Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.prehension aus dem Grunde benehmen/ auch sie des/ durch diese Veränderung ihnen zuwachsenden Nutzens und Vortheils desto mehr vergewissern möchten / deroselben folgende allergnädigste Assecuration in Königlichen Gnaden ertheilet haben: I. Versprechen und versicheren Se. Königl. Majest. vor sich/ Dero Erben und Nachkommende Successores an der Cron und Chur/ bey Dero Königlichem Wort/ daß von nun an/ und zu ewigen Zeiten alle und jede in ihren Chur-Märckischen und darzu gehörigen Landen belegene Lehne/ ohne Unterscheid/ wes Nahmens oder Art dieselbe seyn/ vor Allodial - und Erb-Güter erklährt/ uud die Quulität eines völligen Erb- und Eigenthums denselben beygeleget seyn solle/ dergestalt und also/ daß der Nexus feudalis zwischen Sr. Königl. Majest und dero Vasallen, nebst allen davon dependirenden Praestationen/ sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ nunmehro gäntzlich gehoben und denen Possessoribus freye Macht gegeben seyn sol/ dieselbe als Erb-Güther zu besitzen und zu geniessen/ auch davon / als von ihrem Eigenthum/ jedoch salvo jure succedendi der bisherigen Gesamt - Händer/ wie auch derjenigen/ denen die Reluition daran zustehet/ zu disponiren. II. Es reserviren sich aber Seine Königl. Majest. hierbey (1) die Gesamte auf den äussersten Fall stehende Lehen/ wobey nur zwey Augen annoch vorhanden/ und (2) diejenige Lehn-Güther/ worauf Se. Königl. Majestät/ seit Dero angetretenen Glorwürdigen Regierung/ Anwartungen und Expectantien ertheilet haben/ und wovon der Ritterschaft/ so bald möglich/ accurate Specificationes ausgestellet werden sollen; Und gleichwie in dem vorhergehenden Articul albereits declariret worden/ daß ohngeachtet dieser/ mit den Lehn-Güthern vorgehenden Veränderung / denen Gesamt-Händern ihr Successions-Recht einen weg/ wie den anderen/ in integro verbleiben sol/ also hat es auch mit denen/ so von Seiner Königl. Majest. mit Anwartung und und Expectantien auf gewisse Lehn-Güther versehen seyn / gleiche Bewandniß/ wann auch gleich ein Vasal, auf dessen Lehn jemand expectiviret ist/ und der jetzo keine Männliche Lehens-fähige Leibes - Erben hat/ dergleichen hiernechst annoch erzeugen solte; Indessen muß doch so wohl von denen auf dem äussersten Fall stehenden/ als auch von denen Beanwarteten Lehnen der jetzige Vasallus Possessor den jährlichen Canonem der viertzig Thaler gleich anderen Lehn-Leuten abtragen/ jedoch/ daß bey hiernechst erfolgender Eröfnung des Lehens/ in Ansehung/ daß der letzte Vasall von der Allodialität wenig oder nichts profitiret hat/ dasjenige/ so er auf diesen Canonem entrichtet/ seinen Erben von dem/ so ihm in den Gütern succediret/ wieder erstattet werde. III. Versprechen Se. Königl. Majest. allergnädigst/ daß durch Aufhebung des Nexus feudalis inter Dominum & Vasallum, die Qualität der Ritter-freyen Güther/ so selbige bisher gehabt/ im geringsten nicht alteriret / prehension aus dem Grunde benehmen/ auch sie des/ durch diese Veränderung ihnen zuwachsenden Nutzens und Vortheils desto mehr vergewissern möchten / deroselben folgende allergnädigste Assecuration in Königlichen Gnaden ertheilet haben: I. Versprechen und versicheren Se. Königl. Majest. vor sich/ Dero Erben und Nachkommende Successores an der Cron und Chur/ bey Dero Königlichem Wort/ daß von nun an/ und zu ewigen Zeiten alle und jede in ihren Chur-Märckischen und darzu gehörigen Landen belegene Lehne/ ohne Unterscheid/ wes Nahmens oder Art dieselbe seyn/ vor Allodial - und Erb-Güter erklährt/ uud die Quulität eines völligen Erb- und Eigenthums denselben beygeleget seyn solle/ dergestalt und also/ daß der Nexus feudalis zwischen Sr. Königl. Majest und dero Vasallen, nebst allen davon dependirenden Praestationen/ sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ nunmehro gäntzlich gehoben und denen Possessoribus freye Macht gegeben seyn sol/ dieselbe als Erb-Güther