Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.len Erwehnung geschehen/ an deren recuperirung aber/ bey so geänderten Zustande des teutschen Reichs gantz nicht zu gedencken. Nechst dem/ ist zugleich bekannt/ daß mehr erwehnter Hertzog Heinrich/ denen Wenden ein grosses Theil von dem Lande Hadeln/ durchs Schwerdt abgenommen Dessen sich zwar bey seiner Achts Erklärung der Bischoff zu Bremen anmassete/ jedoch kam dieser Antheil nachher an das nunmehr ausgestorbene Haus Sachsen Lauenburg. Es hat aber das Hauß Lüneburg/ durch die Gelegenheit daß es sich die Lauenburgische Erbschafft zuwege gebracht/ zugleich auch dieses vormahlige alte Antheil der Lande/ mit vindiciret; ungeachtet ein und andre darauf auch Anspruch machen wolten/ worunter vornehmlich die Cron Schweden / wegen Bremen/ sich befunde. Es ist eben dieses bisher/ in Kayderlichen Sequestro gewesene Ländgen/ dem Hause Hannover nunmehr völlig zuerkannt worden. Die Grafschaft Stade/ hat dem Hochfürstlichen Hause Lüneburg unstreitig von undencklichen Jahren/ als ein Lehn gehöret/ indem nicht nur Heinricus Leo, selbige besasse/ sondern sie war auch in der Landes-Theilung seiner Printzen mit begriffen. Ob nun wohl die Ertz-Bischöffe von Bremen solche nachher an sich gebracht/ so hat doch Lüneburg diesem allen jederzeit wiedersprochen: Man kan aber nicht wissen/ woher es möge kommen seyn/ daß dieses Haus bey dem Westphälischen Frieden/ worinnen gedachte Grafschaft an Schweden überlassen worden/ sich nicht gereget. Jedoch haben Seiner Groß-Britannischen Majestät / als Churfürst von Hannover/ Vermöge der 1720. mit Schweden getroffenen alliance, so wohl Stade/ als auch Bremen/ völlig erhalten. Mit der Stadt Bremen hat es gleiche Bewandniß/ indem sie vormahls nichts anders/ als eine Land-Stadt der Hertzoge von Sachsen/ und in besagter Theilung des Heinrici seiner Söhne/ gleichergestalt mit begriffen war: wie aber/ und auf was Weise sich selbige von ihrem Herren los gemachet/ ist ungewiß. Auf die Grafschaft Poitou in Franckreich/ hat das Haus Braunschweig sehr wohl gegründete Ansprüche. Denn als Hertzog Otto der IV. Stamm-Vater des sämtlichen Hohen Lüneburgischen Hauses/ anno 1190. in England sich befande/ und dem dasigen Könige Richardo I. grosse Dienste leistete / verehrte dieser zu einer Vergeltung/ und weil erwehnter Otto des Richardi Vetter war/ in dem sein Vater/ Heinrich der Löwe/ dieses seine Schwester / die Malthildis zur Ehe hatte/ besagte Grafschaft ihm erb- und eigenthümlich. Otto war auch im Begriff/ solche selbst in Besitz zu nehmen/ wenn nicht die aufgetragene Kayser-Würde/ in deren Zahl er unter dem Nahmen Otto IV. bekannt ist/ ihn daran verhindert gehabt/ jedoch ließ Er solches durch Gevolmächtigte ververrichten. Alleine/ die Cron Franckreich/ brachte das Haus Lüneburg / aus V. Imhoff. Not. Proc. Germ. L. 4. V. Sachsen Lanenburgl. Landes Anfall. Europ. Herold. P. 1. V. Cranz. Saxon. l. 6. Vandal. l. 5. Cranz. Sax. l. 8.
len Erwehnung geschehen/ an deren recuperirung aber/ bey so geänderten Zustande des teutschen Reichs gantz nicht zu gedencken. Nechst dem/ ist zugleich bekannt/ daß mehr erwehnter Hertzog Heinrich/ denen Wenden ein grosses Theil von dem Lande Hadeln/ durchs Schwerdt abgenommen Dessen sich zwar bey seiner Achts Erklärung der Bischoff zu Bremen anmassete/ jedoch kam dieser Antheil nachher an das nunmehr ausgestorbene Haus Sachsen Lauenburg. Es hat aber das Hauß Lüneburg/ durch die Gelegenheit daß es sich die Lauenburgische Erbschafft zuwege gebracht/ zugleich auch dieses vormahlige alte Antheil der Lande/ mit vindiciret; ungeachtet ein und andre darauf auch Anspruch machen wolten/ worunter vornehmlich die Cron Schweden / wegen Bremen/ sich befunde. Es ist eben dieses bisher/ in Kayderlichen Sequestro gewesene Ländgen/ dem Hause Hannover nunmehr völlig zuerkannt worden. Die Grafschaft Stade/ hat dem Hochfürstlichen Hause Lüneburg unstreitig von undencklichen Jahren/ als ein Lehn gehöret/ indem nicht nur Heinricus Leo, selbige besasse/ sondern sie war auch in der Landes-Theilung seiner Printzen mit begriffen. Ob nun wohl die Ertz-Bischöffe von Bremen solche nachher an sich gebracht/ so hat doch Lüneburg diesem allen jederzeit wiedersprochen: Man kan aber nicht wissen/ woher es möge kommen seyn/ daß dieses Haus bey dem Westphälischen Frieden/ worinnen gedachte Grafschaft an Schweden überlassen worden/ sich nicht gereget. Jedoch