Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Thes. III. Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land. Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu. Thes. VI. Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben. Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar- Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1. V. acta Brandenb. contra Würtzburg.
Thes. III. Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land. Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu. Thes. VI. Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben. Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar- Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1. V. acta Brandenb. contra Würtzburg.
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0414" n="366"/> <p>Thes. III.</p> <p>Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land.</p> <p>Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. <note place="foot">Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1.</note> Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. <note place="foot">V. acta Brandenb. contra Würtzburg.</note> In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu.</p> <p>Thes. VI.</p> <p>Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben.</p> <p>Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar- </p> </div> </body> </text> </TEI> [366/0414]
Thes. III.
Das Marggräfliche Haus Bayreuth/ besitzet gar ein ansehnliches Land.
Dasjenige Marggrafthum/ welches dieser Hochfürstlichen Linie zugeschlagen worden / wird in die obern und untern Lande eingetheilet/ von welchen die letztere Fruchtbarer seynd/ als die erstern/ wiewohl beyde gar erträglich/ dergestalt / daß ein Marggraf von Bayreuth ein ansehnlicher Teutscher Reichs-Stand ist. Ihm und dem sämtlichen Marggräflichen Brandenburgischen Hause gehörete von Rechtswegen das Hertzogthum Francken/ so wohl dem Titul als Landen nach/ wie dieses vorher bereits erwiesen worden. Und weil in vor angezogener Reichs-matricul, des Hertzogs in Francken/ als eines Reichs-Standes ausdrücklich gedacht wird/ so fällt von daher um so ungezweiffelter/ daß die Würtzburgische Bischöffe diesen Titul ohne Grund erlanget/ sintemahl das gantze Vorgeben auf eine erdichtete Schenckung des Pipini hinaus läuffet/ die aber oben dereits wiederleget und deren Ungrund dargethan zu befinden. In erwehnter matricul, wird auch des Landgrafens in Francken gedacht: nun ists zwar andem/ daß die Landgrafen in Francken so genau nicht bekannt seyn/ ist aber doch glaublich/ daß es deren müsse gegeben haben / weil wir ja noch nicht alle begebenheiten und Umstände wissen/ die vormahls in unserm Reiche gewesen. Das Recht also/ welches das hohe Haus Brandenburg zu dem Hertzoglich-Fränckischen Titul hat/ bringet ihm auch den Landgräflich-Fränckischen zu.
Thes. VI.
Von den Hochfürstlichen Marggräflichen Bayreuthischen Hause/ haben verschiedene Printzen ein grosses Lob erworben.
Die herrlichen Thaten eines jedweden Printzens der Fürstlichen Häuser herzuerzehlen/ würde mehr eine Lob-Rede/ als eine Genealogische Nachricht heissen/ daher man auch nur einige derselben berühren wil. Und zwar von den unvergleichlichen Alberto, welcher der teutsche Alcibiades heisset/ ist oben bereits gedacht worden. Wann dieser beynahme in demjenigen Verstande genommen wird/ darinnen er das gute bedeuren sol/ das jener Grigische Fürst an sich hatte/ so mag selbiger bey unserm Alberto gelten wo er aber auch jenes seine Laster mit bemercken soll/ da geschicht diesen redlichen Helden gewiß zu viel. Einige der Geschichts-Schreiber/ sind gewiß rechte ar-
Vid. Schilt. in Comment. Cod. Jur. allem. seud. c. 24. Europ. Herold. p. 1.
V. acta Brandenb. contra Würtzburg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/414 |
Zitationshilfe: | Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/414>, abgerufen am 17.07.2024. |