zu besitzen und zu geniessen/ auch davon / als von ihrem Eigenthum/ jedoch salvo jure succedendi der bisherigen Gesamt - Händer/ wie auch derjenigen/ denen die Reluition daran zustehet/ zu disponiren. II. Es reserviren sich aber Seine Königl. Majest. hierbey (1) die Gesamte auf den äussersten Fall stehende Lehen/ wobey nur zwey Augen annoch vorhanden/ und (2) diejenige Lehn-Güther/ worauf Se. Königl. Majestät/ seit Dero angetretenen Glorwürdigen Regierung/ Anwartungen und Expectantien ertheilet haben/ und wovon der Ritterschaft/ so bald möglich/ accurate Specificationes ausgestellet werden sollen; Und gleichwie in dem vorhergehenden Articul albereits declariret worden/ daß ohngeachtet dieser/ mit den Lehn-Güthern vorgehenden Veränderung / denen Gesamt-Händern ihr Successions-Recht einen weg/ wie den anderen/ in integro verbleiben sol/ also hat es auch mit denen/ so von Seiner Königl. Majest. mit Anwartung und und Expectantien auf gewisse Lehn-Güther versehen seyn / gleiche Bewandniß/ wann auch gleich ein Vasal, auf dessen Lehn jemand expectiviret ist/ und der jetzo keine Männliche Lehens-fähige Leibes - Erben hat/ dergleichen hiernechst annoch erzeugen solte; Indessen muß doch so wohl von denen auf dem äussersten Fall stehenden/ als auch von denen Beanwarteten Lehnen der jetzige Vasallus Possessor den jährlichen Canonem der viertzig Thaler gleich anderen Lehn-Leuten abtragen/ jedoch/ daß bey hiernechst erfolgender Eröfnung des Lehens/ in Ansehung/ daß der letzte Vasall von der Allodialität wenig oder nichts profitiret hat/ dasjenige/ so er auf diesen Canonem entrichtet/ seinen Erben von dem/ so ihm in den Gütern succediret/ wieder erstattet werde. III. Versprechen Se. Königl. Majest. allergnädigst/ daß durch Aufhebung des Nexus feudalis inter Dominum & Vasallum, die Qualität der Ritter-freyen Güther/ so selbige bisher gehabt/ im geringsten nicht alteriret / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0354" n="307"/> prehension aus dem Grunde benehmen/ auch sie des/ durch diese Veränderung ihnen zuwachsenden Nutzens und Vortheils desto mehr vergewissern möchten / deroselben folgende allergnädigste Assecuration in Königlichen Gnaden ertheilet haben:</p> <p>I. Versprechen und versicheren Se. Königl. Majest. vor sich/ Dero Erben und Nachkommende Successores an der Cron und Chur/ bey Dero Königlichem Wort/ daß von nun an/ und zu ewigen Zeiten alle und jede in ihren Chur-Märckischen und darzu gehörigen Landen belegene Lehne/ ohne Unterscheid/ wes Nahmens oder Art dieselbe seyn/ vor Allodial - und Erb-Güter erklährt/ uud die Quulität eines völligen Erb- und Eigenthums denselben beygeleget seyn solle/ dergestalt und also/ daß der Nexus feudalis zwischen Sr. Königl. Majest und dero Vasallen, nebst allen davon dependirenden Praestationen/ sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ nunmehro gäntzlich gehoben und denen Possessoribus freye Macht gegeben seyn sol/ dieselbe als Erb-Güther zu besitzen und zu geniessen/ auch davon / als von ihrem Eigenthum/ jedoch salvo jure succedendi der bisherigen Gesamt - Händer/ wie auch derjenigen/ denen die Reluition daran zustehet/ zu disponiren.</p> <p>II. Es reserviren sich aber Seine Königl. Majest. hierbey (1) die Gesamte auf den äussersten Fall stehende Lehen/ wobey nur zwey Augen annoch vorhanden/ und (2) diejenige Lehn-Güther/ worauf Se. Königl. Majestät/ seit Dero angetretenen Glorwürdigen Regierung/ Anwartungen und Expectantien ertheilet haben/ und wovon der Ritterschaft/ so bald möglich/ accurate Specificationes ausgestellet werden sollen; Und gleichwie in dem vorhergehenden Articul albereits declariret worden/ daß ohngeachtet dieser/ mit den Lehn-Güthern vorgehenden Veränderung / denen Gesamt-Händern ihr Successions-Recht einen weg/ wie den anderen/ in integro verbleiben sol/ also hat es auch mit denen/ so von Seiner Königl. Majest. mit Anwartung und und Expectantien auf