haben Seiner Groß-Britannischen Majestät / als Churfürst von Hannover/ Vermöge der 1720. mit Schweden getroffenen alliance, so wohl Stade/ als auch Bremen/ völlig erhalten. Mit der Stadt Bremen hat es gleiche Bewandniß/ indem sie vormahls nichts anders/ als eine Land-Stadt der Hertzoge von Sachsen/ und in besagter Theilung des Heinrici seiner Söhne/ gleichergestalt mit begriffen war: wie aber/ und auf was Weise sich selbige von ihrem Herren los gemachet/ ist ungewiß. Auf die Grafschaft Poitou in Franckreich/ hat das Haus Braunschweig sehr wohl gegründete Ansprüche. Denn als Hertzog Otto der IV. Stamm-Vater des sämtlichen Hohen Lüneburgischen Hauses/ anno 1190. in England sich befande/ und dem dasigen Könige Richardo I. grosse Dienste leistete / verehrte dieser zu einer Vergeltung/ und weil erwehnter Otto des Richardi Vetter war/ in dem sein Vater/ Heinrich der Löwe/ dieses seine Schwester / die Malthildis zur Ehe hatte/ besagte Grafschaft ihm erb- und eigenthümlich. Otto war auch im Begriff/ solche selbst in Besitz zu nehmen/ wenn nicht die aufgetragene Kayser-Würde/ in deren Zahl er unter dem Nahmen Otto IV. bekannt ist/ ihn daran verhindert gehabt/ jedoch ließ Er solches durch Gevolmächtigte ververrichten. Alleine/ die Cron Franckreich/ brachte das Haus Lüneburg / aus V. Imhoff. Not. Proc. Germ. L. 4. V. Sachsen Lanenburgl. Landes Anfall. Europ. Herold. P. 1. V. Cranz. Saxon. l. 6. Vandal. l. 5. Cranz. Sax. l. 8.
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len Erwehnung geschehen/ an deren recuperirung aber/ bey so geänderten Zustande des teutschen Reichs gantz nicht zu gedencken. Nechst dem/ ist zugleich bekannt/ daß mehr erwehnter Hertzog Heinrich/ denen Wenden ein grosses Theil von dem Lande Hadeln/ durchs Schwerdt abgenommen Dessen sich zwar bey seiner Achts Erklärung der Bischoff zu Bremen anmassete/ jedoch kam dieser Antheil nachher an das nunmehr ausgestorbene Haus Sachsen Lauenburg. Es hat aber das Hauß Lüneburg/ durch die Gelegenheit daß es sich die Lauenburgische Erbschafft zuwege gebracht/ zugleich auch dieses vormahlige alte Antheil der Lande/ mit vindiciret; ungeachtet ein und andre darauf auch Anspruch machen wolten/ worunter vornehmlich die Cron Schweden / wegen Bremen/ sich befunde. Es ist eben dieses bisher/ in Kayderlichen Sequestro gewesene Ländgen/ dem Hause Hannover nunmehr völlig zuerkannt worden. Die Grafschaft Stade/ hat dem Hochfürstlichen Hause Lüneburg unstreitig von undencklichen Jahren/ als ein Lehn gehöret/ indem nicht nur Heinricus Leo, selbige besasse/ sondern sie war auch in der Landes-Theilung seiner Printzen mit begriffen. Ob nun wohl die Ertz-Bischöffe von Bremen solche nachher an sich gebracht/ so hat doch Lüneburg diesem allen jederzeit wiedersprochen: Man kan aber nicht wissen/ woher es möge kommen seyn/ daß dieses Haus bey dem Westphälischen Frieden/ worinnen gedachte Grafschaft an Schweden überlassen worden/ sich nicht gereget. Jedoch haben Seiner Groß-Britannischen Majestät / als Churfürst von Hannover/ Vermöge der 1720. mit Schweden getroffenen alliance, so wohl Stade/ als auch Bremen/ völlig erhalten. Mit der Stadt Bremen hat es gleiche Bewandniß/ indem sie vormahls nichts anders/ als eine Land-Stadt der Hertzoge von Sachsen/ und in besagter Theilung des Heinrici seiner Söhne/ gleichergestalt mit begriffen war: wie aber/ und auf was Weise sich selbige von ihrem Herren los gemachet/ ist ungewiß. Auf die Grafschaft Poitou in Franckreich/ hat das Haus Braunschweig sehr wohl gegründete Ansprüche. Denn als Hertzog Otto der IV. Stamm-Vater des sämtlichen Hohen Lüneburgischen Hauses/ anno 1190. in England sich befande/ und dem dasigen Könige Richardo I. grosse Dienste leistete / verehrte dieser zu einer Vergeltung/ und weil erwehnter Otto des Richardi Vetter war/ in dem sein Vater/ Heinrich der Löwe/ dieses seine Schwester / die Malthildis zur Ehe hatte/ besagte Grafschaft ihm erb- und eigenthümlich. Otto war auch im Begriff/ solche selbst in Besitz zu nehmen/ wenn nicht die aufgetragene Kayser-Würde/ in deren Zahl er unter dem Nahmen Otto IV. bekannt ist/ ihn daran verhindert gehabt/ jedoch ließ Er solches durch Gevolmächtigte ververrichten. Alleine/ die Cron Franckreich/ brachte das Haus Lüneburg / aus
V. Imhoff. Not. Proc. Germ. L. 4.
V. Sachsen Lanenburgl. Landes Anfall. Europ. Herold. P. 1.
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