Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.nig Canutus in Dännemarck/ von dem Kayser Lothario II. das Recht/ sich König der Wenden zu nennen/ erkaufft welches die Könige in Dännemarck nachher beständig also behalten. Hierdurch aber ist diesem Hause nicht nur der Königliche Titul entgangen / sondern es hat auch ein Ziemliches an Landen verlohren. Ob es nun wohl nach her die Hertzoglische Würde überkommen/ auch durch Heyrahten die Grafschaft Schvverin, samt der Herrschaft Stargarden/ und von Dännemarck/ die Stadt Rostock/ imgleichen durch den Westphälischen Frieden die zwey Komthereyen / Mirow und Nemerow bekommen; so ist doch der vorige Abgang nicht völlig ersetzet worden. Ja/ in vorigen Seculo hat es eine nicht geringe Einbusse erlitten/ in dem der Kayser die Hertzoge von Mecklenburg in die Acht erklärete/ und ihr Land/ dem General Wallenstein verliehe. Der König in Schweden/ Gustav Adolphus, satzte sie zwar wieder ein/ alleine die Hertzoge von Mecklenburge musten/ statt einer Belohnung/ die Stadt Wismar, nebst der treflichen/ Festung Walfisch/ und die Aemter Poel und Neu-Münster an Schweden abtreten. Nach diesem ist zwar das Haus Mecklenburg also in seinem Stande verblieben/ die heftige Processe und Streitigteiten aber/ die/ nach Absterben Hertzog Gustav Adolph, der Gustavischen Linie/ die Herren Vettere unter sich erhoben/ haben viele Tonnen Goldes unnöhtig aus dem Lande gezogen/ bis dieser gefährliche Streit 1701. endlich beygeleget worden. Was die Mecklenburgische Lande in diesem jetzigen Nordischen Kriege erlitten/ davon ist an angeführten Orten weiter nachzusehen/ So sind auch die Irrungen bekannt/ die der Hertzog von Mecklenburg-Schwerin mit seiner Ritterschaft hat. Die Grafschaft Leuchtenberg hätte diesem Hause von GOtt und Rechts wegen gebühret / in dem Maximilianus I. Hertzog Heinrich I. von Mecklenburg 1502. die Anwartsschaft auf solche dergestalte Gabe/ daß/ wann der Kayser/ oder dessen Nachkommen/ darwieder etwas anders ausgehen liessen/ solches dennoch dieser Anwartschaft unnachtheilich seyn solte. Da nun 1616. die Landgrafen von Leuchtenberg ausstarben/ sol das Hertzogliche Haus sich nicht gemeldet haben / woraus ihm das praejuditz zugeflossen/ daß/ als es bey der Achts-Erklärung des Churfürsten von Bayern sich desfalls regete/ der Reichs-Hoffrath in einem 1708. gefällten deciso ihn selbige aberkannte. Sonst ist von diesem hohen Hause annoch zu mercken/ daß sint dem letztern 1701. getroffenen Vergleiche das Jus Primogeniturae bey selben nunmehro eingeführet worden. Da auch besagte mehr angezogene Reichs-Matricul, die Herren von Rostock und Stargard ausdrücklich unter die Reichs-Stände mit gerechnet worden/ so Vid. Pont. rer. dan. l. 5. Conring. de Fin. Imp. c. 16. v. Imhoff not. proc Imp. l. 5. v. Staats Cantzley p 2. 3. seqq, v. Welt- und Staats Spiegel/ & Histor. Nachricht vom Krieg im Norden/ p. 1. 2. 3. seqq. v. Acta Mecklenburg. und acteumässiger Bericht. (f) v. Bert. rer. Germ. l. 2.
nig Canutus in Dännemarck/ von dem Kayser Lothario II. das Recht/ sich König der Wenden zu nennen/ erkaufft welches die Könige in Dännemarck nachher beständig also behalten. Hierdurch aber ist diesem Hause nicht nur der Königliche Titul entgangen / sondern es hat auch ein Ziemliches an Landen verlohren. Ob es nun wohl nach her die Hertzoglische Würde überkommen/ auch durch Heyrahten die Grafschaft Schvverin, samt der Herrschaft Stargarden/ und von Dännemarck/ die Stadt Rostock/ imgleichen durch den Westphälischen Frieden die zwey Komthereyen / Mirow und Nemerow bekommen; so ist doch der vorige Abgang nicht völlig ersetzet worden. Ja/ in vorigen Seculo hat es eine nicht geringe Einbusse erlitten/ in dem der Kayser die Hertzoge von Mecklenburg in die Acht erklärete/ und ihr Land/ dem General Wallenstein verliehe. Der König in Schweden/ Gustav Adolphus, satzte sie zwar wieder ein/ alleine die Hertzoge von Mecklenburge musten/ statt einer Belohnung/ die Stadt Wismar, nebst der treflichen/ Festung Walfisch/ und die Aemter Poel und Neu-Münster an Schweden abtreten. Nach diesem ist zwar das Haus Mecklenburg also in seinem Stande verblieben/ die heftige Processe und Streitigteiten aber/ die/ nach Absterben Hertzog Gustav Adolph, der Gustavischen Linie/ die Herren Vettere unter sich erhoben/ haben viele Tonnen Goldes unnöhtig aus dem Lande gezogen/ bis dieser gefährliche Streit 1701. endlich beygeleget worden. Was die Mecklenburgische