gewisse Lehn-Güther versehen seyn / gleiche Bewandniß/ wann auch gleich ein Vasal, auf dessen Lehn jemand expectiviret ist/ und der jetzo keine Männliche Lehens-fähige Leibes - Erben hat/ dergleichen hiernechst annoch erzeugen solte; Indessen muß doch so wohl von denen auf dem äussersten Fall stehenden/ als auch von denen Beanwarteten Lehnen der jetzige Vasallus Possessor den jährlichen Canonem der viertzig Thaler gleich anderen Lehn-Leuten abtragen/ jedoch/ daß bey hiernechst erfolgender Eröfnung des Lehens/ in Ansehung/ daß der letzte Vasall von der Allodialität wenig oder nichts profitiret hat/ dasjenige/ so er auf diesen Canonem entrichtet/ seinen Erben von dem/ so ihm in den Gütern succediret/ wieder erstattet werde.</p> <p>III. Versprechen Se. Königl. Majest. allergnädigst/ daß durch Aufhebung des Nexus feudalis inter Dominum & Vasallum, die Qualität der Ritter-freyen Güther/ so selbige bisher gehabt/ im geringsten nicht alteriret / </p> </div> </body> </text> </TEI> [307/0354]
prehension aus dem Grunde benehmen/ auch sie des/ durch diese Veränderung ihnen zuwachsenden Nutzens und Vortheils desto mehr vergewissern möchten / deroselben folgende allergnädigste Assecuration in Königlichen Gnaden ertheilet haben:
I. Versprechen und versicheren Se. Königl. Majest. vor sich/ Dero Erben und Nachkommende Successores an der Cron und Chur/ bey Dero Königlichem Wort/ daß von nun an/ und zu ewigen Zeiten alle und jede in ihren Chur-Märckischen und darzu gehörigen Landen belegene Lehne/ ohne Unterscheid/ wes Nahmens oder Art dieselbe seyn/ vor Allodial - und Erb-Güter erklährt/ uud die Quulität eines völligen Erb- und Eigenthums denselben beygeleget seyn solle/ dergestalt und also/ daß der Nexus feudalis zwischen Sr. Königl. Majest und dero Vasallen, nebst allen davon dependirenden Praestationen/ sie mögen Nahmen haben/ wie sie wollen/ nunmehro gäntzlich gehoben und denen Possessoribus freye Macht gegeben seyn sol/ dieselbe als Erb-Güther zu besitzen und zu geniessen/ auch davon / als von ihrem Eigenthum/ jedoch salvo jure succedendi der bisherigen Gesamt - Händer/ wie auch derjenigen/ denen die Reluition daran zustehet/ zu disponiren.
II. Es reserviren sich aber Seine Königl. Majest. hierbey (1) die Gesamte auf den äussersten Fall stehende Lehen/ wobey nur zwey Augen annoch vorhanden/ und (2) diejenige Lehn-Güther/ worauf Se. Königl. Majestät/ seit Dero angetretenen Glorwürdigen Regierung/ Anwartungen und Expectantien ertheilet haben/ und wovon der Ritterschaft/ so bald möglich/ accurate Specificationes ausgestellet werden sollen; Und gleichwie in dem vorhergehenden Articul albereits declariret worden/ daß ohngeachtet dieser/ mit den Lehn-Güthern vorgehenden Veränderung / denen Gesamt-Händern ihr Successions-Recht einen weg/ wie den anderen/ in integro verbleiben sol/ also hat es auch mit denen/ so von Seiner Königl. Majest. mit Anwartung und und Expectantien auf gewisse Lehn-Güther versehen seyn / gleiche Bewandniß/ wann auch gleich ein Vasal, auf dessen Lehn jemand expectiviret ist/ und der jetzo keine Männliche Lehens-fähige Leibes - Erben hat/ dergleichen hiernechst annoch erzeugen solte; Indessen muß doch so wohl von denen auf dem äussersten Fall stehenden/ als auch von denen Beanwarteten Lehnen der jetzige Vasallus Possessor den jährlichen Canonem der viertzig Thaler gleich anderen Lehn-Leuten abtragen/ jedoch/ daß bey hiernechst erfolgender Eröfnung des Lehens/ in Ansehung/ daß der letzte Vasall von der Allodialität wenig oder nichts profitiret hat/ dasjenige/ so er auf diesen Canonem entrichtet/ seinen Erben von dem/ so ihm in den Gütern succediret/ wieder erstattet werde.
III. Versprechen Se. Königl. Majest. allergnädigst/ daß durch Aufhebung des Nexus feudalis inter Dominum & Vasallum, die Qualität der Ritter-freyen Güther/ so selbige bisher gehabt/ im geringsten nicht alteriret /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |