Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Recht solches geschehen sey/ ob schon insgemein vorgegeben wird/ ob habe er des Conradi Tochter/ die Agneten, zur Ehe gehabt/ mithin/ wegen seiner Gemahlin diese Lande geerbet. Wäre dem also/ wie man es denn dabey bewenden lassen muß/ so erhellet hieraus/ daß die Teutschen Fürstenthümer vor diesem eine gantz andere Gestalt gehabt/ als jetzo/ sintemahl selbige damahls alle zusammen erblich/ oder allodial waren/ und durch Heyrathen erlanget werden können/ welches gleichwohl nachher geändert/ und sie fast meistens von denen Fürsten selber in Männliche Lehn verwandelt worden. Doch Pfaltz-Graf Heinrich besaß dieses Land nicht lange/ indem er bey Kayser Friederichen II. in Ungnade fiel/ der ihn in die Acht erklärete/ und darauf das Land Hertzog Ludwigen in Bayern gabe/ von welcher Zeit an/ selbiges auch beständig bey dem Bayerischen Hause verblieben. In der nachher erfolgten Theilung/ bekam Pfaltz-Graf Rudolph, die heutigen Pfältzischen Lande/ wie darvon | oben schon Erwehnung geschehen/ und von welchem die sämtliche Pfältzische Linie abstammet / so insgemein die Rudolphinische genennet wird/ bey der auch die Pfältzische Lande guten Theils annoch verhanden seyn. Die Nachkommen aber dieses Rudolphi weiset folgende Genealogie. Er ergrif die Evangelische Lehre/ hatte aber keine Kinder/ daher mit ihm dieser Ast völlig verdorrete. Sein Uhr-Groß-Vater/ Ludewig der Bärtige/ war Praeses auf den Consilio zu Costnitz/ brachte es auch dahin/ daß der/ dem Hussen und Hieronymo Pragensi gegebene salvus conductus wiederruffen/ und sie beyde zum Feuer verdammet wurden/ worüber dessen Nachkommen/ so wohl Ludvvig, der Friedfertige/ als auch oberwehnter Churfürst Otto Heinrich, oft gar heftig geseuftzet/ und sonderlich Letzterer vor seinem Ende/ diese sehr nachdrückliche Worte gebrauchet: GOttt/ der du rächest die Mis- Vid. Arnold. Lubec. Chron. Slav. l. 4. Freher. Orig. Palat. c. 10. & Bert. R. Germ. l. 2. Vid. Toln. l. cit. Vid. Toln. loc. cit.
Recht solches geschehen sey/ ob schon insgemein vorgegeben wird/ ob habe er des Conradi Tochter/ die Agneten, zur Ehe gehabt/ mithin/ wegen seiner Gemahlin diese Lande geerbet. Wäre dem also/ wie man es denn dabey bewenden lassen muß/ so erhellet hieraus/ daß die Teutschen Fürstenthümer vor diesem eine gantz andere Gestalt gehabt/ als jetzo/ sintemahl selbige damahls alle zusammen erblich/ oder allodial waren/ und durch Heyrathen erlanget werden können/ welches gleichwohl nachher geändert/ und sie fast meistens von denen Fürsten selber in Männliche Lehn verwandelt worden. Doch Pfaltz-Graf Heinrich besaß dieses Land nicht lange/ indem er bey Kayser Friederichen II. in Ungnade fiel/ der ihn in die Acht erklärete/ und darauf das Land Hertzog Ludwigen in Bayern gabe/ von welcher Zeit an/ selbiges auch beständig bey dem Bayerischen Hause verblieben. In der nachher erfolgten Theilung/ bekam Pfaltz-Graf Rudolph, die heutigen Pfältzischen Lande/ wie darvon | oben schon Erwehnung geschehen/ und von welchem die sämtliche Pfältzische Linie abstammet / so insgemein die Rudolphinische genennet wird/ bey der auch die Pfältzische Lande guten Theils annoch verhanden seyn. Die Nachkommen aber dieses Rudolphi weiset folgende Genealogie. Er ergrif die Evangelische Lehre/ hatte aber keine Kinder/ daher mit ihm dieser Ast völlig verdorrete. Sein Uhr-Groß-Vater/ Ludewig der Bärtige/ war Praeses auf den Consilio zu Costnitz/ brachte es auch dahin/ daß der/ dem Hussen und Hieronymo Pragensi gegebene salvus conductus wiederruffen/ und sie beyde zum Feuer verdammet wurden/ worüber dessen Nachkommen/ so wohl Ludvvig, der Friedfertige/ als auch oberwehnter Churfürst Otto Heinrich, oft gar heftig geseuftzet/ und sonderlich Letzterer vor seinem Ende/ diese sehr nachdrückliche Worte gebrauchet: GOttt/ der du rächest die Mis- Vid. Arnold. Lubec. Chron. Slav. l. 4. Freher. Orig. Palat. c. 10. & Bert. R. Germ. l. 2. Vid. Toln. l. cit. Vid. Toln. loc. cit.
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Recht solches geschehen sey/ ob schon insgemein vorgegeben wird/ ob habe er des Conradi Tochter/ die Agneten, zur Ehe gehabt/ mithin/ wegen seiner Gemahlin diese Lande geerbet. Wäre dem also/ wie man es denn dabey bewenden lassen muß/ so erhellet hieraus/ daß die Teutschen Fürstenthümer vor diesem eine gantz andere Gestalt gehabt/ als jetzo/ sintemahl selbige damahls alle zusammen erblich/ oder allodial waren/ und durch Heyrathen erlanget werden können/ welches gleichwohl nachher geändert/ und sie fast meistens von denen Fürsten selber in Männliche Lehn verwandelt worden. Doch Pfaltz-Graf Heinrich besaß dieses Land nicht lange/ indem er bey Kayser Friederichen II. in Ungnade fiel/ der ihn in die Acht erklärete/ und darauf das Land Hertzog Ludwigen in Bayern gabe/ von welcher Zeit an/ selbiges auch beständig bey dem Bayerischen Hause verblieben. In der nachher erfolgten Theilung/ bekam Pfaltz-Graf Rudolph, die heutigen Pfältzischen Lande/ wie darvon | oben schon Erwehnung geschehen/ und von welchem die sämtliche Pfältzische Linie abstammet / so insgemein die Rudolphinische genennet wird/ bey der auch die Pfältzische Lande guten Theils annoch verhanden seyn. Die Nachkommen aber dieses Rudolphi weiset folgende Genealogie.
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Er ergrif die Evangelische Lehre/ hatte aber keine Kinder/ daher mit ihm dieser Ast völlig verdorrete. Sein Uhr-Groß-Vater/ Ludewig der Bärtige/ war Praeses auf den Consilio zu Costnitz/ brachte es auch dahin/ daß der/ dem Hussen und Hieronymo Pragensi gegebene salvus conductus wiederruffen/ und sie beyde zum Feuer verdammet wurden/ worüber dessen Nachkommen/ so wohl Ludvvig, der Friedfertige/ als auch oberwehnter Churfürst Otto Heinrich, oft gar heftig geseuftzet/ und sonderlich Letzterer vor seinem Ende/ diese sehr nachdrückliche Worte gebrauchet: GOttt/ der du rächest die Mis-
Vid. Arnold. Lubec. Chron. Slav. l. 4. Freher. Orig. Palat. c. 10. & Bert. R. Germ. l. 2.
Vid. Toln. l. cit.
Vid. Toln. loc. cit.
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