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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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die Hertzoge zu Sachsen keine Landgrafen von Thüringen/ und also auch noch nicht der Grafen von Schwartzburg Landes-Herren gewesen. Wiewohl man bereits vorhin gezeiget/ daß Hertzog Erich kein Recht an der Chur gehabt/ Chur-Fürst Rudolphus hingegen nicht Graf Günthern/ sondern König Carln seine Stimme gegeben. Daß aber auch der Land-Graf Friedrich in Thüringen ihn vor einen Römischen König agnosciret/ möchte wohl schwerlich erwiesen werden können. Es ist vielmehr bekannt/ daß derselbe aus devotion gegen Kayser Carl den IV. die Königliche Würde selbst ausgeschlagen / und von demselben die Lehn empfangen/ gleichwie auch nachgehends seine Söhne mit diesem Kayser in ein Böndniß wider den Grafen von Schwartzburg gestanden. Daher mag er wohl etwa Graf Günthern gewarnet haben/ daß er sich in acht nehmen/ und von seinem Vorhaben/ nach der Kayserlichen Würde zu streben/ abstehen solle; Daß er ihn aber vor sein Ober-Haupt und vor einen Römischen König erkannt/ ist so unvermuhtlich/ als unerwiesen.

Wann man aber auch gleich dieses alles zugeben/ und inzwischen praesupponiren wolte/ so würde doch der Concipient des so genannten unumstößlichen Beweises sc. dadurch noch bey weiten seinen Zweck nicht erreichen/ so lange er nicht besser/ als geschehen/ erweisen wird/ daß man in vorigen Zeiten bey der Wahl eines Römischen Kaysers/ als ein essentiale requisitum erfordert habe/ daß derjenige/ so zu dieser höchsten Würde erhaben werden solle/ ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse. So zeigen aber vielmehr die Reichs-Geschichte/ daß man in vorigen Zeiten hierauf so wenig gesehen/ daß auch diejenigen/ welche weder immediati noch mediati Status Imperii gewesen / der Königl. Crone nicht unfähig geachtet worden. Es ist ja bekannt/ daß die Fürsten des Reichs wohl eher einem Könige von Castilien und einem Hertzog von Cornwal diese höchste dignität angetragen/ und selbst nach Absterben Kayser Ludovici Bavari hatten einige Chur-Fürsten ihr Absehen auf den damahligen König in Engeland Eduard gerichtet/ ehe noch jemand an Graf Günthern zu Schwartzburg gedacht haben mochte.

Die Ursachen/ warum man hernach auf diesen Grafen gefallen/ werden von denen Historicis unterschiedlich angeführet. Etliche melden/ es sey wegen seiner Tapfferkeit geschehen/ die er bey der Regierung Kayser Ludwigs erwiesen : Andere aber setzen hinzu/ man habe auf sein grosses Vermögen gesehen/ weil er sich im Kriege viel Geld und dadurch gute Freunde gemacht So viel ist wohl gewiß/ daß man bey diesen unruhigen Zeiten und bey einer ohnedem unstatthaften ungültigen Wahl sich eben wenig üm seine Immedietät und freye Reichs-Standschaft bekümmert haben möge; Sonst würde

Albert. Argent. & Trithem. ad ann. 1347.
Cuspinian. in vita Gunther. Fritsch. Gunther. Schvvartzb. C. 2. p. 8.
Fritsch. l. c. p. 13. Albert. Argent. p. 150. verb. capiendo & taliendo Barones plurimum est diatus.

die Hertzoge zu Sachsen keine Landgrafen von Thüringen/ und also auch noch nicht der Grafen von Schwartzburg Landes-Herren gewesen. Wiewohl man bereits vorhin gezeiget/ daß Hertzog Erich kein Recht an der Chur gehabt/ Chur-Fürst Rudolphus hingegen nicht Graf Günthern/ sondern König Carln seine Stimme gegeben. Daß aber auch der Land-Graf Friedrich in Thüringen ihn vor einen Römischen König agnosciret/ möchte wohl schwerlich erwiesen werden können. Es ist vielmehr bekannt/ daß derselbe aus devotion gegen Kayser Carl den IV. die Königliche Würde selbst ausgeschlagen / und von demselben die Lehn empfangen/ gleichwie auch nachgehends seine Söhne mit diesem Kayser in ein Böndniß wider den Grafen von Schwartzburg gestanden. Daher mag er wohl etwa Graf Günthern gewarnet haben/ daß er sich in acht nehmen/ und von seinem Vorhaben/ nach der Kayserlichen Würde zu streben/ abstehen solle; Daß er ihn aber vor sein Ober-Haupt und vor einen Römischen König erkannt/ ist so unvermuhtlich/ als unerwiesen.

Wann man aber auch gleich dieses alles zugeben/ und inzwischen praesupponiren wolte/ so würde doch der Concipient des so genannten unumstößlichen Beweises sc. dadurch noch bey weiten seinen Zweck nicht erreichen/ so lange er nicht besser/ als geschehen/ erweisen wird/ daß man in vorigen Zeiten bey der Wahl eines Römischen Kaysers/ als ein essentiale requisitum erfordert habe/ daß derjenige/ so zu dieser höchsten Würde erhaben werden solle/ ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse. So zeigen aber vielmehr die Reichs-Geschichte/ daß man in vorigen Zeiten hierauf so wenig gesehen/ daß auch diejenigen/ welche weder immediati noch mediati Status Imperii gewesen / der Königl. Crone nicht unfähig geachtet worden. Es ist ja bekannt/ daß die Fürsten des Reichs wohl eher einem Könige von Castilien und einem Hertzog von Cornwal diese höchste dignität angetragen/ und selbst nach Absterben Kayser Ludovici Bavari hatten einige Chur-Fürsten ihr Absehen auf den damahligen König in Engeland Eduard gerichtet/ ehe noch jemand an Graf Günthern zu Schwartzburg gedacht haben mochte.

Die Ursachen/ warum man hernach auf diesen Grafen gefallen/ werden von denen Historicis unterschiedlich angeführet. Etliche melden/ es sey wegen seiner Tapfferkeit geschehen/ die er bey der Regierung Kayser Ludwigs erwiesen : Andere aber setzen hinzu/ man habe auf sein grosses Vermögen gesehen/ weil er sich im Kriege viel Geld und dadurch gute Freunde gemacht So viel ist wohl gewiß/ daß man bey diesen unruhigen Zeiten und bey einer ohnedem unstatthaften ungültigen Wahl sich eben wenig üm seine Immedietät und freye Reichs-Standschaft bekümmert haben möge; Sonst würde

