Hand unterschrieben/ und mit Unsern Ertz-Hertzoglichen Siegel bekräfftigen lassen. In Unserer Königlichen Burg zu Preßburg/ den 8 Decembr. 1687.

Joseph/

Ad mandatum Serenissimi Archiducis proprium

Steph. Andr. von Wardemburg.

Das Königreich Böhmen/ brachte ebenfals Ferdinandus I. an das Hauß Oestereich. Denn nachdem in Wenceslao V. anno 1306. der gantze Königliche Manns Stamm ausginge/ bekam Hertzog Johannes von Luzelburg, weil er des letzt verstorbenen Königs Schwester zur Ehe hatte/ die Böhmische Cron/ Albertus II. Römischer Käyser/ und Ertz-Hertzog von Oestereich/ nahm zwar die Elisabetham, vorbemeldten Ungarischen und zugleich Böhmischen Königs Sigismundi Printzessin zur Gemahlin; Zu dem Throne dieses Reichs aber/ war noch keine Hoffnung da / weil Casimir II. König in Pohlen/ wegen seiner Gemahlin/ ein näher Recht zu haben vermeinte/ bis endlich/ nur besagter Ferdinandus I. nach abgeblüheten männlichen Stamm /

bey Leben Seiner Käyserlichen und Königlichen Majestät unsers allergnädigsten Herrns/ keinen Theil an der Regierung nehmen wolle/ es wäre dann solches mit ausdrücklicher Einwilligung Seiner Käyserlichen und Königlichen Majestät.

Dieses sind die Puncta und Articul, welche Jhro Ertz-Hertzogliche Durchlaucht. vor der Crönung anzunehmen belieben/ und unter einem Versicherungs-Instrument bekräfftigen auch wenn sie einst die Regierung übernehmen solten/ unter die andern Articul und Gesetze des Königreichs publiciren lassen wolle.

Solchem nach nun nehmen wir/ nach der Neigung/ so wir gegen sämtliche Stände von Ungarn und deren darzu gehörigen Länder tragen/ oben gesetze Articul, mit allem/ was darinnen enthalten/ an: als eine Sache/ welche von uns gebilliget angenommen und bestätiget worden/ und worüber wir unsere Einstimmung und Beyfall gegeben haben/ auch alles/ was darinnen enthalten/ gnädigst angenommen/ bestätiget und ratificiret. Versprechen anbey bey Königl. Worten / daß wir Zeit unser Regierung/ alles das/ so wir hier versprechen/ halten / auch von unsern treuen Unterthanen/ wes Standes sie auch seyn/ wollen halten und beodachten lassen/ wie wir solches/ Krafft dieses unsers Diploma, annehmen / billigen/ bestätigen/ ratificiren und versprechen. Zu desto mehrer Versicherung und Glauben/ haben Wir solches mit Unserer eigenen Hand unterschrieben/ und mit Unsern Ertz-Hertzoglichen Siegel bekräfftigen lassen. In Unserer Königlichen Burg zu Preßburg/ den 8 Decembr. 1687.

Joseph/

Ad mandatum Serenissimi Archiducis proprium

Steph. Andr. von Wardemburg.

Das Königreich Böhmen/ brachte ebenfals Ferdinandus I. an das Hauß Oestereich. Denn nachdem in Wenceslao V. anno 1306. der gantze Königliche Manns Stamm ausginge/ bekam Hertzog Johannes von Luzelburg, weil er des letzt verstorbenen Königs Schwester zur Ehe hatte/ die Böhmische Cron/ Albertus II. Römischer Käyser/ und Ertz-Hertzog von Oestereich/ nahm zwar die Elisabetham, vorbemeldten Ungarischen und zugleich Böhmischen Königs Sigismundi Printzessin zur Gemahlin; Zu dem Throne dieses Reichs aber/ war noch keine Hoffnung da / weil Casimir II. König in Pohlen/ wegen seiner Gemahlin/ ein näher Recht zu haben vermeinte/ bis endlich/ nur besagter Ferdinandus I. nach abgeblüheten männlichen Stamm /

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[13/0055] bey Leben Seiner Käyserlichen und Königlichen Majestät unsers allergnädigsten Herrns/ keinen Theil an der Regierung nehmen wolle/ es wäre dann solches mit ausdrücklicher Einwilligung Seiner Käyserlichen und Königlichen Majestät. Dieses sind die Puncta und Articul, welche Jhro Ertz-Hertzogliche Durchlaucht. vor der Crönung anzunehmen belieben/ und unter einem Versicherungs-Instrument bekräfftigen auch wenn sie einst die Regierung übernehmen solten/ unter die andern Articul und Gesetze des Königreichs publiciren lassen wolle. Solchem nach nun nehmen wir/ nach der Neigung/ so wir gegen sämtliche Stände von Ungarn und deren darzu gehörigen Länder tragen/ oben gesetze Articul, mit allem/ was darinnen enthalten/ an: als eine Sache/ welche von uns gebilliget angenommen und bestätiget worden/ und worüber wir unsere Einstimmung und Beyfall gegeben haben/ auch alles/ was darinnen enthalten/ gnädigst angenommen/ bestätiget und ratificiret. Versprechen anbey bey Königl. Worten / daß wir Zeit unser Regierung/ alles das/ so wir hier versprechen/ halten / auch von unsern treuen Unterthanen/ wes Standes sie auch seyn/ wollen halten und beodachten lassen/ wie wir solches/ Krafft dieses unsers Diploma, annehmen / billigen/ bestätigen/ ratificiren und versprechen. Zu desto mehrer Versicherung und Glauben/ haben Wir solches mit Unserer eigenen Hand unterschrieben/ und mit Unsern Ertz-Hertzoglichen Siegel bekräfftigen lassen. In Unserer Königlichen Burg zu Preßburg/ den 8 Decembr. 1687. Joseph/ Ad mandatum Serenissimi Archiducis proprium Steph. Andr. von Wardemburg. Das Königreich Böhmen/ brachte ebenfals Ferdinandus I. an das Hauß Oestereich. Denn nachdem in Wenceslao V. anno 1306. der gantze Königliche Manns Stamm ausginge/ bekam Hertzog Johannes von Luzelburg, weil er des letzt verstorbenen Königs Schwester zur Ehe hatte/ die Böhmische Cron/ Albertus II. Römischer Käyser/ und Ertz-Hertzog von Oestereich/ nahm zwar die Elisabetham, vorbemeldten Ungarischen und zugleich Böhmischen Königs Sigismundi Printzessin zur Gemahlin; Zu dem Throne dieses Reichs aber/ war noch keine Hoffnung da / weil Casimir II. König in Pohlen/ wegen seiner Gemahlin/ ein näher Recht zu haben vermeinte/ bis endlich/ nur besagter Ferdinandus I. nach abgeblüheten männlichen Stamm /

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/55>, abgerufen am 23.11.2024.