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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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und Siegel ausstellen sollen. Die Gerichte zu Hochheim unfern Wandersleben gelegen / behalten Hertzog Ernst/ Fürstliche Durchlauchtigkeit zu Gotha; das Dominium directum aber über das Guth Freudenthal/ verbleibet Jhrer Churfürstlichen Gnaden zu Maintz/ und recognosciret solches Guth der jetzige Besitzer/ als ein Feudum von den Grafen von Hatzfeld; Es könte denn derselbe erweißlich beybringen / daß das Guth Freudenthal/ und andere in Wandersleben gelegenen After-Lehnen / Gleichisch Cammer-Guth seyn/ auf solchen Fall/ würden sie gegen eine billigmässige satisfaction, und Vergleichung den Grafen von Hatzfeld wieder zurück gegeben. Immassen auch die Erfurthischen Gebiehte in/ und um Erfurth befindliche Geleichische Lehn/ und After-Lehn/ so viel deren der Raht in Besitz hat/ Jhre Churfürstliche Gnaden/ und dem Ertz-Stift zu Maintz; die übrigen aber/ welche die Singuli besitzen/ dem Grafen von Hatzfeld verbleiben. Und wollen Jhre Churfürstliche Gnaden zu Maintz; ratione derer Maintzischen Lehns-Stuck/ so Hertzog Wilhelm zu Sachsen/ der Chur Sachsen Administrator, Christ-löblichen Andenckens anno 1591. von Graf Carl von Gleichen seel. erkauft / dero Consens in solche alienation, und denn bemeldtes Jahr darüber aufgerichteten Kauf-Brief hiermit gegeben haben; Gestalten dann die in gedachten Kauf-Briefe versprochene 4. Hirsche Jährlich/ und jedes Jahr besonders/ wann sie der Graf von Hatzfeld begehret/ und selbige zu schiessen anmeldet/ gegen Entrichtung des gewöhnlichen Pörsch-Geldes gefellet/ und denen/ so sie abhohlen/ gefolget/ wie nicht weniger das Nieder-Weydwerck an Haasen/ Füchsen / Hüners/ und dergleichen in denen Blanckenhayn/ und Kranichfeldischen Höltzern/ samt der in obangezogenen Kauf-Briefe benannten Hude/ und Trift / dem Grafen von Hatzfeld ferner gelassen werden. So viel der Kranichfelder See / und die darunter gelegene Teiche/ und Mühlstätten/ samt dem daran stehenden Wiesen-Wachs/ auch die Blanckenhay- und Kranichfeldische hohe Jagten anreichet / hat auf Jhre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen Vermittelung/ das Fürstliche Haus Sachsen Gotha / und Weymar freywillig sich erklähret/ künftig auf so viel/ als ohne grossen Schaden der Wildbahnen entrahten werden kan/ fernere Handlung gegen billigmässige Zahlung/ oder andere annehmliche satisfaction nicht auszuschlagen. Würde auch das Fürstliche Haus Sachsen mit Lehn-Documenten/ oder sonsten bescheinigen/ daß das Dorf Neuckeroda Sächsisch Lehn sey/ so recognosciret/ von hochgedachten Hause der Graf von Hatzfeld solches billig / oder thut felbigen/ gegen Empfahung seines Pfand-Schillings nach proportion der gantzen Summa/ dem Fürstlichen Hause Sachsen wieder abtreten. Ebener Gestalt sol es auch mit Neuendorf/ wann es erwiesen/ daß es Maintzisch Lehn sey/ mit Abtretung desselden/ gegen Chur Maintz gehalten werden. Ferner sollen auch die / auf Jhre Fürstliche Durchlauchtigkeit/ Her-

und Siegel ausstellen sollen. Die Gerichte zu Hochheim unfern Wandersleben gelegen / behalten Hertzog Ernst/ Fürstliche Durchlauchtigkeit zu Gotha; das Dominium directum aber über das Guth Freudenthal/ verbleibet Jhrer Churfürstlichen Gnaden zu Maintz/ und recognosciret solches Guth der jetzige Besitzer/ als ein Feudum von den Grafen von Hatzfeld; Es könte denn derselbe erweißlich beybringen / daß das Guth Freudenthal/ und andere in Wandersleben gelegenen After-Lehnen / Gleichisch Cammer-Guth seyn/ auf solchen Fall/ würden sie gegen eine billigmässige satisfaction, und Vergleichung den Grafen von Hatzfeld wieder zurück gegeben. Immassen auch die Erfurthischen Gebiehte in/ und um Erfurth befindliche Geleichische Lehn/ und After-Lehn/ so viel deren der Raht in Besitz hat/ Jhre Churfürstliche Gnaden/ und dem Ertz-Stift zu Maintz; die übrigen aber/ welche die Singuli besitzen/ dem Grafen von Hatzfeld verbleiben. Und wollen Jhre Churfürstliche Gnaden zu Maintz; ratione derer Maintzischen Lehns-Stuck/ so Hertzog Wilhelm zu Sachsen/ der Chur Sachsen Administrator, Christ-löblichen Andenckens anno 1591. von Graf Carl von Gleichen seel. erkauft / dero Consens in solche alienation, und denn bemeldtes Jahr darüber aufgerichteten Kauf-Brief hiermit gegeben haben; Gestalten dann die in gedachten Kauf-Briefe versprochene 4. Hirsche Jährlich/ und jedes Jahr besonders/ wann sie der Graf von Hatzfeld begehret/ und selbige zu schiessen anmeldet/ gegen Entrichtung des gewöhnlichen Pörsch-Geldes gefellet/ und denen/ so sie abhohlen/ gefolget/ wie nicht weniger das Nieder-Weydwerck an Haasen/ Füchsen / Hüners/ und dergleichen in denen Blanckenhayn/ und Kranichfeldischen Höltzern/ samt der in obangezogenen Kauf-Briefe benannten Hude/ und Trift / dem Grafen von Hatzfeld ferner gelassen werden. So viel der Kranichfelder See / und die darunter gelegene Teiche/ und Mühlstätten/ samt dem daran stehenden Wiesen-Wachs/ auch die Blanckenhay- und Kranichfeldische hohe Jagten anreichet / hat auf Jhre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen Vermittelung/ das Fürstliche Haus Sachsen Gotha / und Weymar freywillig sich erklähret/ künftig auf so viel/ als ohne grossen Schaden der Wildbahnen entrahten werden kan/ fernere Handlung gegen billigmässige Zahlung/ oder andere annehmliche satisfaction nicht auszuschlagen. Würde auch das Fürstliche Haus Sachsen mit Lehn-Documenten/ oder sonsten bescheinigen/ daß das Dorf Neuckeroda Sächsisch Lehn sey/ so recognosciret/ von hochgedachten Hause der Graf von Hatzfeld solches billig / oder thut felbigen/ gegen Empfahung seines Pfand-Schillings nach proportion der gantzen Summa/ dem Fürstlichen Hause Sachsen wieder abtreten. Ebener Gestalt sol es auch mit Neuendorf/ wann es erwiesen/ daß es Maintzisch Lehn sey/ mit Abtretung desselden/ gegen Chur Maintz gehalten werden. Ferner sollen auch die / auf Jhre Fürstliche Durchlauchtigkeit/ Her-

