Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Was endlich die Observantiam Imperii anbetrift/ vermöge derer niemahln ein mittelbahrer Stand zum Kayser eligiret worden/ oder erwehlet werden können/ so ist selbige mit nichts beybracht/ und weiß man wohl/ daß östers Dinge/ so gar keinen Grund haben/ zu denen Observanzen des Reichs gezogen werden. Wie insonderheit in dem Capitel von der Wahl eines Römischen Kaysers viel dergleichen traditiones derer Doctoren zu befinden/ welche bloß auf den Grund ihrer auctorität beruhen Kulpisius setzet in dem angezogenen §. 22. nur dieses/ quod non nis[unleserliches Material]ex familia illustri natus in Imperatorem eligi possit. Nun begehret aber niemand auch denen Landsäßigen Grafen die Jura familiarium illustrium in seiner Masse zu streiten. Wann auch dessen Meynung dahin gehen solte/ daß ein Römischer König aus einem Fürstlichen Hause seyn müste/ wie zu Zeiten Kayser Carl des Vten die protestirenden Reichs-Stände dahin angetragen / so würde wohl nimmermehr der Auctor des Beweises der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit jemand bereden wollen/ als wären die Grafen von Schwartzburg schon in dem XIV. Seculo Reichs-Fürsten gewesen. Doch Kulpisius erklähret sich deutlich/ und setzet/ die alten Teutschen hätten ihre Könige ex nobilitate genommen/ und so hätten es nachgehends die teutschen Völcker gehalten/ indem sie niemahls einen/ so nicht zum wenigsten ein Graf gewesen/ zum Kayser eligiret. Von dem Unterscheid der mittelbahren und unmittelbahren Grafen und Stände aber ist bey ihm an dem angezogenen Oorte nichts zu befinden.

Und dergestalt bleibet das Schwartzburgische Principium: Eligendus sit Status Imperii, & quidem immediatus annoch unerwiesen. Wenigstens ist/ daß noch vor der güldenen Bulle ein solches Gesetz verhanden gewesen/ in geringsten nicht beygebracht. Und würde es gewiß dem Schwartzburgischen Beweißführer schwer werden/ die Immedietät und Reichs-Freyheit aller dererjenigen Gräflichen Häuser / aus welchen Römische Könige erwehlet worden/ oder doch zur Wahl in Vorschlag kommen/ zu behaupten/ zumahl da in denen ältern Zeiten die meisten Grafen des Reichs unter denen Ducibus Provinciae nicht nur in Lehn-sondern auch in Landsäßigen Pflichten gestanden. Wann aber auch sonst gleich kein Exempel eines Landsäßigen Standes gefunden werden möchte/ der zu einen König erkohren worden / so würde hiedurch dennoch Graf Günther und sein Haus nicht Reichssäßig und ein unmittelbahrer Reichs-Stand werden. Denn es finden sich allenthalben exempla singularia, und was nur einmahl geschehen/ kan man um deswillen vor gar nicht geschehen keinesweges ausgeben. Sonst könte man auch negiren/ daß jemahls ein König in Castilien gewesen/ ein Hertzog von Cornvval, ein natürlicher Printz / ein Kind von 2 Jahren sc. sc. zum Kayserthum gelanget/ weil von allen diesen Fällen sich nur ein eintziges Exempel bey der Regierung Königs Alphonsi,

Titius Jur. Publ. L. 2. C. 8. Id. L. 5. C. 1. §. 45. sqq.

Was endlich die Observantiam Imperii anbetrift/ vermöge derer niemahln ein mittelbahrer Stand zum Kayser eligiret worden/ oder erwehlet werden können/ so ist selbige mit nichts beybracht/ und weiß man wohl/ daß östers Dinge/ so gar keinen Grund haben/ zu denen Observanzen des Reichs gezogen werden. Wie insonderheit in dem Capitel von der Wahl eines Römischen Kaysers viel dergleichen traditiones derer Doctoren zu befinden/ welche bloß auf den Grund ihrer auctorität beruhen Kulpisius setzet in dem angezogenen §. 22. nur dieses/ quod non nis[unleserliches Material]ex familia illustri natus in Imperatorem eligi possit. Nun begehret aber niemand auch denen Landsäßigen Grafen die Jura familiarium illustrium in seiner Masse zu streiten. Wann auch dessen Meynung dahin gehen solte/ daß ein Römischer König aus einem Fürstlichen Hause seyn müste/ wie zu Zeiten Kayser Carl des Vten die protestirenden Reichs-Stände dahin angetragen / so würde wohl nimmermehr der Auctor des Beweises der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit jemand bereden wollen/ als wären die Grafen von Schwartzburg schon in dem XIV. Seculo Reichs-Fürsten gewesen. Doch Kulpisius erklähret sich deutlich/ und setzet/ die alten Teutschen hätten ihre Könige ex nobilitate genommen/ und so hätten es nachgehends die teutschen Völcker gehalten/ indem sie niemahls einen/ so nicht zum wenigsten ein Graf gewesen/ zum Kayser eligiret. Von dem Unterscheid der mittelbahren und unmittelbahren Grafen und Stände aber ist bey ihm an dem angezogenen Oorte nichts zu befinden.

