Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.sich Moritz/ Hertzog zu Sachsen / Landgraf in Thüringen und Marggraf zu Meissen/ und dann wiederum zu Speyer 1644. wormit sichs geendiget/ indem er in dem Abschied zu Augspurg 1548. post casum Churfürst Johann Friedrichs/ sich als Churfürst einfindet/ unter denen Fürsten aber sich darüber nach damahliger Beschaffenheit und Zustand derer Reichs-versammlungen (wovon unten etwas mehrers) verlohren. Welchem nach diese Fürsten von Hertzog Albrechten an/ theils gar nicht mit solchem Praedicat in die Reichs-Abschiede kommen/ oder doch nicht dessentwegen/ als ob sie darauf ihren Sitz und Stimme/ sondern weiln sie sonsten den gesamten Titul dieses Fürstlichen Hauses more gentis, und wie noch zu geschehen Pflegt/ zu führen gehabt. Wie es dann/ was Hertzog Albrechten und seine Descendenten belanget / diese Meynung nicht haben können/ als ob sie würcklich Landgrafen in Thüringen gewesen wären/ da je bey der Haupt-Landes-Theilung zwischen Churfürst Ernsten / und Hertzog Albrechten die Thüringische Portion jenem/ die Meißnische aber diesem zu Theil worden; Welchem nach Churfürst Ernst/ und seine Nachkommen effective Landgrafen in Thüringen usque ad Casum Joh. Friderici geblieben. §. 6. Hierauf zwar gehet ein ander Periodus an/ nemlich von dem Casu Churfürst Johann Friedrichs/ und darüber Hertzog Moritz erstlichen zugewachsenen/ theils aber hernach des Churfürsten Söhnen restituirende Lande/ worauf jedoch ein Landgraviatus universalis gar nicht gebauet noch aufgerichtet werden mag. Daß diese Landgrafschaft nebst der Chur-Sachsen und andern Landen Churfürst Johann Friedrichs/ nach dessen fatalen Niederlage Hertzog Moritzen zugefallen/ ist unverneinlich/ so würde er auch eintzig und alleine der Landgraf in Thüringen in Effectu geblieben seyn/ wann nicht darvon ein so grosser Theil an die Ernestinische Linie wieder gekommen wäre; Nachdem aber ein so grosser Theil davon an diese zurück gefallen/ so hat sich auch darüber die Gestalt des Landgraviatus geändert/ also daß derselbe bey keiner Linie ex toto, sondern nur bey einer jeden quoad partes befindlich/ und da die portion dieses Fürstl. Hauses so viel oder ein mehrers austrägt/ als das Churhaus inne hat/ ein dermahliger Churfürst zu Sachsen bey seiner Thüringischen portion, insonderheit / da auch der Querfurthische Antheil darvon abgehet/ (welcher/ wenn noch ein besonder Reichs-Votum darauf zuführen/ zu der portion des Churfürsten nicht gerechnet werden mag) pro Landgravio universali Thuringiae mit Bestande nicht angegeben noch praediciret werden kan. §. 7. Um aber der Sachen auf ihren tiefesten Grund zu kommen/ und ad oculum ex ipsis rerum actarum Documentis zu demonstriren/ was es mit dem sich Moritz/ Hertzog zu Sachsen / Landgraf in Thüringen und Marggraf zu Meissen/ und dann wiederum zu Speyer 1644. wormit sichs geendiget/ indem er in dem Abschied zu Augspurg 1548. post casum Churfürst Johann Friedrichs/ sich als Churfürst einfindet/ unter denen Fürsten aber sich darüber nach damahliger Beschaffenheit und Zustand derer Reichs-versammlungen (wovon unten etwas mehrers) verlohren. Welchem nach diese Fürsten von Hertzog Albrechten an/ theils gar nicht mit solchem Praedicat in die Reichs-Abschiede kommen/ oder doch nicht dessentwegen/ als ob sie darauf ihren Sitz und Stimme/ sondern weiln sie sonsten den