Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.2 Stück roht/ und 2 Stück schwartz Wildpret abfolgen/ und zu siener Willkühr gesteller seyn lassen / ob er es zur Lust/ eigener Person in Beyseyn eines Fürstlichen Sächsischen Jagd-Bedienten (der ihn anzuweisen) zu schiessen beliebet. Gleicher gestalt behält (9.) Das Fürstliche Haus Sachsen/ die in der Niederstadt Erfurth habende Frey-Höfe/ als Keller/ Georgen Thäler/ und Reinhardts Brunerhof/ samt deren Zugehörungen/ und Gerechtigkeiten/ wie hergebracht ohne Eintrag/ daferne aber zu der Fortification eines und andere von solchen Häusern gebrauchet werden müsten/ ist verglichen/ daß dasselbige/ durch Bau-verständige/ von beyden Theilen dazu verordnete/ und vereydete Leuthe angeschlagen/ und gegeneinander gleichwürdiges/ wohlgelegenes Haus in der Stadt ausgetauschet werde/ welches hernacher eben die Freyheiten/ wie das vorige haben sol. Wegen des Reinhardts Brunerhof sollen Besitzere zum Revers-Bestellung eines Lehn-Trägers/ und zu Entrichtung des in Lehn-Brief benannten Erbe Zinses angehalten werden. (10.) Wegen Iserode/ ist folgende Vermittelung geschehen/ daß nemlich solch Dorf inskünftige Chur Mayntz/ und dem Ertz-Stift/ mit Landes-Fürstlichen und Lehn-herrlichen Rechten/ auch Ober- und Nieder-Gerichten verbleiben. Vor die ordinari und extra ordinari Land-wie auch Tranck-Steuer aber/ Jährlich 100. fl. nacher Weimar/ entrichten/ auch da künftig eine neue Schencke daselbst gebauet würde/ daß darunter begriffene quantum der 43. fl. 17. Gr. Tranck-Steuer/ nach proportion erhöhet werden solle. Im Fall auch bey denen Unterthanen einige Seumniß hierinnen vorginge/ wil Chur Maintz/ und das Ertz-Stift; jedesmahl schleunig exequiren lassen/ dabey zu mehrerer Versicherung dem Hause Sachsen frey stehet/ sich an der Stadt bey Fürstl. Cammer habenden Forderung zu erhohlen/ und wann künftig solches Capital abgeleget würde/ sollen zu dem Ende 3000. Meißnisch/ an ein zulängliches Stück Guht/ ausser dem Erfurthischen Gebiehte angewendet werden/ und dasselbe dem Hause Sachsen zur Hypothec hiermit eventualiter verschrieben seyn; Jedoch sol aus dieser vorbehaltenen Land- und Tranck-Steuer perception weder des halben/ noch sonsten andere Jurisdiction oder Beschwerung inferiret/ noch die Chur-Maintzische Bediente/ oder sonsten jemand aus denen Einwohnern/ oder Eingesessenen des Ohrts/ vor Fürstlichem Sächsischen Gerichte zu Landtägigen Musterungen/ oder dergleichen beruffen werden. Es hat sich auch hierbey Chur Maintz/ und das Ertz-Stift verbunden / solches Haus/ und Dorf nicht zu befestigen; So viel aber das Jus patronatus betrift/ bleibet solches ebener massen dem Ertz-Stift/ und weil diese Sache / durch den gegenwärtigen Vergleich gäntzlich hingeleget/ hat man sich vereiniget / die obbemeldtes Dorf betreffende Documenta und Uhrkunden originaliter, oder was 2 Stück roht/ und 2 Stück schwartz Wildpret abfolgen/ und zu siener Willkühr gesteller seyn lassen / ob er es zur Lust/ eigener Person in Beyseyn eines Fürstlichen Sächsischen Jagd-Bedienten (der ihn anzuweisen) zu schiessen beliebet. Gleicher gestalt behält (9.) Das Fürstliche Haus Sachsen/ die in der Niederstadt Erfurth habende Frey-Höfe/ als Keller/ Georgen Thäler/ und Reinhardts Brunerhof/ samt deren Zugehörungen/ und Gerechtigkeiten/ wie hergebracht ohne Eintrag/ daferne aber zu der Fortification eines und andere von solchen Häusern gebrauchet werden müsten/ ist verglichen/ daß dasselbige/ durch Bau-verständige/ von beyden Theilen dazu verordnete/ und vereydete Leuthe angeschlagen/ und gegeneinander gleichwürdiges/ wohlgelegenes Haus in der Stadt ausgetauschet werde/ welches hernacher eben die Freyheiten/ wie das vorige haben sol. Wegen des Reinhardts Brunerhof sollen Besitzere zum Revers-Bestellung eines Lehn-Trägers/ und zu Entrichtung des in Lehn-Brief benannten Erbe Zinses angehalten werden. (10.) Wegen Iserode/ ist folgende Vermittelung geschehen/ daß nemlich solch Dorf inskünftige Chur Mayntz/ und dem Ertz-Stift/ mit Landes-Fürstlichen und Lehn-herrlichen Rechten/ auch Ober- und Nieder-Gerichten verbleiben. Vor die ordinari und extra ordinari Land-wie auch Tranck-Steuer aber/ Jährlich 100. fl. nacher Weimar/ entrichten/ auch da künftig eine neue Schencke daselbst gebauet würde/ daß darunter begriffene quantum der 43. fl. 17. Gr. Tranck-Steuer/ nach proportion erhöhet werden solle. Im Fall auch bey denen Unterthanen einige Seumniß hierinnen vorginge/ wil Chur Maintz/ und das Ertz-Stift; jedesmahl schleunig exequiren lassen/ dabey zu mehrerer Versicherung dem Hause Sachsen frey stehet/ sich an der Stadt bey Fürstl. Cammer habenden Forderung zu erhohlen/ und wann künftig solches Capital abgeleget würde/ sollen zu dem Ende 3000. Meißnisch/ an ein zulängliches Stück Guht/ ausser dem Erfurthischen Gebiehte angewendet werden/ und dasselbe dem Hause Sachsen zur Hypothec hiermit eventualiter verschrieben seyn; Jedoch sol aus dieser vorbehaltenen Land- und Tranck-Steuer perception weder des halben/ noch sonsten andere Jurisdiction oder Beschwerung inferiret/ noch die Chur-Maintzische Bediente/ oder sonsten jemand aus denen Einwohnern/ oder Eingesessenen des Ohrts/ vor Fürstlichem Sächsischen Gerichte zu Landtägigen Musterungen/ oder dergleichen beruffen werden. Es hat sich auch hierbey Chur Maintz/ und das Ertz-Stift verbunden / solches Haus/ und Dorf nicht zu befestigen; So viel aber das Jus patronatus betrift/ bleibet solches ebener massen dem Ertz-Stift/ und weil diese Sache / durch den gegenwärtigen Vergleich gäntzlich hingeleget/ hat man sich vereiniget / die obbemeldtes Dorf betreffende Documenta und Uhrkunden originaliter, oder was <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0150" n="107"/> 2 Stück roht/ und 2 Stück schwartz Wildpret abfolgen/ und zu siener Willkühr gesteller seyn lassen / ob er es zur Lust/ eigener Person in Beyseyn eines Fürstlichen Sächsischen Jagd-Bedienten (der ihn anzuweisen) zu schiessen beliebet. Gleicher gestalt behält</p> <p>(9.) Das Fürstliche Haus Sachsen/ die in der Niederstadt Erfurth habende Frey-Höfe/ als Keller/ Georgen Thäler/ und Reinhardts Brunerhof/ samt deren Zugehörungen/ und Gerechtigkeiten/ wie hergebracht ohne Eintrag/ daferne aber zu der Fortification eines und andere von solchen Häusern gebrauchet werden müsten/ ist verglichen/ daß dasselbige/ durch Bau-verständige/ von beyden Theilen dazu verordnete/ und vereydete Leuthe angeschlagen/ und gegeneinander gleichwürdiges/ wohlgelegenes Haus in der Stadt ausgetauschet werde/ welches hernacher eben die Freyheiten/ wie das vorige haben sol. Wegen des Reinhardts Brunerhof sollen Besitzere zum Revers-Bestellung eines Lehn-Trägers/ und zu Entrichtung des in Lehn-Brief benannten Erbe Zinses angehalten werden.</p> <p>(10.) Wegen Iserode/ ist folgende Vermittelung geschehen/ daß nemlich solch Dorf inskünftige Chur Mayntz/ und dem Ertz-Stift/ mit Landes-Fürstlichen und Lehn-herrlichen Rechten/ auch Ober- und Nieder-Gerichten verbleiben. Vor die ordinari und extra ordinari Land-wie auch Tranck-Steuer aber/ Jährlich 100. fl. nacher Weimar/ entrichten/ auch da künftig eine neue Schencke daselbst gebauet würde/ daß darunter begriffene quantum der 43. fl. 17. Gr. Tranck-Steuer/ nach proportion erhöhet werden solle. Im Fall auch bey denen Unterthanen einige Seumniß hierinnen vorginge/ wil Chur Maintz/ und das Ertz-Stift; jedesmahl schleunig exequiren lassen/ dabey zu mehrerer Versicherung dem Hause Sachsen frey stehet/ sich an der Stadt bey Fürstl. Cammer habenden Forderung zu erhohlen/ und wann künftig solches Capital abgeleget würde/ sollen zu dem Ende 3000. Meißnisch/ an ein zulängliches Stück Guht/ ausser dem Erfurthischen Gebiehte angewendet werden/ und dasselbe dem Hause Sachsen zur Hypothec hiermit eventualiter verschrieben seyn; Jedoch sol aus dieser vorbehaltenen Land- und Tranck-Steuer perception weder des halben/ noch sonsten andere Jurisdiction oder Beschwerung inferiret/ noch die Chur-Maintzische Bediente/ oder sonsten jemand aus denen Einwohnern/ oder Eingesessenen des Ohrts/ vor Fürstlichem Sächsischen Gerichte zu Landtägigen Musterungen/ oder dergleichen beruffen werden. Es hat sich auch hierbey Chur Maintz/ und das Ertz-Stift verbunden / solches Haus/ und Dorf nicht zu befestigen; So viel aber das Jus patronatus betrift/ bleibet solches ebener massen dem Ertz-Stift/ und weil diese Sache / durch den gegenwärtigen Vergleich gäntzlich hingeleget/ hat man sich vereiniget / die obbemeldtes Dorf betreffende Documenta und Uhrkunden originaliter, oder was </p> </div> </body> </text> </TEI> [107/0150]
2 Stück roht/ und 2 Stück schwartz Wildpret abfolgen/ und zu siener Willkühr gesteller seyn lassen / ob er es zur Lust/ eigener Person in Beyseyn eines Fürstlichen Sächsischen Jagd-Bedienten (der ihn anzuweisen) zu schiessen beliebet. Gleicher gestalt behält
(9.) Das Fürstliche Haus Sachsen/ die in der Niederstadt Erfurth habende Frey-Höfe/ als Keller/ Georgen Thäler/ und Reinhardts Brunerhof/ samt deren Zugehörungen/ und Gerechtigkeiten/ wie hergebracht ohne Eintrag/ daferne aber zu der Fortification eines und andere von solchen Häusern gebrauchet werden müsten/ ist verglichen/ daß dasselbige/ durch Bau-verständige/ von beyden Theilen dazu verordnete/ und vereydete Leuthe angeschlagen/ und gegeneinander gleichwürdiges/ wohlgelegenes Haus in der Stadt ausgetauschet werde/ welches hernacher eben die Freyheiten/ wie das vorige haben sol. Wegen des Reinhardts Brunerhof sollen Besitzere zum Revers-Bestellung eines Lehn-Trägers/ und zu Entrichtung des in Lehn-Brief benannten Erbe Zinses angehalten werden.
(10.) Wegen Iserode/ ist folgende Vermittelung geschehen/ daß nemlich solch Dorf inskünftige Chur Mayntz/ und dem Ertz-Stift/ mit Landes-Fürstlichen und Lehn-herrlichen Rechten/ auch Ober- und Nieder-Gerichten verbleiben. Vor die ordinari und extra ordinari Land-wie auch Tranck-Steuer aber/ Jährlich 100. fl. nacher Weimar/ entrichten/ auch da künftig eine neue Schencke daselbst gebauet würde/ daß darunter begriffene quantum der 43. fl. 17. Gr. Tranck-Steuer/ nach proportion erhöhet werden solle. Im Fall auch bey denen Unterthanen einige Seumniß hierinnen vorginge/ wil Chur Maintz/ und das Ertz-Stift; jedesmahl schleunig exequiren lassen/ dabey zu mehrerer Versicherung dem Hause Sachsen frey stehet/ sich an der Stadt bey Fürstl. Cammer habenden Forderung zu erhohlen/ und wann künftig solches Capital abgeleget würde/ sollen zu dem Ende 3000. Meißnisch/ an ein zulängliches Stück Guht/ ausser dem Erfurthischen Gebiehte angewendet werden/ und dasselbe dem Hause Sachsen zur Hypothec hiermit eventualiter verschrieben seyn; Jedoch sol aus dieser vorbehaltenen Land- und Tranck-Steuer perception weder des halben/ noch sonsten andere Jurisdiction oder Beschwerung inferiret/ noch die Chur-Maintzische Bediente/ oder sonsten jemand aus denen Einwohnern/ oder Eingesessenen des Ohrts/ vor Fürstlichem Sächsischen Gerichte zu Landtägigen Musterungen/ oder dergleichen beruffen werden. Es hat sich auch hierbey Chur Maintz/ und das Ertz-Stift verbunden / solches Haus/ und Dorf nicht zu befestigen; So viel aber das Jus patronatus betrift/ bleibet solches ebener massen dem Ertz-Stift/ und weil diese Sache / durch den gegenwärtigen Vergleich gäntzlich hingeleget/ hat man sich vereiniget / die obbemeldtes Dorf betreffende Documenta und Uhrkunden originaliter, oder was
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