Albert. Argent. & Trithem. ad ann. 1347.
Cuspinian. in vita Gunther. Fritsch. Gunther. Schvvartzb. C. 2. p. 8.
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die Hertzoge zu Sachsen keine                      Landgrafen von Thüringen/ und also auch noch nicht der Grafen von Schwartzburg                      Landes-Herren gewesen. Wiewohl man bereits vorhin gezeiget/ daß Hertzog Erich                      kein Recht an der Chur gehabt/ Chur-Fürst Rudolphus hingegen nicht Graf                      Günthern/ sondern König Carln seine Stimme gegeben. Daß aber auch der Land-Graf                      Friedrich in Thüringen ihn vor einen Römischen König agnosciret/ möchte wohl                      schwerlich erwiesen werden können. Es ist vielmehr bekannt/ daß derselbe aus                      devotion gegen Kayser Carl den IV. die Königliche Würde selbst ausgeschlagen /                      und von demselben die Lehn empfangen/ <note place="foot">Albert. Argent. &amp;                          Trithem. ad ann. 1347.</note> gleichwie auch nachgehends seine Söhne mit                      diesem Kayser in ein Böndniß wider den Grafen von Schwartzburg gestanden. Daher                      mag er wohl etwa Graf Günthern gewarnet haben/ daß er sich in acht nehmen/ und                      von seinem Vorhaben/ nach der Kayserlichen Würde zu streben/ abstehen solle;                      Daß er ihn aber vor sein Ober-Haupt und vor einen Römischen König erkannt/ ist                      so unvermuhtlich/ als unerwiesen.</p>
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[149/0192] die Hertzoge zu Sachsen keine Landgrafen von Thüringen/ und also auch noch nicht der Grafen von Schwartzburg Landes-Herren gewesen. Wiewohl man bereits vorhin gezeiget/ daß Hertzog Erich kein Recht an der Chur gehabt/ Chur-Fürst Rudolphus hingegen nicht Graf Günthern/ sondern König Carln seine Stimme gegeben. Daß aber auch der Land-Graf Friedrich in Thüringen ihn vor einen Römischen König agnosciret/ möchte wohl schwerlich erwiesen werden können. Es ist vielmehr bekannt/ daß derselbe aus devotion gegen Kayser Carl den IV. die Königliche Würde selbst ausgeschlagen / und von demselben die Lehn empfangen/ gleichwie auch nachgehends seine Söhne mit diesem Kayser in ein Böndniß wider den Grafen von Schwartzburg gestanden. Daher mag er wohl etwa Graf Günthern gewarnet haben/ daß er sich in acht nehmen/ und von seinem Vorhaben/ nach der Kayserlichen Würde zu streben/ abstehen solle; Daß er ihn aber vor sein Ober-Haupt und vor einen Römischen König erkannt/ ist so unvermuhtlich/ als unerwiesen. Wann man aber auch gleich dieses alles zugeben/ und inzwischen praesupponiren wolte/ so würde doch der Concipient des so genannten unumstößlichen Beweises sc. dadurch noch bey weiten seinen Zweck nicht erreichen/ so lange er nicht besser/ als geschehen/ erweisen wird/ daß man in vorigen Zeiten bey der Wahl eines Römischen Kaysers/ als ein essentiale requisitum erfordert habe/ daß derjenige/ so zu dieser höchsten Würde erhaben werden solle/ ein unmittelbahrer freyer Reichs-Stand seyn müsse. So zeigen aber vielmehr die Reichs-Geschichte/ daß man in vorigen Zeiten hierauf so wenig gesehen/ daß auch diejenigen/ welche weder immediati noch mediati Status Imperii gewesen / der Königl. Crone nicht unfähig geachtet worden. Es ist ja bekannt/ daß die Fürsten des Reichs wohl eher einem Könige von Castilien und einem Hertzog von Cornwal diese höchste dignität angetragen/ und selbst nach Absterben Kayser Ludovici Bavari hatten einige Chur-Fürsten ihr Absehen auf den damahligen König in Engeland Eduard gerichtet/ ehe noch jemand an Graf Günthern zu Schwartzburg gedacht haben mochte. Die Ursachen/ warum man hernach auf diesen Grafen gefallen/ werden von denen Historicis unterschiedlich angeführet. Etliche melden/ es sey wegen seiner Tapfferkeit geschehen/ die er bey der Regierung Kayser Ludwigs erwiesen : Andere aber setzen hinzu/ man habe auf sein grosses Vermögen gesehen/ weil er sich im Kriege viel Geld und dadurch gute Freunde gemacht So viel ist wohl gewiß/ daß man bey diesen unruhigen Zeiten und bey einer ohnedem unstatthaften ungültigen Wahl sich eben wenig üm seine Immedietät und freye Reichs-Standschaft bekümmert haben möge; Sonst würde Albert. Argent. & Trithem. ad ann. 1347. Cuspinian. in vita Gunther. Fritsch. Gunther. Schvvartzb. C. 2. p. 8. Fritsch. l. c. p. 13. Albert. Argent. p. 150. verb. capiendo & taliendo Barones plurimum est diatus.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/192>, abgerufen am 24.11.2024.