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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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daß die sämtliche Thüringische Grafen damahls freye Stände gewesen/ geschlossen werden wil. Denn diese Verhinderung/ vermittelst deren sie dem Land-Grafen/ so gar auch gegen den Pabst und Kayser beyzustehen/ und allezeit die Parthie/ welche er erwehlen würde/ auch zu nehmen sich obligiret/ ist wohl ein viel gewisseres Zeichen einer Landsässig- und Unterthänigkeit/ als der affectirten Immedietät und Freyheit.

Es mag auch die Critique, da man inter adstare ipsi & adstare cum ipso einen vergeblichen Unterschied machen wollen/ wenig zur Sache thun/ weil doch die in diesen Worten so deutlich enthaltene Erklährung: Daß die Grafen von Thüringen sich hierunter allezeit nach den Land-Grafen richten wollen/ nicht geleugnet werden kan. Daher die letztern Worte:

Et ipse ad id nos cum efficacia adjuvabit.

in gehöriger Subordination zu verstehen/ und weiter nichts inferiren/ als daß / in gehöriger Subordination zu verstehen/ und weiter nichts inferiren/ als daß / wenn die Thüringische Grafen ihrem Landes-Herren dem Land-Graf wider den Pabst oder den Kayser beystehen würden/ er ihnen dagegen kräftigen Schutz und Schirm deswegen leisten wolle. Und wan man ferner bedencket/ daß dieser Revers zu einer Zeit ausgestellet worden/ da kurtz vorher die Thüringische Grafen und übrigen Land-Stände sich getheilet/ und etliche den Marggrafen von Meissen Henricum Illustrem, und andere aber den sogenanuten Puerum Brabantinum, vor ihren Landes-Herrn erkannt/ beyde Theile aber bey dieser Gelegenheit einander vielfältig befehret hatten; So wird man so gleich sehen/ daß aus denen letzten Worten:

Stabilis erit amicitia &c.

sich nichts vortheilhaftes vor das Haus Schwartzburg inferiren lasse/ als worinnen weiter nichts als nur dieses enthalten/ daß unter denen beyden Theilen / welche vorher wider einander gestritten hatten/ nunmehro eine völlige Amnestie getroffen/ und das vorige gute Vernehmen wieder aufgerichtet seyn solte. Denn es gehet diese Clausul nicht etwa auf eine Vereinigung derer Grasen mit dem Land-Grafen/ als deme sie schon vorher ihre Dienste und Gehorsam schuldig gewesen/ und sich deswegen bereits/ absonderlich im Eingange dieses Reverses/ verbündlich gemacht/ sondern einig und allein auf die Grafen und Stände unter sich selbst/ als welche alle vorige Beleidigungen zu vergessen / und ins künftige in guter Freundschaft mit einander zu leben/ wo aber noch einige Streitigkeiten überbleiben möchten/ solche der Entscheidung des Land-Grafens/ als ihres Judicis ordinarii zu überlassen sich vereiniget. Da auch endlich dieser Revers nicht allein von vielen andern ohnstreitig-Landsässigen Thüringischen Grafen/ sondern auch so gar von unterschiedenen von Adel/ als denen von Bendeleben und Wilherstet/ zugleich ausgestellet ist/ die mit ihren Güthern notorie jederzeit in Landsässigen nexu gestanden/ so würde es gewiß recht wunderlich und absurd heraus kommen/ wenn man daraus/ wie denen

daß die sämtliche Thüringische Grafen damahls freye Stände gewesen/ geschlossen werden wil. Denn diese Verhinderung/ vermittelst deren sie dem Land-Grafen/ so gar auch gegen den Pabst und Kayser beyzustehen/ und allezeit die Parthie/ welche er erwehlen würde/ auch zu nehmen sich obligiret/ ist wohl ein viel gewisseres Zeichen einer Landsässig- und Unterthänigkeit/ als der affectirten Immedietät und Freyheit.

Es mag auch die Critique, da man inter adstare ipsi & adstare cum ipso einen vergeblichen Unterschied machen wollen/ wenig zur Sache thun/ weil doch die in diesen Worten so deutlich enthaltene Erklährung: Daß die Grafen von Thüringen sich hierunter allezeit nach den Land-Grafen richten wollen/ nicht geleugnet werden kan. Daher die letztern Worte:

Et ipse ad id nos cum efficacia adjuvabit.

in gehöriger Subordination zu verstehen/ und weiter nichts inferiren/ als daß / in gehöriger Subordination zu verstehen/ und weiter nichts inferiren/ als daß / wenn die Thüringische Grafen ihrem Landes-Herren dem Land-Graf wider den Pabst oder den Kayser beystehen würden/ er ihnen dagegen kräftigen Schutz und Schirm deswegen leisten wolle. Und wan man ferner bedencket/ daß dieser Revers zu einer Zeit ausgestellet worden/ da kurtz vorher die Thüringische Grafen und übrigen Land-Stände sich getheilet/ und etliche den Marggrafen von Meissen Henricum Illustrem, und andere aber den sogenanuten Puerum Brabantinum, vor ihren Landes-Herrn erkannt/ beyde Theile aber bey dieser Gelegenheit einander vielfältig befehret hatten; So wird man so gleich sehen/ daß aus denen letzten Worten:

Stabilis erit amicitia &c.

sich nichts vortheilhaftes vor das Haus Schwartzburg inferiren lasse/ als worinnen weiter nichts als nur dieses enthalten/ daß unter denen beyden Theilen / welche vorher wider einander gestritten hatten/ nunmehro eine völlige Amnestie getroffen/ und das vorige gute Vernehmen wieder aufgerichtet seyn solte. Denn es gehet diese Clausul nicht etwa auf eine Vereinigung derer Grasen mit dem Land-Grafen/ als deme sie schon vorher ihre Dienste und Gehorsam schuldig gewesen/ und sich deswegen bereits/ absonderlich im Eingange dieses Reverses/ verbündlich gemacht/ sondern einig und allein auf die Grafen und Stände unter sich selbst/ als welche alle vorige Beleidigungen zu vergessen / und ins künftige in guter Freundschaft mit einander zu leben/ wo aber noch einige Streitigkeiten überbleiben möchten/ solche der Entscheidung des Land-Grafens/ als ihres Judicis ordinarii zu überlassen sich vereiniget. Da auch endlich dieser Revers nicht allein von vielen andern ohnstreitig-Landsässigen Thüringischen Grafen/ sondern auch so gar von unterschiedenen von Adel/ als denen von Bendeleben und Wilherstet/ zugleich ausgestellet ist/ die mit ihren Güthern notorie jederzeit in Landsässigen nexu gestanden/ so würde es gewiß recht wunderlich und absurd heraus kommen/ wenn man daraus/ wie denen

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[146/0189] daß die sämtliche Thüringische Grafen damahls freye Stände gewesen/ geschlossen werden wil. Denn diese Verhinderung/ vermittelst deren sie dem Land-Grafen/ so gar auch gegen den Pabst und Kayser beyzustehen/ und allezeit die Parthie/ welche er erwehlen würde/ auch zu nehmen sich obligiret/ ist wohl ein viel gewisseres Zeichen einer Landsässig- und Unterthänigkeit/ als der affectirten Immedietät und Freyheit. Es mag auch die Critique, da man inter adstare ipsi & adstare cum ipso einen vergeblichen Unterschied machen wollen/ wenig zur Sache thun/ weil doch die in diesen Worten so deutlich enthaltene Erklährung: Daß die Grafen von Thüringen sich hierunter allezeit nach den Land-Grafen richten wollen/ nicht geleugnet werden kan. Daher die letztern Worte: Et ipse ad id nos cum efficacia adjuvabit. in gehöriger Subordination zu verstehen/ und weiter nichts inferiren/ als daß / in gehöriger Subordination zu verstehen/ und weiter nichts inferiren/ als daß / wenn die Thüringische Grafen ihrem Landes-Herren dem Land-Graf wider den Pabst oder den Kayser beystehen würden/ er ihnen dagegen kräftigen Schutz und Schirm deswegen leisten wolle. Und wan man ferner bedencket/ daß dieser Revers zu einer Zeit ausgestellet worden/ da kurtz vorher die Thüringische Grafen und übrigen Land-Stände sich getheilet/ und etliche den Marggrafen von Meissen Henricum Illustrem, und andere aber den sogenanuten Puerum Brabantinum, vor ihren Landes-Herrn erkannt/ beyde Theile aber bey dieser Gelegenheit einander vielfältig befehret hatten; So wird man so gleich sehen/ daß aus denen letzten Worten: Stabilis erit amicitia &c. sich nichts vortheilhaftes vor das Haus Schwartzburg inferiren lasse/ als worinnen weiter nichts als nur dieses enthalten/ daß unter denen beyden Theilen / welche vorher wider einander gestritten hatten/ nunmehro eine völlige Amnestie getroffen/ und das vorige gute Vernehmen wieder aufgerichtet seyn solte. Denn es gehet diese Clausul nicht etwa auf eine Vereinigung derer Grasen mit dem Land-Grafen/ als deme sie schon vorher ihre Dienste und Gehorsam schuldig gewesen/ und sich deswegen bereits/ absonderlich im Eingange dieses Reverses/ verbündlich gemacht/ sondern einig und allein auf die Grafen und Stände unter sich selbst/ als welche alle vorige Beleidigungen zu vergessen / und ins künftige in guter Freundschaft mit einander zu leben/ wo aber noch einige Streitigkeiten überbleiben möchten/ solche der Entscheidung des Land-Grafens/ als ihres Judicis ordinarii zu überlassen sich vereiniget. Da auch endlich dieser Revers nicht allein von vielen andern ohnstreitig-Landsässigen Thüringischen Grafen/ sondern auch so gar von unterschiedenen von Adel/ als denen von Bendeleben und Wilherstet/ zugleich ausgestellet ist/ die mit ihren Güthern notorie jederzeit in Landsässigen nexu gestanden/ so würde es gewiß recht wunderlich und absurd heraus kommen/ wenn man daraus/ wie denen

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/189>, abgerufen am 23.11.2024.