Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.der teutschen Reiches-Erundgesetze/ alleine dieses bringet ihr noch keine privilegirte unveränderlichkeit zu wege/ indem sie/ gleich andern Gesetzen von Menschen erfunden/ Menschliche actiones angehet/ und auch von Menschen beobachtet wird/ daher sie sich nothwendig nach selbigen richten/ und wenn es deren Wohlfarth erfordert/ ändern/ bessern/ und vermehren lassen muß. Die befremdliche Gedancken/ die man sich wegen der gesiebenden Zahl der Churfürsten gemachet hatte/ kommen auf eine Unwissenheit des vormahligen Zustandes des teutschen Reichs an/ der aber nachher glücklich entdecket und jene widerleget worden; anderer Umstände dermahlen zu geschweigen. Es ist auch dieser Streit nunmehro glücklich gehoben/ und das Churhauß Hannover zum völligen Genuß der Chur-Würde gelanget. Nicht weniger Zwistigkeiten/ satzte es wegen des neuen Reichs-Ertz-Amtes/ indem ihm des Reichs-Erb-Panner-Herrn-Amt gegeben werden solte/ worwieder sich aber Würtenberg hauptsächlich legete/ und zu behaupten gedachte/ daß ihm solches zukäme/ wie die desfals gewechselte Schrifften darvon ein mehrers besagen. Doch auch dieser Streit/ erlangte A. 1708. seine Endschafft / indem der Glorwürdigste Kayser Josephus, an Hannover dasjenige Reichs-Ertz-Amt gabe/ welches Chur-Pfaltz bisher gehabt hatte: wiewohl durch den Baadenschen Frieden dieses wieder geändert worden/ daher sich weisen muß/ wie diese aufgerissene Wunde/ von neuen möchte geheilet werden können/ indem Chur-Hannover darauf bestehet/ aus dem einmahl erlangten Reichs-Ertz-Amte sich nicht setzen zu lassen. Nebst dem/ ist ihm im vorigen Seculo in dem Westphälischen Frieden/ das Bischoffthum Oßnabrück in so weit zugefallen/ daß nemlich in selbigem allemahl ein Printz aus dem Chur-Hause Hannover/ mit einem Catholischen alterniren soll/ dergestalt/ daß wenn jetzo ein Catholischer Bischoff daselbst gewesen/ bey seinem Absterben ein Hannoverischer Printz zum Bischoffs-Huthe gelanget. Nicht weniger/ hat es anno 1689. das Sachsen-Lauenburgische überkommen/ worzu zwar das Hauß Sachsen ein mehrerer Recht zu haben suchte/ auch das Hauß Anhalt eben dergleichen Vorgabe/ doch hat das Hauß Braunschweig/ seine Sachen so wohl auszuführen gewust/ daß es vor beyde die Oberhand/ samt denen Landen selbst erhalten. Wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts aber/ ist noch zu gedencken/ daß Chur-Sachsen selbiges ebenfals streitig machete/ und stehet die eigentliche Bewandniß/ die es mit der Reichs-Haupt-Fahne vor dem gehabt/ an angezogenen Orthe weiter nachzuschlagen/ da/ und als im Vorbeygehen/ mit zugedencken ist/ daß V. Coccej. Juris Prud. Publ. Cap. 8. V. Imhof. notir procer lib 2. c. 10. V Leben Josephi sect. 10. Thued. Elect. Jur. Pub. Curios. T. 1. 2. art. 13. V. ibi Meditat. ad Instr. Pac. V. Levin von Ambers Sachsen Lauenburg. Landes Anfall. V. Obrecht. de Vexil. I. inp.
der teutschen Reiches-Erundgesetze/ alleine dieses bringet ihr noch keine privilegirte unveränderlichkeit zu wege/ indem sie/ gleich andern Gesetzen von Menschen erfunden/ Menschliche actiones angehet/ und auch von Menschen beobachtet wird/ daher sie sich nothwendig nach selbigen richten/ und wenn es deren Wohlfarth erfordert/ ändern/ bessern/ und vermehren lassen muß. Die befremdliche Gedancken/ die man sich wegen der gesiebenden Zahl der Churfürsten gemachet hatte/ kommen auf eine Unwissenheit des vormahligen Zustandes des teutschen Reichs an/ der aber nachher glücklich entdecket und jene widerleget worden; anderer Umstände dermahlen zu geschweigen. Es ist auch dieser Streit nunmehro glücklich gehoben/ und das Churhauß Hannover zum völligen Genuß der Chur-Würde gelanget. Nicht weniger Zwistigkeiten/ satzte es wegen des neuen Reichs-Ertz-Amtes/ indem ihm des Reichs-Erb-Panner-Herrn-Amt gegeben werden solte/ worwieder sich aber Würtenberg hauptsächlich legete/ und zu behaupten gedachte/ daß ihm solches zukäme/ wie die desfals gewechselte Schrifften darvon ein mehrers besagen. Doch auch dieser Streit/ erlangte A. 1708. seine Endschafft / indem der Glorwürdigste Kayser Josephus, an Hannover dasjenige Reichs-Ertz-Amt gabe/ welches Chur-Pfaltz bisher gehabt hatte: wiewohl durch den Baadenschen Frieden dieses wieder geändert worden/ daher sich weisen muß/ wie diese aufgerissene