Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Thes. III. Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land. Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu. Thes. VI. Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben. Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar- Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1. V. acta Brandenb. contra Würtzburg.
Thes. III. Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land. Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu. Thes. VI. Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben. Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar- Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1. V. acta Brandenb. contra Würtzburg.
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0414" n="366"/> <p>Thes. III.</p> <p>Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land.</p> <p>Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. <note place="foot">Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1.</note> Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. <note place="foot">V. acta Brandenb. contra Würtzburg.</note> In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu.</p> <p>Thes. VI.</p> <p>Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben.</p> <p>Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar- </p> </div> </body> </text> </TEI> [366/0414]
Thes. III.
Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land.
Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu.
Thes. VI.
Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben.
Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar-
Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1.
V. acta Brandenb. contra Würtzburg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |