Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Nachtrag/ Was seint Verfertigung dieses Wercks in Genealogicis, und sonsten / sich etwan geendert hat. Bey dem Hertzoglichen Hause Oesterreich. Bey diesem hohen Hause ist zu mercken/ daß nicht nur in dem Teutschen Erblanden / sondern auch 1723. dem Königreich Ungarn/ und in eben diesem Jahre in dem Julio, in den Oesterreichischen Niederlanden/ die erbliche Succession vor die älteste Durchl. Ertzhertzogin völlig zugestanden/ angenommen/ und darauf gehuldiget worden/ welche erbliche Successions-Acte unterm 7. April dieses Jahres ausgefertiget worden/ und darinnen bestehet: Es sey bekannt/ wie Ihr. Kayserl. Majest. Vorfahren/ die Römische Kayser/ Könige und Ertz-Hertzoge von Oesterreich/ isch sorgfältigst angelegen seyn lassen/ eine beständige und unzertrennliche Successions-Forme für Dero Reiche und Lande zu ordnen. Dieserwegen/ hätte Kayser Ferdinand der II. in einem Testament/ unterm 10. May 1621. und in einem Codieill vom 8. August 1635. für seine männliche Descendentz eine fideicommissarische Succession, oder Majorat, dergestalt geordnet/ daß die Töchter mit ihrer Ausstattung zufrieden seyn solten. Kayser Leopold glw. And. hätte besagte Successions-Ordnung in etwas verändert/ und das wahre und völlige Recht der Erstgebuhrt dabey fest gesetzet/ auch um mehrerer Sicherheit willen einen förmlichen Erb- und Familien-Vergleich hinzugefüget/ der von denen paciscirenden Theilen beschworen/ und darinn verordnet worden/ wie Kayser Joseph/ und Ihre jetzt regierende Kayserl. Majest. nebst Dero Descendenten / ein ander succediren solten; dabey zugleich verglichen worden/ daß die männliche Nachfolger die weibliche Erben beständig ausschliessen solten. Ferner / hätten Ihre jetzt regierende Kayserl. Majest. in einer unterm 19. April 1719. publicirten förmlichen Declaration nicht allein das obgedachte Recht der Erstgebuhrt dergestalt erneuert/ daß dasselbe/ nach Abgang des männlichen Stammes/ auch bey dem weiblichen Stamm statt haben solte; sondern auch deutlich hinzugesetzet/ daß sodann die Succession (1) auf Dero Ertz-Hertzoginnen Töchter / (2) auf die Josephinische/ (3) auf die Leopoldinische Ertz-Hertzoginnen/ und endlich (4) auf alle und jede ihre Erben und Descendenten beyderley Geschlechts fallen solte; jedoch so/ daß die Successio linealis und das jus primogeniturae beständig beobachtet würde. Diese Successions-Ordnung/ wäre Nachtrag/ Was seint Verfertigung dieses Wercks in Genealogicis, und sonsten / sich etwan geendert hat. Bey dem Hertzoglichen Hause Oesterreich. Bey diesem hohen Hause ist zu mercken/ daß nicht nur in dem Teutschen Erblanden / sondern auch 1723. dem Königreich Ungarn/ und in eben diesem Jahre in dem Julio, in den Oesterreichischen Niederlanden/ die erbliche Succession vor die älteste Durchl. Ertzhertzogin völlig zugestanden/ angenommen/ und darauf gehuldiget worden/ welche erbliche Successions-Acte unterm 7. April dieses Jahres ausgefertiget worden/ und darinnen bestehet: Es sey bekannt/ wie Ihr. Kayserl. Majest. Vorfahren/ die Römische Kayser/ Könige und Ertz-Hertzoge von Oesterreich/ isch sorgfältigst angelegen seyn lassen/ eine beständige und unzertrennliche Successions-Forme für Dero Reiche und Lande zu ordnen. Dieserwegen/ hätte Kayser Ferdinand der II. in einem Testament/ unterm 10. May 1621. und in einem Codieill vom 8. August 1635. für seine männliche Descendentz eine fideicommissarische Succession, oder Majorat, dergestalt geordnet/ daß die Töchter mit ihrer Ausstattung zufrieden seyn solten. Kayser Leopold glw. And. hätte besagte Successions-Ordnung in etwas verändert/ und das wahre und völlige Recht der Erstgebuhrt dabey fest gesetzet/ auch um mehrerer Sicherheit willen einen förmlichen Erb- und Familien-Vergleich hinzugefüget/ der von denen paciscirenden Theilen beschworen/ und darinn verordnet worden/ wie Kayser Joseph/ und Ihre jetzt regierende Kayserl. Majest. nebst Dero Descendenten / ein ander succediren solten; dabey zugleich verglichen worden/ daß die männliche Nachfolger die weibliche Erben beständig ausschliessen solten. Ferner / hätten Ihre jetzt regierende Kayserl. Majest. in einer unterm 19. April 1719. publicirten förmlichen Declaration nicht allein das obgedachte Recht der Erstgebuhrt dergestalt erneuert/ daß dasselbe/ nach Abgang des männlichen Stammes/ auch bey dem weiblichen Stamm statt haben solte; sondern auch deutlich hinzugesetzet/ daß sodann die Succession (1) auf Dero Ertz-Hertzoginnen Töchter / (2) auf die Josephinische/ (3) auf die Leopoldinische Ertz-Hertzoginnen/ und endlich (4) auf alle und jede ihre Erben und Descendenten beyderley Geschlechts fallen solte; jedoch so/ daß die Successio linealis und das jus primogeniturae beständig beobachtet würde. 