Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

terricht / von der Doctrin de rebus merae facultatis, auf welche das gröse fundament derer / neuerlich gesuchten 4. Votorum gesetzet wird/ nicht gemangelt/ und würde Ihnen auch sonsten höchst-schimpflich seyn/ daß sie entweder aus Unbesonnenheit nicht bedacht/ was es gleichwol austrüge/ in dem Fürstlichen Collegio ein / zwey und mehr Vota beyzubehalten/ oder aus Nachlässigkeit einen so grossen Vortheil wissentlich fahren zu lassen/ in denen Gedancken/ (die ihnen zwar wol nimmermehr eingefallen/ dann sie sonsten/ wann sie ihnen eingefallen wären / ihrer Schantze besser wahrgenommen und sich darinnen verwahret haben würden /) daß/ was sie solchergestalt negligiret/ allezeit entweder von ihnen selbst / oder denen Churfürstlichen Succefforen/ als res merae facultatis, ohne einigen Anstoß und difficultät pro lubitu zu redressiren/ und wiederum herbey zu bringen seyn würde/ da doch allem Anstoß und difficultät so gar leicht/ ohne Abordnung eines besondern Gesandten/ sondern nur/ (weiln dergleichen Legationen gemeiniglich mit zwey/ drey oder mehrern bestellet zu werden pflegen) durch jedesmahligen Auftrag und Vollmacht an einen dererselben solche Vota im Fürstlichen Collegio zu führen/ und also ohne die geringste Kosten hätte abgeholffen oder vielmehr vorgebauet werden mögen. Indessen dem Fürstlichen Hause nach und nach/ im Fürstlichen Collegion, auf ihre Landes-Portionen die noch zukommenden Reichs-Fürstlichen Vota zugewachsen/ und um selbige Zeit sich die vorige Art/ oder das Jus personale verlohren/ und dargegen die Aufruffung/ auf gewisse Lande erfolget; Wiewohlen dem Fürstlichen Hause es diesfals wenig verschlägt/ zu welcher Zeit eigenglich es sich hiermit möchte geändert haben. Ist zu Churfürst Moritzens Zeiten noch nur auf die Person gesehen worden/ so hat er wohl und vernünftig gethan/ daß er auch vor seine Churfürstliche Person sich nach der hergebrachten observantz (so loco legis ist) gehalten; Wäre aber diese schon ab- und die jetzige Weise/ nach welcher die Session und Stimme auf die Lande gegründet wird/ an deren Stelle aufgekommen oder angegangen/ so hätte er daran auch billig und rühmlich gethan/ daß er eines oder des andern Voti, auf solchen Lande/ woran andere entweder den meisten/ oder doch nicht geringen Theil hatten/ sich nicht angemasset / sondern sich dessen/ was suae facultatis (in re quippe aliena) nicht gewesen; enthalten/ welchem löblichen Exempel auch nicht allein sein Bruder Churfürst Augustus, sondern auch dessen Churfürstl. Successoren und Descendenten (juris alioquin sui neque ignari, neque immemores neque incuriosi) dergestalt nachgefolget und inhaeriret) daß sie von selbiger Zeit an/ und nachdeme es mit denen Votis in dermahligen Stand gekommen/ in die 150. Jahre/ inner welcher Zeit doch sowohl gantz neue Vota aus Reichs-Gräflichen in Fürsten-Stand erhabenen Familien im Fürstl. Collegio admittiret/ als auch auf und vor alte Fürstl. Häuser/ Ertz- und Stiffter/ wiewohl bißher absque effectu gesuchet worden/ ihres hohen Orts es darbey ohne die

terricht / von der Doctrin de rebus merae facultatis, auf welche das gröse fundament derer / neuerlich gesuchten 4. Votorum gesetzet wird/ nicht gemangelt/ und würde Ihnen auch sonsten höchst-schimpflich seyn/ daß sie entweder aus Unbesonnenheit nicht bedacht/ was es gleichwol austrüge/ in dem Fürstlichen Collegio ein / zwey und mehr Vota beyzubehalten/ oder aus Nachlässigkeit einen so grossen Vortheil wissentlich fahren zu lassen/ in denen Gedancken/ (die ihnen zwar wol nimmermehr eingefallen/ dann sie sonsten/ wann sie ihnen eingefallen wären / ihrer Schantze besser wahrgenommen und sich darinnen verwahret haben würden /) daß/ was sie solchergestalt negligiret/ allezeit entweder von ihnen selbst / oder denen Churfürstlichen Succefforen/ als res merae facultatis, ohne einigen Anstoß und difficultät pro lubitu zu redressiren/ und wiederum herbey zu bringen seyn würde/ da doch allem Anstoß und difficultät so gar leicht/ ohne Abordnung eines besondern Gesandten/ sondern nur/ (weiln dergleichen Legationen gemeiniglich mit zwey/ drey oder mehrern bestellet zu werden pflegen) durch jedesmahligen Auftrag und Vollmacht an einen dererselben solche Vota im Fürstlichen Collegio zu führen/ und also ohne die geringste Kosten hätte abgeholffen oder vielmehr vorgebauet werden mögen. Indessen dem Fürstlichen Hause nach und nach/ im