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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Capitulation und Statuta, wornach sich gewiß zurichten; und dergleichen nun hat auch das Stifft Naumburg. Denn in den Postulations-Instrumente, welches die Capitulares jedesmahl dem neuen Herrn Postulando auszuantworten pflegen/ geschiehet expresse Erwehnung der Augspurgischen Confession, und daß derselbigen der künfftige Administrator nothwendig zugethan seyn müste; wie denn dergleichen postulations Instrument auch dem bißhero gewesenen Herrn Administratori Anno 1682. ausgeantwortet/ mit der ausdrücklichen Clausul: daß die wahre Christliche Religion in denen Prophetischen und Apostolischen Schrifften gegründet/ und in der Anno 1530. übergebenen Augspurgischen Confession und desselben Apologie verfasset/ gantz unverrückt gelassen werden möge. Noch deutlicher aber ist solches in derjenigen Versicherung und Uhrkunde enthalten/ welche den 27. April. 1658. Herrn Hertzog Moritzens Seel. Andenckens/ zum Zeugnüß/ daß die Postulation bey dessen absteigender Linie Männlichen Stammes verbleiben solle/ gegeben werden/ mit diesen formalien: daß sie nemlich jedesmahl eine solche Persohn daraus eligiren wolten/ welche NB. der Augspurgischen Confession mit Hertz und Munde ungezweifelt zugethan sey/ dergleichen auch/ daß der Postulatus thun/ und die sämtlichen Stifftischen Unterthanen bey der Augspurgischen Confession und Evangelische Lehre erhalten und schützen wolle/ sich ebenfalls alles mit Hand und Munde vor reversiret; wie denn eben die Worte des von dem itzgewesenen Herrn Administratore Anno 1882. dem Dom-Capitel nach beschehener Capitulation extradirten Reverses gar deutlich davon attestiren/ indem Er sich darinne expresse obligiret hat: daß Er die rechte Evangelische Lehre/ wie die in denen Prophetischen und Apostolischen Schrifften befindlich/ in der ungeänderten Augspurgischen Confession und Christlichen Concordien-Buche erklähret und wiederholet ist/ ohne Zulassung einiger andern Religion/ in diesem Stiffte erhalten/ fortpflantzen und vertheidigen/ ingleichen/ daß einige Persohn anderer Religion zugethan/ sich dieses Stiffts-Administration anmasse und unterfange/ nicht zugeben wolle. So zeigen auch hierüber noch solches sattsam an/ die auf denen Stifft-Tägen und Conferenzien an die Stiffts-Stände ausgestellte/ mit eigner Hoher Hand vollzogene Reversalien/ also/ daß dergleichen Postulatus nothwendig der Evangelischen Religion zugethan seyn muß / und so balb er diese mit der Römischen Catholischen verändert/ seine Administration cessiret/ und pro tacita resignatione gehalten wird / einfolglich eine Sedis Vacanz sich ereignet/ welche auch so lange dauret/ biß wieder ein neuer Stiffts-Herr postuliret/ und die Unterhanen an Ihn gewiesen worden.