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Dieserwegen/ hätte Kayser Ferdinand der II. in einem Testament/ unterm 10. May 1621. und in einem Codieill vom 8. August 1635. für seine männliche Descendentz eine fideicommissarische Succession, oder Majorat, dergestalt geordnet/ daß die Töchter mit ihrer Ausstattung zufrieden seyn solten. Kayser Leopold glw. And. hätte besagte Successions-Ordnung in etwas verändert/ und das wahre und völlige Recht der Erstgebuhrt dabey fest gesetzet/ auch um mehrerer Sicherheit willen einen förmlichen Erb- und Familien-Vergleich hinzugefüget/ der von denen paciscirenden Theilen beschworen/ und darinn verordnet worden/ wie Kayser Joseph/ und Ihre jetzt regierende Kayserl. Majest. nebst Dero Descendenten / ein ander succediren solten; dabey zugleich verglichen worden/ daß die männliche Nachfolger die weibliche Erben beständig ausschliessen solten. Ferner / hätten Ihre jetzt regierende Kayserl. Majest. in einer unterm 19. April 1719. publicirten förmlichen Declaration nicht allein das obgedachte Recht der Erstgebuhrt dergestalt erneuert/ daß dasselbe/ nach Abgang des männlichen Stammes/ auch bey dem weiblichen Stamm statt haben solte; sondern auch deutlich hinzugesetzet/ daß sodann die Succession (1) auf Dero Ertz-Hertzoginnen Töchter / (2) auf die Josephinische/ (3) auf die Leopoldinische Ertz-Hertzoginnen/ und endlich (4) auf alle und jede ihre Erben und Descendenten beyderley Geschlechts fallen solte; jedoch so/ daß die Successio linealis und das jus primogeniturae beständig beobachtet würde. Diese Successions-Ordnung/ wäre </p> </div> </body> </text> </TEI> [495/0543]
Nachtrag/ Was seint Verfertigung dieses Wercks in Genealogicis, und sonsten / sich etwan geendert hat.
Bey dem Hertzoglichen Hause Oesterreich.
Bey diesem hohen Hause ist zu mercken/ daß nicht nur in dem Teutschen Erblanden / sondern auch 1723. dem Königreich Ungarn/ und in eben diesem Jahre in dem Julio, in den Oesterreichischen Niederlanden/ die erbliche Succession vor die älteste Durchl. Ertzhertzogin völlig zugestanden/ angenommen/ und darauf gehuldiget worden/ welche erbliche Successions-Acte unterm 7. April dieses Jahres ausgefertiget worden/ und darinnen bestehet: Es sey bekannt/ wie Ihr. Kayserl. Majest. Vorfahren/ die Römische Kayser/ Könige und Ertz-Hertzoge von Oesterreich/ isch sorgfältigst angelegen seyn lassen/ eine beständige und unzertrennliche Successions-Forme für Dero Reiche und Lande zu ordnen. Dieserwegen/ hätte Kayser Ferdinand der II. in einem Testament/ unterm 10. May 1621. und in einem Codieill vom 8. August 1635. für seine männliche Descendentz eine fideicommissarische Succession, oder Majorat, dergestalt geordnet/ daß die Töchter mit ihrer Ausstattung zufrieden seyn solten. Kayser Leopold glw. And. hätte besagte Successions-Ordnung in etwas verändert/ und das wahre und völlige Recht der Erstgebuhrt dabey fest gesetzet/ auch um mehrerer Sicherheit willen einen förmlichen Erb- und Familien-Vergleich hinzugefüget/ der von denen paciscirenden Theilen beschworen/ und darinn verordnet worden/ wie Kayser Joseph/ und Ihre jetzt regierende Kayserl. Majest. nebst Dero Descendenten / ein ander succediren solten; dabey zugleich verglichen worden/ daß die männliche Nachfolger die weibliche Erben beständig ausschliessen solten. Ferner / hätten Ihre jetzt regierende Kayserl. Majest. in einer unterm 19. April 1719. publicirten förmlichen Declaration nicht allein das obgedachte Recht der Erstgebuhrt dergestalt erneuert/ daß dasselbe/ nach Abgang des männlichen Stammes/ auch bey dem weiblichen Stamm statt haben solte; sondern auch deutlich hinzugesetzet/ daß sodann die Succession (1) auf Dero Ertz-Hertzoginnen Töchter / (2) auf die Josephinische/ (3) auf die Leopoldinische Ertz-Hertzoginnen/ und endlich (4) auf alle und jede ihre Erben und Descendenten beyderley Geschlechts fallen solte; jedoch so/ daß die Successio linealis und das jus primogeniturae beständig beobachtet würde. Diese Successions-Ordnung/ wäre
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