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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Thes. III.

Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land.

Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu.

Thes. VI.

Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben.

Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar-

Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1.
V. acta Brandenb. contra Würtzburg.

Thes. III.

Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land.

Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu.

Thes. VI.

Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben.

Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar-

Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1.
V. acta Brandenb. contra Würtzburg.
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        <p>Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land.</p>
        <p>Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden                     / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere                      Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt                     / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm                      und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von                      Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie                      dieses vorher bereits erwiesen worden. <note place="foot">Vid. Schilt. in                          Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1.</note> Und weil                      in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines                      Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so                      ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund                      erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des                      Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund                      dargethan zu befinden. <note place="foot">V. acta Brandenb. contra                          Würtzburg.</note> In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in                      Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau                      nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben                     / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls                      in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu                      dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den                      Landgräflich-Fränckischen zu.</p>
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[366/0414] Thes. III. Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land. Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu. Thes. VI. Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben. Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar- Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1. V. acta Brandenb. contra Würtzburg.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/414>, abgerufen am 23.11.2024.