gesamten Titul dieses Fürstlichen Hauses more gentis, und wie noch zu geschehen Pflegt/ zu führen gehabt. Wie es dann/ was Hertzog Albrechten und seine Descendenten belanget / diese Meynung nicht haben können/ als ob sie würcklich Landgrafen in Thüringen gewesen wären/ da je bey der Haupt-Landes-Theilung zwischen Churfürst Ernsten / und Hertzog Albrechten die Thüringische Portion jenem/ die Meißnische aber diesem zu Theil worden; Welchem nach Churfürst Ernst/ und seine Nachkommen effective Landgrafen in Thüringen usque ad Casum Joh. Friderici geblieben. §. 6. Hierauf zwar gehet ein ander Periodus an/ nemlich von dem Casu Churfürst Johann Friedrichs/ und darüber Hertzog Moritz erstlichen zugewachsenen/ theils aber hernach des Churfürsten Söhnen restituirende Lande/ worauf jedoch ein Landgraviatus universalis gar nicht gebauet noch aufgerichtet werden mag. Daß diese Landgrafschaft nebst der Chur-Sachsen und andern Landen Churfürst Johann Friedrichs/ nach dessen fatalen Niederlage Hertzog Moritzen zugefallen/ ist unverneinlich/ so würde er auch eintzig und alleine der Landgraf in Thüringen in Effectu geblieben seyn/ wann nicht darvon ein so grosser Theil an die Ernestinische Linie wieder gekommen wäre; Nachdem aber ein so grosser Theil davon an diese zurück gefallen/ so hat sich auch darüber die Gestalt des Landgraviatus geändert/ also daß derselbe bey keiner Linie ex toto, sondern nur bey einer jeden quoad partes befindlich/ und da die portion dieses Fürstl. Hauses so viel oder ein mehrers austrägt/ als das Churhaus inne hat/ ein dermahliger Churfürst zu Sachsen bey seiner Thüringischen portion, insonderheit / da auch der Querfurthische Antheil darvon abgehet/ (welcher/ wenn noch ein besonder Reichs-Votum darauf zuführen/ zu der portion des Churfürsten nicht gerechnet werden mag) pro Landgravio universali Thuringiae mit Bestande nicht angegeben noch praediciret werden kan. §. 7. 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Wie es dann/ was Hertzog Albrechten und seine Descendenten belanget / diese Meynung nicht haben können/ als ob sie würcklich Landgrafen in Thüringen gewesen wären/ da je bey der Haupt-Landes-Theilung zwischen Churfürst Ernsten / und Hertzog Albrechten die Thüringische Portion jenem/ die Meißnische aber diesem zu Theil worden; Welchem nach Churfürst Ernst/ und seine Nachkommen effective Landgrafen in Thüringen usque ad Casum Joh. Friderici geblieben.</p> <p>§. 6.</p> <p>Hierauf zwar gehet ein ander Periodus an/ nemlich von dem Casu Churfürst Johann Friedrichs/ und darüber Hertzog Moritz erstlichen zugewachsenen/ theils aber hernach des Churfürsten Söhnen restituirende Lande/ worauf jedoch ein Landgraviatus universalis gar nicht gebauet noch aufgerichtet werden mag. Daß diese Landgrafschaft nebst der Chur-Sachsen und andern Landen Churfürst Johann Friedrichs/ nach dessen fatalen Niederlage Hertzog Moritzen zugefallen/ ist unverneinlich/ so würde er auch eintzig und alleine der Landgraf in Thüringen in Effectu geblieben seyn/ wann nicht darvon ein so grosser Theil an die Ernestinische Linie wieder gekommen wäre; Nachdem aber ein so grosser Theil davon an diese zurück gefallen/ so hat sich auch darüber die Gestalt des Landgraviatus geändert/ also daß derselbe bey keiner Linie ex toto, sondern nur bey einer jeden quoad partes befindlich/ und da die portion dieses Fürstl. Hauses so viel oder ein mehrers austrägt/ als das Churhaus inne hat/ ein dermahliger Churfürst zu Sachsen bey seiner Thüringischen portion, insonderheit / da auch der Querfurthische Antheil darvon abgehet/ (welcher/ wenn noch ein besonder Reichs-Votum darauf zuführen/ zu der portion des Churfürsten nicht gerechnet werden mag) pro Landgravio universali Thuringiae mit Bestande nicht angegeben noch praediciret werden kan.