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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Chur-Rang/ samt der Ober-Pfaltz verlohren. Ob nun wohl in dem Westphälischen Frieden eine andere Chur/ und neue Chur-Würde vor selbige ausgemachet ward/ so hat doch Bayern nicht nur das Reichs-Vicariat behalten / sondern es hat auch jenes mit der untersten Chur-Würde vorlieb nehmen müssen. Zwar in gegenwärtigen Seculo suchte der Kayser Leopoldus, und Josephus, diesen Schaden in etwar wiederum zu heilen/ indem es Chur-Pfaltz die Ober-Pfaltz / nebst der uhralten Chur-Würde und dem Reichs-Vicariate von neuen zulegte; Alleine durch den Rastadt-Badenschen Frieden/ hat diesfals in allen eine Aenderung getroffen werden müssen. daß also das Chur-Haus Pfaltz / binnen hundert Jahren/ mehr eingebüsset/ als bey keinem eintzigen hohen Fürstl. Hause/ im gantzen Teutschen Reiche/ zu finden; je doch kan der Himmel ihm ein Glück beschehren/ woran zwar jetzo kein Mensche zu dencken vermag / welches aber doch selbem nicht unmöglich.

Thes. VI.

Das Chur-Pfältzische Haus geniesset verschiedene hohe Jura.

Unter denen hohen Vor-Rechten/ damit dieses Durchl. Haus vor andern pranget / findet sich erstlich die Vicariat-Schaft. Ob noch diese dem Hause Pfaltz zu gehöre/ darüber sind die DD. Juris publici nicht einig; man wird aber am besten thun/ wenn man desfals in die gantz alten Zeiten zurück gehet. Denn/ nachdem der Carulus M. Teutschland bezwungen hatte/ sonderte er/ die Verwaltung des Justiz. Wesens in zwey grosse Haupt-theile/ ab/ davon der eine nach dem Fränckischen Rechte/ welches nachher das Schwäbische hiesse/ der andere aber nach den Sächsischen Gesetzen gerichtet ward Bey dieser Eintheilung/ wuste man zwar bereits von denen Pfaltz-Graffen/ indem es derer verschiedene in dem Fränckischen Reiche gabe/ doch war der Hof Pfaltz-Graf der vornehmste/ deme die andern alle gehorsamen musten. Weil nun dieser Hof Pfaltz-Grafe/ des Kaysers Person in allen vertrate/ so nahme er sich auch nebst der Rechts-Sprechung/ auch die Erkennung in Staats-Sachen an. Als beym Verfall des Carolinischen Stammes/ diejenigen Würden und Aemter / welche die Kayser vorher nach Belieben vergeben hatten/ deren Inhaber erblich auf sich brachten/ so war es dem Hof Pfaltz-Grafen um so leichter/ in seinen hohen Richter-Amte/ sich ebenfals erblich zu machen/ zugleich bey erfolgenden Absterben eines Kaysers die Reichs-Verwaltung anzumassen. Daß dieses der wahre Uhrsprung der Reichs

V. Staats-Cantzley Elect. Jur. Publ. & Leben Josephi.
vid. Freheri Orig. Palat. P. I. Schwed. de Com, Palat. Singul. Jur. & Praerog.

Chur-Rang/ samt der Ober-Pfaltz verlohren. Ob nun wohl in dem Westphälischen Frieden eine andere Chur/ und neue Chur-Würde vor selbige ausgemachet ward/ so hat doch Bayern nicht nur das Reichs-Vicariat behalten / sondern es hat auch jenes mit der untersten Chur-Würde vorlieb nehmen müssen. Zwar in gegenwärtigen Seculo suchte der Kayser Leopoldus, und Josephus, diesen Schaden in etwar wiederum zu heilen/ indem es Chur-Pfaltz die Ober-Pfaltz / nebst der uhralten Chur-Würde und dem Reichs-Vicariate von neuen zulegte; Alleine durch den Rastadt-Badenschen Frieden/ hat diesfals in allen eine Aenderung getroffen werden müssen. daß also das Chur-Haus Pfaltz / binnen hundert Jahren/ mehr eingebüsset/ als bey keinem eintzigen hohen Fürstl. Hause/ im gantzen Teutschen Reiche/ zu finden; je doch kan der Himmel ihm ein Glück beschehren/ woran zwar jetzo kein Mensche zu dencken vermag / welches aber doch selbem nicht unmöglich.

Thes. VI.

Das Chur-Pfältzische Haus geniesset verschiedene hohe Jura.