Capitulation und Statuta, wornach sich gewiß zurichten; und dergleichen nun hat auch das Stifft Naumburg. Denn in den Postulations-Instrumente, welches die Capitulares jedesmahl dem neuen Herrn Postulando auszuantworten pflegen/ geschiehet expresse Erwehnung der Augspurgischen Confession, und daß derselbigen der künfftige Administrator nothwendig zugethan seyn müste; wie denn dergleichen postulations Instrument auch dem bißhero gewesenen Herrn Administratori Anno 1682. ausgeantwortet/ mit der ausdrücklichen Clausul: daß die wahre Christliche Religion in denen Prophetischen und Apostolischen Schrifften gegründet/ und in der Anno 1530. übergebenen Augspurgischen Confession und desselben Apologie verfasset/ gantz unverrückt gelassen werden möge. Noch deutlicher aber ist solches in derjenigen Versicherung und Uhrkunde enthalten/ welche den 27. April. 1658. Herrn Hertzog Moritzens Seel. Andenckens/ zum Zeugnüß/ daß die Postulation bey dessen absteigender Linie Männlichen Stammes verbleiben solle/ gegeben werden/ mit diesen formalien: daß sie nemlich jedesmahl eine solche Persohn daraus eligiren wolten/ welche NB. der Augspurgischen Confession mit Hertz und Munde ungezweifelt zugethan sey/ dergleichen auch/ daß der Postulatus thun/ und die sämtlichen Stifftischen Unterthanen bey der Augspurgischen Confession und Evangelische Lehre erhalten und schützen wolle/ sich ebenfalls alles mit Hand und Munde vor reversiret; wie denn eben die Worte des von dem itzgewesenen Herrn Administratore Anno 1882. dem Dom-Capitel nach beschehener Capitulation extradirten Reverses gar deutlich davon attestiren/ indem Er sich darinne expresse obligiret hat: daß Er die rechte Evangelische Lehre/ wie die in denen Prophetischen und Apostolischen Schrifften befindlich/ in der ungeänderten Augspurgischen Confession und Christlichen Concordien-Buche erklähret und wiederholet ist/ ohne Zulassung einiger andern Religion/ in diesem Stiffte erhalten/ fortpflantzen und vertheidigen/ ingleichen/ daß einige Persohn anderer Religion zugethan/ sich dieses Stiffts-Administration anmasse und unterfange/ nicht zugeben wolle. So zeigen auch hierüber noch solches sattsam an/ die auf denen Stifft-Tägen und Conferenzien an die Stiffts-Stände ausgestellte/ mit eigner Hoher Hand vollzogene Reversalien/ also/ daß dergleichen Postulatus nothwendig der Evangelischen Religion zugethan seyn muß / und so balb er diese mit der Römischen Catholischen verändert/ seine Administration cessiret/ und pro tacita resignatione gehalten wird / einfolglich eine Sedis Vacanz sich ereignet/ welche auch so lange dauret/ biß wieder ein neuer Stiffts-Herr postuliret/ und die Unterhanen an Ihn gewiesen worden.

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Capitulation und Statuta, wornach                      sich gewiß zurichten; und dergleichen nun hat auch das Stifft Naumburg. Denn in                      den Postulations-Instrumente, welches die Capitulares jedesmahl dem neuen Herrn                      Postulando auszuantworten pflegen/ geschiehet expresse Erwehnung der                      Augspurgischen Confession, und daß derselbigen der künfftige Administrator                      nothwendig zugethan seyn müste; wie denn dergleichen postulations Instrument                      auch dem bißhero gewesenen Herrn Administratori Anno 1682. ausgeantwortet/ mit                      der ausdrücklichen Clausul: daß die wahre Christliche Religion in denen                      Prophetischen und Apostolischen Schrifften gegründet/ und in der Anno 1530.                      übergebenen Augspurgischen Confession und desselben Apologie verfasset/ gantz                      unverrückt gelassen werden möge. Noch deutlicher aber ist solches in derjenigen                      Versicherung und Uhrkunde enthalten/ welche den 27. April. 1658. Herrn Hertzog                      Moritzens Seel. Andenckens/ zum Zeugnüß/ daß die Postulation bey dessen                      absteigender Linie Männlichen Stammes verbleiben solle/ gegeben werden/ mit                      diesen formalien: daß sie nemlich jedesmahl eine solche Persohn daraus eligiren                      wolten/ welche NB. der Augspurgischen Confession mit Hertz und Munde                      ungezweifelt zugethan sey/ dergleichen auch/ daß der Postulatus thun/ und die                      sämtlichen Stifftischen Unterthanen bey der Augspurgischen Confession und                      Evangelische Lehre erhalten und schützen wolle/ sich ebenfalls