Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn.

Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan.

Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe.

man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn.

Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan.

Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0193" n="150"/>
man                      bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen /                      bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden /                      vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn.</p>
        <p>Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und                      Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die                      Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein                      Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem                      Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also                      gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf                      Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe                      billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der                      Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu                      beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio                      des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz                      unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht                      darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß                      und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages                      geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines                      andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß                      dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch                      in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger                      Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye                      Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel                      oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges                      fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als                      zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen /                      als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen                      Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein                      unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer                      Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren                      lassen kan.</p>
        <p>Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus                      Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status                      mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches                      praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität                      nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen                      dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem                      Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen                      Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley                      gehalten habe.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[150/0193] man bey denen vielen Elogiis, so ihm von dem abgesetzten Bischof Heinrich in denen / bey dem Schwartzburgischen Beweiß inducirten Uhrkunden beygeleget werden / vermuhtlich derselben auch mit eingedenck gewesen seyn. Es ist aber auch kein Reichs-Gesetz verhanden/ um deswillen ein mittelbahrer und Landsässiger Graf nicht hätte zur Kayserlichen Würde gelangen können. Die Einkünfte des Reichs waren zu selbiger Zeit von solcher Wichtigkeit/ daß ein Kayser vor sich davon suhsistiren konte/ und die Chur-Fürsten hielten ihrem Interesse gemäß/ zuweilen einen nicht allzumächtigen König zu wählen. Ob also gleich niemand zweiffelt/ daß die Kayserliche Würde die höchste dignität auf Erden sey/ und alle Chur-Fürsten/ Fürsten und Stände des Reichs gegen dieselbe billig die gebüyrende Veneration bezeugen/ weswegen der Autor der Schwartzburgischen Schrift nicht nöhtig gehabt/ sich mit überflüßigen Beweiß zu beladen/ und eine ohne dem ohngezweifelte unstreitige Sache mit dem testimonio des Mulzii weitläuftig zu bestärcken; So ist doch hingegen eine gantz unschlüßige Illation, daß derjenige/ so solche Gewalt führen solle/ nicht darneben/ wegen seiner eigenen Herrschaften eines andern Reichs-Standes Landsaß und Unterthan habe seyn und bleiben mögen. Kan es doch noch heutiges Tages geschehen/ daß ein Fürst des Reichs/ ein König/ ja gar ein Kayser in eines andern Lande einige dem Landsasiat unterworffene Güter besitze/ ohne daß dadurch seiner Hoheit und Majestät etwas entzogen werde; Warum solte also auch in vorigen Zeiten/ wann es denen Wahl-Fürsten beliebet/ nicht ein Ladsäßiger Herr und Graf zum Kayser haben können erkohren werden/ da diesfals ihre freye Chur durch keine Satzung des Reichs umschrenckt gewesen? Der Schwaben-Spiegel oder das Kayserliche Landund Lehn-Recht ist noch zur Zeit unter die Leges fundamentales des Teutschen Reichs von niemand gerechnet worden/ und mehr als zu bekannt/ was vor irrige Principia Juris publici, so in dem Schwäbischen / als in dem Sächsischen Spiegel enthalten. Es stehet aber auch an dem angezogenen Ohrte nicht/ daß derjenige/ so Kayser werden wolle/ nohtwendig ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse/ sondern nur/ daß er ein freyer Herr seyn solle/ wovor man endlich Guntherum Schwarzburgicum auch passiren lassen kan. Was durch die Mittel-Freyen zu verstehen/ hat Schilterus Commentar. ad Jus Alemann. feudal. C. 1. §. 14. p. 31. wohl ausgeführet. Daß aber die Status mediati ohne Unterscheid also genennet worden/ ist ein unerweißliches praesuppositum/ welches zu behaupten des Speidelii oder Sprengeri authorität nicht zulänglich; Wiewohl sich auch nicht einmahl findet/ daß einer von ihnen dieser Meynung beypflichtet/ man müste dann aus dem Druckfehler/ da bey dem Sprenger vor mittel-Freyen/ mittelbare Freyen in dem Text des Schwäbischen Land-Rechts gesetzet worden/ schliessen wollen/ daß er beydes vor einerley gehalten habe.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/193
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/193>, abgerufen am 27.11.2024.