</p> <p>§. 7.</p> <p>Um aber der Sachen auf ihren tiefesten Grund zu kommen/ und ad oculum ex ipsis rerum actarum Documentis zu demonstriren/ was es mit dem </p> </div> </body> </text> </TEI> [81/0124]
sich Moritz/ Hertzog zu Sachsen / Landgraf in Thüringen und Marggraf zu Meissen/ und dann wiederum zu Speyer 1644. wormit sichs geendiget/ indem er in dem Abschied zu Augspurg 1548. post casum Churfürst Johann Friedrichs/ sich als Churfürst einfindet/ unter denen Fürsten aber sich darüber nach damahliger Beschaffenheit und Zustand derer Reichs-versammlungen (wovon unten etwas mehrers) verlohren. Welchem nach diese Fürsten von Hertzog Albrechten an/ theils gar nicht mit solchem Praedicat in die Reichs-Abschiede kommen/ oder doch nicht dessentwegen/ als ob sie darauf ihren Sitz und Stimme/ sondern weiln sie sonsten den gesamten Titul dieses Fürstlichen Hauses more gentis, und wie noch zu geschehen Pflegt/ zu führen gehabt. Wie es dann/ was Hertzog Albrechten und seine Descendenten belanget / diese Meynung nicht haben können/ als ob sie würcklich Landgrafen in Thüringen gewesen wären/ da je bey der Haupt-Landes-Theilung zwischen Churfürst Ernsten / und Hertzog Albrechten die Thüringische Portion jenem/ die Meißnische aber diesem zu Theil worden; Welchem nach Churfürst Ernst/ und seine Nachkommen effective Landgrafen in Thüringen usque ad Casum Joh. Friderici geblieben.
§. 6.
Hierauf zwar gehet ein ander Periodus an/ nemlich von dem Casu Churfürst Johann Friedrichs/ und darüber Hertzog Moritz erstlichen zugewachsenen/ theils aber hernach des Churfürsten Söhnen restituirende Lande/ worauf jedoch ein Landgraviatus universalis gar nicht gebauet noch aufgerichtet werden mag. Daß diese Landgrafschaft nebst der Chur-Sachsen und andern Landen Churfürst Johann Friedrichs/ nach dessen fatalen Niederlage Hertzog Moritzen zugefallen/ ist unverneinlich/ so würde er auch eintzig und alleine der Landgraf in Thüringen in Effectu geblieben seyn/ wann nicht darvon ein so grosser Theil an die Ernestinische Linie wieder gekommen wäre; Nachdem aber ein so grosser Theil davon an diese zurück gefallen/ so hat sich auch darüber die Gestalt des Landgraviatus geändert/ also daß derselbe bey keiner Linie ex toto, sondern nur bey einer jeden quoad partes befindlich/ und da die portion dieses Fürstl. Hauses so viel oder ein mehrers austrägt/ als das Churhaus inne hat/ ein dermahliger Churfürst zu Sachsen bey seiner Thüringischen portion, insonderheit / da auch der Querfurthische Antheil darvon abgehet/ (welcher/ wenn noch ein besonder Reichs-Votum darauf zuführen/ zu der portion des Churfürsten nicht gerechnet werden mag) pro Landgravio universali Thuringiae mit Bestande nicht angegeben noch praediciret werden kan.
§. 7.
Um aber der Sachen auf ihren tiefesten Grund zu kommen/ und ad oculum ex ipsis rerum actarum Documentis zu demonstriren/ was es mit dem
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