alles mit Hand                      und Munde vor reversiret; wie denn eben die Worte des von dem itzgewesenen Herrn                      Administratore Anno 1882. dem Dom-Capitel nach beschehener Capitulation                      extradirten Reverses gar deutlich davon attestiren/ indem Er sich darinne                      expresse obligiret hat: daß Er die rechte Evangelische Lehre/ wie die in denen                      Prophetischen und Apostolischen Schrifften befindlich/ in der ungeänderten                      Augspurgischen Confession und Christlichen Concordien-Buche erklähret und                      wiederholet ist/ ohne Zulassung einiger andern Religion/ in diesem Stiffte                      erhalten/ fortpflantzen und vertheidigen/ ingleichen/ daß einige Persohn                      anderer Religion zugethan/ sich dieses Stiffts-Administration anmasse und                      unterfange/ nicht zugeben wolle. So zeigen auch hierüber noch solches sattsam                      an/ die auf denen Stifft-Tägen und Conferenzien an die Stiffts-Stände                      ausgestellte/ mit eigner Hoher Hand vollzogene Reversalien/ also/ daß                      dergleichen Postulatus nothwendig der Evangelischen Religion zugethan seyn muß /                      und so balb er diese mit der Römischen Catholischen verändert/ seine                      Administration cessiret/ und pro tacita resignatione gehalten wird /                      einfolglich eine Sedis Vacanz sich ereignet/ welche auch so lange dauret/ biß                      wieder ein neuer Stiffts-Herr postuliret/ und die Unterhanen an Ihn gewiesen                      worden.</p>
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[359/0407] Capitulation und Statuta, wornach sich gewiß zurichten; und dergleichen nun hat auch das Stifft Naumburg. Denn in den Postulations-Instrumente, welches die Capitulares jedesmahl dem neuen Herrn Postulando auszuantworten pflegen/ geschiehet expresse Erwehnung der Augspurgischen Confession, und daß derselbigen der künfftige Administrator nothwendig zugethan seyn müste; wie denn dergleichen postulations Instrument auch dem bißhero gewesenen Herrn Administratori Anno 1682. ausgeantwortet/ mit der ausdrücklichen Clausul: daß die wahre Christliche Religion in denen Prophetischen und Apostolischen Schrifften gegründet/ und in der Anno 1530. übergebenen Augspurgischen Confession und desselben Apologie verfasset/ gantz unverrückt gelassen werden möge. Noch deutlicher aber ist solches in derjenigen Versicherung und Uhrkunde enthalten/ welche den 27. April. 1658. Herrn Hertzog Moritzens Seel. Andenckens/ zum Zeugnüß/ daß die Postulation bey dessen absteigender Linie Männlichen Stammes verbleiben solle/ gegeben werden/ mit diesen formalien: daß sie nemlich jedesmahl eine solche Persohn daraus eligiren wolten/ welche NB. der Augspurgischen Confession mit Hertz und Munde ungezweifelt zugethan sey/ dergleichen auch/ daß der Postulatus thun/ und die sämtlichen Stifftischen Unterthanen bey der Augspurgischen Confession und Evangelische Lehre erhalten und schützen wolle/ sich ebenfalls alles mit Hand und Munde vor reversiret; wie denn eben die Worte des von dem itzgewesenen Herrn Administratore Anno 1882. dem Dom-Capitel nach beschehener Capitulation extradirten Reverses gar deutlich davon attestiren/ indem Er sich darinne expresse obligiret hat: daß Er die rechte Evangelische Lehre/ wie die in denen Prophetischen und Apostolischen Schrifften befindlich/ in der ungeänderten Augspurgischen Confession und Christlichen Concordien-Buche erklähret und wiederholet ist/ ohne Zulassung einiger andern Religion/ in diesem Stiffte erhalten/ fortpflantzen und vertheidigen/ ingleichen/ daß einige Persohn anderer Religion zugethan/ sich dieses Stiffts-Administration anmasse und unterfange/ nicht zugeben wolle. So zeigen auch hierüber noch solches sattsam an/ die auf denen Stifft-Tägen und Conferenzien an die Stiffts-Stände ausgestellte/ mit eigner Hoher Hand vollzogene Reversalien/ also/ daß dergleichen Postulatus nothwendig der Evangelischen Religion zugethan seyn muß / und so balb er diese mit der Römischen Catholischen verändert/ seine Administration cessiret/ und pro tacita resignatione gehalten wird / einfolglich eine Sedis Vacanz sich ereignet/ welche auch so lange dauret/ biß wieder ein neuer Stiffts-Herr postuliret/ und die Unterhanen an Ihn gewiesen worden.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/407>, abgerufen am 23.11.2024.