Wunde/ von neuen möchte geheilet werden können/ indem Chur-Hannover darauf bestehet/ aus dem einmahl erlangten Reichs-Ertz-Amte sich nicht setzen zu lassen. Nebst dem/ ist ihm im vorigen Seculo in dem Westphälischen Frieden/ das Bischoffthum Oßnabrück in so weit zugefallen/ daß nemlich in selbigem allemahl ein Printz aus dem Chur-Hause Hannover/ mit einem Catholischen alterniren soll/ dergestalt/ daß wenn jetzo ein Catholischer Bischoff daselbst gewesen/ bey seinem Absterben ein Hannoverischer Printz zum Bischoffs-Huthe gelanget. Nicht weniger/ hat es anno 1689. das Sachsen-Lauenburgische überkommen/ worzu zwar das Hauß Sachsen ein mehrerer Recht zu haben suchte/ auch das Hauß Anhalt eben dergleichen Vorgabe/ doch hat das Hauß Braunschweig/ seine Sachen so wohl auszuführen gewust/ daß es vor beyde die Oberhand/ samt denen Landen selbst erhalten. Wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts aber/ ist noch zu gedencken/ daß Chur-Sachsen selbiges ebenfals streitig machete/ und stehet die eigentliche Bewandniß/ die es mit der Reichs-Haupt-Fahne vor dem gehabt/ an angezogenen Orthe weiter nachzuschlagen/ da/ und als im Vorbeygehen/ mit zugedencken ist/ daß V. Coccej. Juris Prud. Publ. Cap. 8. V. Imhof. notir procer lib 2. c. 10. V Leben Josephi sect. 10. Thued. Elect. Jur. Pub. Curios. T. 1. 2. art. 13. V. ibi Meditat. ad Instr. Pac. V. Levin von Ambers Sachsen Lauenburg. Landes Anfall. V. Obrecht. de Vexil. I. inp.
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der teutschen Reiches-Erundgesetze/ alleine dieses bringet ihr noch keine privilegirte unveränderlichkeit zu wege/ indem sie/ gleich andern Gesetzen von Menschen erfunden/ Menschliche actiones angehet/ und auch von Menschen beobachtet wird/ daher sie sich nothwendig nach selbigen richten/ und wenn es deren Wohlfarth erfordert/ ändern/ bessern/ und vermehren lassen muß. Die befremdliche Gedancken/ die man sich wegen der gesiebenden Zahl der Churfürsten gemachet hatte/ kommen auf eine Unwissenheit des vormahligen Zustandes des teutschen Reichs an/ der aber nachher glücklich entdecket und jene widerleget worden; anderer Umstände dermahlen zu geschweigen. Es ist auch dieser Streit nunmehro glücklich gehoben/ und das Churhauß Hannover zum völligen Genuß der Chur-Würde gelanget. Nicht weniger Zwistigkeiten/ satzte es wegen des neuen Reichs-Ertz-Amtes/ indem ihm des Reichs-Erb-Panner-Herrn-Amt gegeben werden solte/ worwieder sich aber Würtenberg hauptsächlich legete/ und zu behaupten gedachte/ daß ihm solches zukäme/ wie die desfals gewechselte Schrifften darvon ein mehrers besagen. Doch auch dieser Streit/ erlangte A. 1708. seine Endschafft / indem der Glorwürdigste Kayser Josephus, an Hannover dasjenige Reichs-Ertz-Amt gabe/ welches Chur-Pfaltz bisher gehabt hatte: wiewohl durch den Baadenschen Frieden dieses wieder geändert worden/ daher sich weisen muß/ wie diese aufgerissene Wunde/ von neuen möchte geheilet werden können/ indem Chur-Hannover darauf bestehet/ aus dem einmahl erlangten Reichs-Ertz-Amte sich nicht setzen zu lassen. Nebst dem/ ist ihm im vorigen Seculo in dem Westphälischen Frieden/ das Bischoffthum Oßnabrück in so weit zugefallen/ daß nemlich in selbigem allemahl ein Printz aus dem Chur-Hause Hannover/ mit einem Catholischen alterniren soll/ dergestalt/ daß wenn jetzo ein Catholischer Bischoff daselbst gewesen/ bey seinem Absterben ein Hannoverischer Printz zum Bischoffs-Huthe gelanget. Nicht weniger/ hat es anno 1689. das Sachsen-Lauenburgische überkommen/ worzu zwar das Hauß Sachsen ein mehrerer Recht zu haben suchte/ auch das Hauß Anhalt eben dergleichen Vorgabe/ doch hat das Hauß Braunschweig/ seine Sachen so wohl auszuführen gewust/ daß es vor beyde die Oberhand/ samt denen Landen selbst erhalten. Wegen des Reichs-Ertz-Panner-Amts aber/ ist noch zu gedencken/ daß Chur-Sachsen selbiges ebenfals streitig machete/ und stehet die eigentliche Bewandniß/ die es mit der Reichs-Haupt-Fahne vor dem gehabt/ an angezogenen Orthe weiter nachzuschlagen/ da/ und als im Vorbeygehen/ mit zugedencken ist/ daß
V. Coccej. Juris Prud. Publ. Cap. 8.
V. Imhof. notir procer lib 2. c. 10. V Leben Josephi sect. 10.
Thued. Elect. Jur. Pub. Curios. T. 1. 2.
art. 13. V. ibi Meditat. ad Instr. Pac.
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