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[110/0153] und Siegel ausstellen sollen. Die Gerichte zu Hochheim unfern Wandersleben gelegen / behalten Hertzog Ernst/ Fürstliche Durchlauchtigkeit zu Gotha; das Dominium directum aber über das Guth Freudenthal/ verbleibet Jhrer Churfürstlichen Gnaden zu Maintz/ und recognosciret solches Guth der jetzige Besitzer/ als ein Feudum von den Grafen von Hatzfeld; Es könte denn derselbe erweißlich beybringen / daß das Guth Freudenthal/ und andere in Wandersleben gelegenen After-Lehnen / Gleichisch Cammer-Guth seyn/ auf solchen Fall/ würden sie gegen eine billigmässige satisfaction, und Vergleichung den Grafen von Hatzfeld wieder zurück gegeben. Immassen auch die Erfurthischen Gebiehte in/ und um Erfurth befindliche Geleichische Lehn/ und After-Lehn/ so viel deren der Raht in Besitz hat/ Jhre Churfürstliche Gnaden/ und dem Ertz-Stift zu Maintz; die übrigen aber/ welche die Singuli besitzen/ dem Grafen von Hatzfeld verbleiben. Und wollen Jhre Churfürstliche Gnaden zu Maintz; ratione derer Maintzischen Lehns-Stuck/ so Hertzog Wilhelm zu Sachsen/ der Chur Sachsen Administrator, Christ-löblichen Andenckens anno 1591. von Graf Carl von Gleichen seel. erkauft / dero Consens in solche alienation, und denn bemeldtes Jahr darüber aufgerichteten Kauf-Brief hiermit gegeben haben; Gestalten dann die in gedachten Kauf-Briefe versprochene 4. Hirsche Jährlich/ und jedes Jahr besonders/ wann sie der Graf von Hatzfeld begehret/ und selbige zu schiessen anmeldet/ gegen Entrichtung des gewöhnlichen Pörsch-Geldes gefellet/ und denen/ so sie abhohlen/ gefolget/ wie nicht weniger das Nieder-Weydwerck an Haasen/ Füchsen / Hüners/ und dergleichen in denen Blanckenhayn/ und Kranichfeldischen Höltzern/ samt der in obangezogenen Kauf-Briefe benannten Hude/ und Trift / dem Grafen von Hatzfeld ferner gelassen werden. So viel der Kranichfelder See / und die darunter gelegene Teiche/ und Mühlstätten/ samt dem daran stehenden Wiesen-Wachs/ auch die Blanckenhay- und Kranichfeldische hohe Jagten anreichet / hat auf Jhre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ und Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen Vermittelung/ das Fürstliche Haus Sachsen Gotha / und Weymar freywillig sich erklähret/ künftig auf so viel/ als ohne grossen Schaden der Wildbahnen entrahten werden kan/ fernere Handlung gegen billigmässige Zahlung/ oder andere annehmliche satisfaction nicht auszuschlagen. Würde auch das Fürstliche Haus Sachsen mit Lehn-Documenten/ oder sonsten bescheinigen/ daß das Dorf Neuckeroda Sächsisch Lehn sey/ so recognosciret/ von hochgedachten Hause der Graf von Hatzfeld solches billig / oder thut felbigen/ gegen Empfahung seines Pfand-Schillings nach proportion der gantzen Summa/ dem Fürstlichen Hause Sachsen wieder abtreten. Ebener Gestalt sol es auch mit Neuendorf/ wann es erwiesen/ daß es Maintzisch Lehn sey/ mit Abtretung desselden/ gegen Chur Maintz gehalten werden. Ferner sollen auch die / auf Jhre Fürstliche Durchlauchtigkeit/ Her-

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/153>, abgerufen am 21.11.2024.