Lande in diesem jetzigen Nordischen Kriege erlitten/ davon ist an angeführten Orten weiter nachzusehen/ So sind auch die Irrungen bekannt/ die der Hertzog von Mecklenburg-Schwerin mit seiner Ritterschaft hat. Die Grafschaft Leuchtenberg hätte diesem Hause von GOtt und Rechts wegen gebühret / in dem Maximilianus I. Hertzog Heinrich I. von Mecklenburg 1502. die Anwartsschaft auf solche dergestalte Gabe/ daß/ wann der Kayser/ oder dessen Nachkommen/ darwieder etwas anders ausgehen liessen/ solches dennoch dieser Anwartschaft unnachtheilich seyn solte. Da nun 1616. die Landgrafen von Leuchtenberg ausstarben/ sol das Hertzogliche Haus sich nicht gemeldet haben / woraus ihm das praejuditz zugeflossen/ daß/ als es bey der Achts-Erklärung des Churfürsten von Bayern sich desfalls regete/ der Reichs-Hoffrath in einem 1708. gefällten deciso ihn selbige aberkannte. Sonst ist von diesem hohen Hause annoch zu mercken/ daß sint dem letztern 1701. getroffenen Vergleiche das Jus Primogeniturae bey selben nunmehro eingeführet worden. Da auch besagte mehr angezogene Reichs-Matricul, die Herren von Rostock und Stargard ausdrücklich unter die Reichs-Stände mit gerechnet worden/ so Vid. Pont. rer. dan. l. 5. Conring. de Fin. Imp. c. 16. v. Imhoff not. proc Imp. l. 5. v. Staats Cantzley p 2. 3. seqq, v. Welt- und Staats Spiegel/ & Histor. Nachricht vom Krieg im Norden/ p. 1. 2. 3. seqq. v. Acta Mecklenburg. und acteumässiger Bericht. (f) v. Bert. rer. Germ. l. 2.
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nig Canutus in Dännemarck/ von dem Kayser Lothario II. das Recht/ sich König der Wenden zu nennen/ erkaufft welches die Könige in Dännemarck nachher beständig also behalten. Hierdurch aber ist diesem Hause nicht nur der Königliche Titul entgangen / sondern es hat auch ein Ziemliches an Landen verlohren. Ob es nun wohl nach her die Hertzoglische Würde überkommen/ auch durch Heyrahten die Grafschaft Schvverin, samt der Herrschaft Stargarden/ und von Dännemarck/ die Stadt Rostock/ imgleichen durch den Westphälischen Frieden die zwey Komthereyen / Mirow und Nemerow bekommen; so ist doch der vorige Abgang nicht völlig ersetzet worden. Ja/ in vorigen Seculo hat es eine nicht geringe Einbusse erlitten/ in dem der Kayser die Hertzoge von Mecklenburg in die Acht erklärete/ und ihr Land/ dem General Wallenstein verliehe. Der König in Schweden/ Gustav Adolphus, satzte sie zwar wieder ein/ alleine die Hertzoge von Mecklenburge musten/ statt einer Belohnung/ die Stadt Wismar, nebst der treflichen/ Festung Walfisch/ und die Aemter Poel und Neu-Münster an Schweden abtreten. Nach diesem ist zwar das Haus Mecklenburg also in seinem Stande verblieben/ die heftige Processe und Streitigteiten aber/ die/ nach Absterben Hertzog Gustav Adolph, der Gustavischen Linie/ die Herren Vettere unter sich erhoben/ haben viele Tonnen Goldes unnöhtig aus dem Lande gezogen/ bis dieser gefährliche Streit 1701. endlich beygeleget worden. Was die Mecklenburgische Lande in diesem jetzigen Nordischen Kriege erlitten/ davon ist an angeführten Orten weiter nachzusehen/ So sind auch die Irrungen bekannt/ die der Hertzog von Mecklenburg-Schwerin mit seiner Ritterschaft hat. Die Grafschaft Leuchtenberg hätte diesem Hause von GOtt und Rechts wegen gebühret / in dem Maximilianus I. Hertzog Heinrich I. von Mecklenburg 1502. die Anwartsschaft auf solche dergestalte Gabe/ daß/ wann der Kayser/ oder dessen Nachkommen/ darwieder etwas anders ausgehen liessen/ solches dennoch dieser Anwartschaft unnachtheilich seyn solte. Da nun 1616. die Landgrafen von Leuchtenberg ausstarben/ sol das Hertzogliche Haus sich nicht gemeldet haben / woraus ihm das praejuditz zugeflossen/ daß/ als es bey der Achts-Erklärung des Churfürsten von Bayern sich desfalls regete/ der Reichs-Hoffrath in einem 1708. gefällten deciso ihn selbige aberkannte. Sonst ist von diesem hohen Hause annoch zu mercken/ daß sint dem letztern 1701. getroffenen Vergleiche das Jus Primogeniturae bey selben nunmehro eingeführet worden. Da auch besagte mehr angezogene Reichs-Matricul, die Herren von Rostock und Stargard ausdrücklich unter die Reichs-Stände mit gerechnet worden/ so
Vid. Pont. rer. dan. l. 5. Conring. de Fin. Imp. c. 16.
v. Imhoff not. proc Imp. l. 5.
v. Staats Cantzley p 2. 3. seqq,
v. Welt- und Staats Spiegel/ & Histor. Nachricht vom Krieg im Norden/ p. 1. 2. 3. seqq.
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