Fürstlichen Collegion, auf ihre Landes-Portionen die noch zukommenden Reichs-Fürstlichen Vota zugewachsen/ und um selbige Zeit sich die vorige Art/ oder das Jus personale verlohren/ und dargegen die Aufruffung/ auf gewisse Lande erfolget; Wiewohlen dem Fürstlichen Hause es diesfals wenig verschlägt/ zu welcher Zeit eigenglich es sich hiermit möchte geändert haben. Ist zu Churfürst Moritzens Zeiten noch nur auf die Person gesehen worden/ so hat er wohl und vernünftig gethan/ daß er auch vor seine Churfürstliche Person sich nach der hergebrachten observantz (so loco legis ist) gehalten; Wäre aber diese schon ab- und die jetzige Weise/ nach welcher die Session und Stimme auf die Lande gegründet wird/ an deren Stelle aufgekommen oder angegangen/ so hätte er daran auch billig und rühmlich gethan/ daß er eines oder des andern Voti, auf solchen Lande/ woran andere entweder den meisten/ oder doch nicht geringen Theil hatten/ sich nicht angemasset / sondern sich dessen/ was suae facultatis (in re quippe aliena) nicht gewesen; enthalten/ welchem löblichen Exempel auch nicht allein sein Bruder Churfürst Augustus, sondern auch dessen Churfürstl. Successoren und Descendenten (juris alioquin sui neque ignari, neque immemores neque incuriosi) dergestalt nachgefolget und inhaeriret) daß sie von selbiger Zeit an/ und nachdeme es mit denen Votis in dermahligen Stand gekommen/ in die 150. Jahre/ inner welcher Zeit doch sowohl gantz neue Vota aus Reichs-Gräflichen in Fürsten-Stand erhabenen Familien im Fürstl. Collegio admittiret/ als auch auf und vor alte Fürstl. Häuser/ Ertz- und Stiffter/ wiewohl bißher absque effectu gesuchet worden/ ihres hohen Orts es darbey ohne die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0131" n="88"/>
terricht /                      von der Doctrin de rebus merae facultatis, auf welche das gröse fundament derer                     / neuerlich gesuchten 4. Votorum gesetzet wird/ nicht gemangelt/ und würde                      Ihnen auch sonsten höchst-schimpflich seyn/ daß sie entweder aus Unbesonnenheit                      nicht bedacht/ was es gleichwol austrüge/ in dem Fürstlichen Collegio ein /                      zwey und mehr Vota beyzubehalten/ oder aus Nachlässigkeit einen so grossen                      Vortheil wissentlich fahren zu lassen/ in denen Gedancken/ (die ihnen zwar wol                      nimmermehr eingefallen/ dann sie sonsten/ wann sie ihnen eingefallen wären /                      ihrer Schantze besser wahrgenommen und sich darinnen verwahret haben würden /)                      daß/ was sie solchergestalt negligiret/ allezeit entweder von ihnen selbst /                      oder denen Churfürstlichen Succefforen/ als res merae facultatis, ohne einigen                      Anstoß und difficultät pro lubitu zu redressiren/ und wiederum herbey zu                      bringen seyn würde/ da doch allem Anstoß und difficultät so gar leicht/ ohne                      Abordnung eines besondern Gesandten/ sondern nur/ (weiln dergleichen                      Legationen gemeiniglich mit zwey/ drey oder mehrern bestellet zu werden                      pflegen) durch jedesmahligen Auftrag und Vollmacht an einen dererselben solche                      Vota im Fürstlichen Collegio zu führen/ und also ohne die geringste Kosten                      hätte abgeholffen oder vielmehr vorgebauet werden mögen. Indessen dem                      Fürstlichen Hause nach und nach/ im Fürstlichen Collegion, auf ihre                      Landes-Portionen die noch zukommenden Reichs-Fürstlichen Vota zugewachsen/ und                      um selbige Zeit sich die vorige Art/ oder das Jus personale verlohren/ und                      dargegen die Aufruffung/ auf gewisse Lande erfolget; Wiewohlen dem Fürstlichen                      Hause es diesfals wenig verschlägt/ zu welcher Zeit eigenglich es sich hiermit                      möchte geändert haben. Ist zu Churfürst Moritzens Zeiten noch nur auf die Person                      gesehen worden/ so hat er wohl und vernünftig gethan/ daß er auch vor seine                      Churfürstliche Person sich nach der hergebrachten observantz (so loco legis ist)                      gehalten; Wäre aber diese schon ab- und die jetzige Weise/ nach welcher die                      Session und Stimme auf die Lande gegründet wird/ an deren Stelle aufgekommen                      oder angegangen/ so hätte er daran auch billig und rühmlich gethan/ daß er                      eines oder des andern Voti, auf solchen Lande/ woran andere entweder den                      meisten/ oder doch nicht geringen Theil hatten/ sich nicht angemasset /                      sondern sich dessen/ was suae facultatis (in re quippe aliena) nicht gewesen;                      enthalten/ welchem löblichen Exempel auch nicht allein sein Bruder Churfürst                      Augustus, sondern auch dessen Churfürstl. Successoren und Descendenten (juris                      alioquin sui neque ignari, neque immemores neque incuriosi) dergestalt                      nachgefolget und inhaeriret) daß sie von selbiger Zeit an/ und nachdeme es mit                      denen Votis in dermahligen Stand gekommen/ in die 150. Jahre/ inner welcher                      Zeit doch sowohl gantz neue Vota aus Reichs-Gräflichen in Fürsten-Stand                      erhabenen Familien im Fürstl. Collegio admittiret/ als auch auf und vor alte                      Fürstl. Häuser/ Ertz- und Stiffter/ wiewohl bißher absque effectu gesuchet                      worden/ ihres hohen Orts es darbey ohne die
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[88/0131] terricht / von der Doctrin de rebus merae facultatis, auf welche das gröse fundament derer / neuerlich gesuchten 4. Votorum gesetzet wird/ nicht gemangelt/ und würde Ihnen auch sonsten höchst-schimpflich seyn/ daß sie entweder aus Unbesonnenheit nicht bedacht/ was es gleichwol austrüge/ in dem Fürstlichen Collegio ein / zwey und mehr Vota beyzubehalten/ oder aus Nachlässigkeit einen so grossen Vortheil wissentlich fahren zu lassen/ in denen Gedancken/ (die ihnen zwar wol nimmermehr eingefallen/ dann sie sonsten/ wann sie ihnen eingefallen wären / ihrer Schantze besser wahrgenommen und sich darinnen verwahret haben würden /) daß/ was sie solchergestalt negligiret/ allezeit entweder von ihnen selbst / oder denen Churfürstlichen Succefforen/ als res merae facultatis, ohne einigen Anstoß und difficultät pro lubitu zu redressiren/ und wiederum herbey zu bringen seyn würde/ da doch allem Anstoß und difficultät so gar leicht/ ohne Abordnung eines besondern Gesandten/ sondern nur/ (weiln dergleichen Legationen gemeiniglich mit zwey/ drey oder mehrern bestellet zu werden pflegen) durch jedesmahligen Auftrag und Vollmacht an einen dererselben solche Vota im Fürstlichen Collegio zu führen/ und also ohne die geringste Kosten hätte abgeholffen oder vielmehr vorgebauet werden mögen. Indessen dem Fürstlichen Hause nach und nach/ im Fürstlichen Collegion, auf ihre Landes-Portionen die noch zukommenden Reichs-Fürstlichen Vota zugewachsen/ und um selbige Zeit sich die vorige Art/ oder das Jus personale verlohren/ und dargegen die Aufruffung/ auf gewisse Lande erfolget; Wiewohlen dem Fürstlichen Hause es diesfals wenig verschlägt/ zu welcher Zeit eigenglich es sich hiermit möchte geändert haben. Ist zu Churfürst Moritzens Zeiten noch nur auf die Person gesehen worden/ so hat er wohl und vernünftig gethan/ daß er auch vor seine Churfürstliche Person sich nach der hergebrachten observantz (so loco legis ist) gehalten; Wäre aber diese schon ab- und die jetzige Weise/ nach welcher die Session und Stimme auf die Lande gegründet wird/ an deren Stelle aufgekommen oder angegangen/ so hätte er daran auch billig und rühmlich gethan/ daß er eines oder des andern Voti, auf solchen Lande/ woran andere entweder den meisten/ oder doch nicht geringen Theil hatten/ sich nicht angemasset / sondern sich dessen/ was suae facultatis (in re quippe aliena) nicht gewesen; enthalten/ welchem löblichen Exempel auch nicht allein sein Bruder Churfürst Augustus, sondern auch dessen Churfürstl. Successoren und Descendenten (juris alioquin sui neque ignari, neque immemores neque incuriosi) dergestalt nachgefolget und inhaeriret) daß sie von selbiger Zeit an/ und nachdeme es mit denen Votis in dermahligen Stand gekommen/ in die 150. Jahre/ inner welcher Zeit doch sowohl gantz neue Vota aus Reichs-Gräflichen in Fürsten-Stand erhabenen Familien im Fürstl. Collegio admittiret/ als auch auf und vor alte Fürstl. Häuser/ Ertz- und Stiffter/ wiewohl bißher absque effectu gesuchet worden/ ihres hohen Orts es darbey ohne die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/131
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/131>, abgerufen am 24.11.2024.