Und dergestalt bleibet das Schwartzburgische Principium: Eligendus sit Status Imperii, & quidem immediatus annoch unerwiesen. Wenigstens ist/ daß noch vor der güldenen Bulle ein solches Gesetz verhanden gewesen/ in geringsten nicht beygebracht. Und würde es gewiß dem Schwartzburgischen Beweißführer schwer werden/ die Immedietät und Reichs-Freyheit aller dererjenigen Gräflichen Häuser / aus welchen Römische Könige erwehlet worden/ oder doch zur Wahl in Vorschlag kommen/ zu behaupten/ zumahl da in denen ältern Zeiten die meisten Grafen des Reichs unter denen Ducibus Provinciae nicht nur in Lehn-sondern auch in Landsäßigen Pflichten gestanden. Wann aber auch sonst gleich kein Exempel eines Landsäßigen Standes gefunden werden möchte/ der zu einen König erkohren worden / so würde hiedurch dennoch Graf Günther und sein Haus nicht Reichssäßig und ein unmittelbahrer Reichs-Stand werden. Denn es finden sich allenthalben exempla singularia, und was nur einmahl geschehen/ kan man um deswillen vor gar nicht geschehen keinesweges ausgeben. Sonst könte man auch negiren/ daß jemahls ein König in Castilien gewesen/ ein Hertzog von Cornvval, ein natürlicher Printz / ein Kind von 2 Jahren sc. sc. zum Kayserthum gelanget/ weil von allen diesen Fällen sich nur ein eintziges Exempel bey der Regierung Königs Alphonsi,