Unter denen hohen Vor-Rechten/ damit dieses Durchl. Haus vor andern pranget / findet sich erstlich die Vicariat-Schaft. Ob noch diese dem Hause Pfaltz zu gehöre/ darüber sind die DD. Juris publici nicht einig; man wird aber am besten thun/ wenn man desfals in die gantz alten Zeiten zurück gehet. Denn/ nachdem der Carulus M. Teutschland bezwungen hatte/ sonderte er/ die Verwaltung des Justiz. Wesens in zwey grosse Haupt-theile/ ab/ davon der eine nach dem Fränckischen Rechte/ welches nachher das Schwäbische hiesse/ der andere aber nach den Sächsischen Gesetzen gerichtet ward Bey dieser Eintheilung/ wuste man zwar bereits von denen Pfaltz-Graffen/ indem es derer verschiedene in dem Fränckischen Reiche gabe/ doch war der Hof Pfaltz-Graf der vornehmste/ deme die andern alle gehorsamen musten. Weil nun dieser Hof Pfaltz-Grafe/ des Kaysers Person in allen vertrate/ so nahme er sich auch nebst der Rechts-Sprechung/ auch die Erkennung in Staats-Sachen an. Als beym Verfall des Carolinischen Stammes/ diejenigen Würden und Aemter / welche die Kayser vorher nach Belieben vergeben hatten/ deren Inhaber erblich auf sich brachten/ so war es dem Hof Pfaltz-Grafen um so leichter/ in seinen hohen Richter-Amte/ sich ebenfals erblich zu machen/ zugleich bey erfolgenden Absterben eines Kaysers die Reichs-Verwaltung anzumassen. Daß dieses der wahre Uhrsprung der Reichs

V. Staats-Cantzley Eléct. Jur. Publ. & Leben Josephi.
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[264/0307] Chur-Rang/ samt der Ober-Pfaltz verlohren. Ob nun wohl in dem Westphälischen Frieden eine andere Chur/ und neue Chur-Würde vor selbige ausgemachet ward/ so hat doch Bayern nicht nur das Reichs-Vicariat behalten / sondern es hat auch jenes mit der untersten Chur-Würde vorlieb nehmen müssen. Zwar in gegenwärtigen Seculo suchte der Kayser Leopoldus, und Josephus, diesen Schaden in etwar wiederum zu heilen/ indem es Chur-Pfaltz die Ober-Pfaltz / nebst der uhralten Chur-Würde und dem Reichs-Vicariate von neuen zulegte; Alleine durch den Rastadt-Badenschen Frieden/ hat diesfals in allen eine Aenderung getroffen werden müssen. daß also das Chur-Haus Pfaltz / binnen hundert Jahren/ mehr eingebüsset/ als bey keinem eintzigen hohen Fürstl. Hause/ im gantzen Teutschen Reiche/ zu finden; je doch kan der Himmel ihm ein Glück beschehren/ woran zwar jetzo kein Mensche zu dencken vermag / welches aber doch selbem nicht unmöglich. Thes. VI. Das Chur-Pfältzische Haus geniesset verschiedene hohe Jura. Unter denen hohen Vor-Rechten/ damit dieses Durchl. Haus vor andern pranget / findet sich erstlich die Vicariat-Schaft. Ob noch diese dem Hause Pfaltz zu gehöre/ darüber sind die DD. Juris publici nicht einig; man wird aber am besten thun/ wenn man desfals in die gantz alten Zeiten zurück gehet. Denn/ nachdem der Carulus M. Teutschland bezwungen hatte/ sonderte er/ die Verwaltung des Justiz. Wesens in zwey grosse Haupt-theile/ ab/ davon der eine nach dem Fränckischen Rechte/ welches nachher das Schwäbische hiesse/ der andere aber nach den Sächsischen Gesetzen gerichtet ward Bey dieser Eintheilung/ wuste man zwar bereits von denen Pfaltz-Graffen/ indem es derer verschiedene in dem Fränckischen Reiche gabe/ doch war der Hof Pfaltz-Graf der vornehmste/ deme die andern alle gehorsamen musten. Weil nun dieser Hof Pfaltz-Grafe/ des Kaysers Person in allen vertrate/ so nahme er sich auch nebst der Rechts-Sprechung/ auch die Erkennung in Staats-Sachen an. Als beym Verfall des Carolinischen Stammes/ diejenigen Würden und Aemter / welche die Kayser vorher nach Belieben vergeben hatten/ deren Inhaber erblich auf sich brachten/ so war es dem Hof Pfaltz-Grafen um so leichter/ in seinen hohen Richter-Amte/ sich ebenfals erblich zu machen/ zugleich bey erfolgenden Absterben eines Kaysers die Reichs-Verwaltung anzumassen. Daß dieses der wahre Uhrsprung der Reichs V. Staats-Cantzley Eléct. Jur. Publ. & Leben Josephi. vid. Freheri Orig. Palat. P. I. Schwed. de Com, Palat. Singul. Jur. & Praerog.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/307>, abgerufen am 24.11.2024.