Titius Jur. Publ. L. 2. C. 8. Id. L. 5. C. 1. §. 45. sqq.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0194" n="151"/>
        <p>Was endlich die Observantiam Imperii anbetrift/ vermöge derer niemahln ein                      mittelbahrer Stand zum Kayser eligiret worden/ oder erwehlet werden können/ so                      ist selbige mit nichts beybracht/ und weiß man wohl/ daß östers Dinge/ so gar                      keinen Grund haben/ zu denen Observanzen des Reichs gezogen werden. Wie                      insonderheit in dem Capitel von der Wahl eines Römischen Kaysers viel                      dergleichen traditiones derer Doctoren zu befinden/ welche bloß auf den Grund                      ihrer auctorität beruhen <note place="foot">Titius Jur. Publ. L. 2. C. 8. Id. L.                          5. C. 1. §. 45. sqq.</note> Kulpisius setzet in dem angezogenen §. 22. nur                      dieses/ quod non nis<gap reason="illegible"/>ex familia illustri natus in Imperatorem eligi possit.                      Nun begehret aber niemand auch denen Landsäßigen Grafen die Jura familiarium                      illustrium in seiner Masse zu streiten. Wann auch dessen Meynung dahin gehen                      solte/ daß ein Römischer König aus einem Fürstlichen Hause seyn müste/ wie zu                      Zeiten Kayser Carl des Vten die protestirenden Reichs-Stände dahin angetragen /                      so würde wohl nimmermehr der Auctor des Beweises der Schwartzburgischen                      Reichs-Freyheit jemand bereden wollen/ als wären die Grafen von Schwartzburg                      schon in dem XIV. Seculo Reichs-Fürsten gewesen. Doch Kulpisius erklähret sich                      deutlich/ und setzet/ die alten Teutschen hätten ihre Könige ex nobilitate                      genommen/ und so hätten es nachgehends die teutschen Völcker gehalten/ indem                      sie niemahls einen/ so nicht zum wenigsten ein Graf gewesen/ zum Kayser                      eligiret. Von dem Unterscheid der mittelbahren und unmittelbahren Grafen und                      Stände aber ist bey ihm an dem angezogenen Oorte nichts zu befinden.</p>
        <p>Und dergestalt bleibet das Schwartzburgische Principium: Eligendus sit Status                      Imperii, &amp; quidem immediatus annoch unerwiesen. Wenigstens ist/ daß noch                      vor der güldenen Bulle ein solches Gesetz verhanden gewesen/ in geringsten                      nicht beygebracht. Und würde es gewiß dem Schwartzburgischen Beweißführer schwer                      werden/ die Immedietät und Reichs-Freyheit aller dererjenigen Gräflichen Häuser                     / aus welchen Römische Könige erwehlet worden/ oder doch zur Wahl in Vorschlag                      kommen/ zu behaupten/ zumahl da in denen ältern Zeiten die meisten Grafen des                      Reichs unter denen Ducibus Provinciae nicht nur in Lehn-sondern auch in                      Landsäßigen Pflichten gestanden. Wann aber auch sonst gleich kein Exempel eines                      Landsäßigen Standes gefunden werden möchte/ der zu einen König erkohren worden                     / so würde hiedurch dennoch Graf Günther und sein Haus nicht Reichssäßig und ein                      unmittelbahrer Reichs-Stand werden. Denn es finden sich allenthalben exempla                      singularia, und was nur einmahl geschehen/ kan man um deswillen vor gar nicht                      geschehen keinesweges ausgeben. Sonst könte man auch negiren/ daß jemahls ein                      König in Castilien gewesen/ ein Hertzog von Cornvval, ein natürlicher Printz /                      ein Kind von 2 Jahren sc. sc. zum Kayserthum gelanget/ weil von allen diesen                      Fällen sich nur ein eintziges Exempel bey der Regierung Königs Alphonsi,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[151/0194] Was endlich die Observantiam Imperii anbetrift/ vermöge derer niemahln ein mittelbahrer Stand zum Kayser eligiret worden/ oder erwehlet werden können/ so ist selbige mit nichts beybracht/ und weiß man wohl/ daß östers Dinge/ so gar keinen Grund haben/ zu denen Observanzen des Reichs gezogen werden. Wie insonderheit in dem Capitel von der Wahl eines Römischen Kaysers viel dergleichen traditiones derer Doctoren zu befinden/ welche bloß auf den Grund ihrer auctorität beruhen Kulpisius setzet in dem angezogenen §. 22. nur dieses/ quod non nis_ ex familia illustri natus in Imperatorem eligi possit. Nun begehret aber niemand auch denen Landsäßigen Grafen die Jura familiarium illustrium in seiner Masse zu streiten. Wann auch dessen Meynung dahin gehen solte/ daß ein Römischer König aus einem Fürstlichen Hause seyn müste/ wie zu Zeiten Kayser Carl des Vten die protestirenden Reichs-Stände dahin angetragen / so würde wohl nimmermehr der Auctor des Beweises der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit jemand bereden wollen/ als wären die Grafen von Schwartzburg schon in dem XIV. Seculo Reichs-Fürsten gewesen. Doch Kulpisius erklähret sich deutlich/ und setzet/ die alten Teutschen hätten ihre Könige ex nobilitate genommen/ und so hätten es nachgehends die teutschen Völcker gehalten/ indem sie niemahls einen/ so nicht zum wenigsten ein Graf gewesen/ zum Kayser eligiret. Von dem Unterscheid der mittelbahren und unmittelbahren Grafen und Stände aber ist bey ihm an dem angezogenen Oorte nichts zu befinden. Und dergestalt bleibet das Schwartzburgische Principium: Eligendus sit Status Imperii, & quidem immediatus annoch unerwiesen. Wenigstens ist/ daß noch vor der güldenen Bulle ein solches Gesetz verhanden gewesen/ in geringsten nicht beygebracht. Und würde es gewiß dem Schwartzburgischen Beweißführer schwer werden/ die Immedietät und Reichs-Freyheit aller dererjenigen Gräflichen Häuser / aus welchen Römische Könige erwehlet worden/ oder doch zur Wahl in Vorschlag kommen/ zu behaupten/ zumahl da in denen ältern Zeiten die meisten Grafen des Reichs unter denen Ducibus Provinciae nicht nur in Lehn-sondern auch in Landsäßigen Pflichten gestanden. Wann aber auch sonst gleich kein Exempel eines Landsäßigen Standes gefunden werden möchte/ der zu einen König erkohren worden / so würde hiedurch dennoch Graf Günther und sein Haus nicht Reichssäßig und ein unmittelbahrer Reichs-Stand werden. Denn es finden sich allenthalben exempla singularia, und was nur einmahl geschehen/ kan man um deswillen vor gar nicht geschehen keinesweges ausgeben. Sonst könte man auch negiren/ daß jemahls ein König in Castilien gewesen/ ein Hertzog von Cornvval, ein natürlicher Printz / ein Kind von 2 Jahren sc. sc. zum Kayserthum gelanget/ weil von allen diesen Fällen sich nur ein eintziges Exempel bey der Regierung Königs Alphonsi, Titius Jur. Publ. L. 2. C. 8. Id. L. 5. C. 1. §. 45. sqq.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/194
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/194>, abgerufen am 21.11.2024.