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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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Sozialdemokratie trug. Etwas verändert hat sich das gleiche Schau-
spiel in der diesjährigen Wahlkampagne wiederholt.

Es illustriert die innere Zerfahrenheit und Schwäche, die auch
im Lager der radikalen Frauenrechtelei herrscht, daß der "Verband für
Frauenstimmrecht" -- zu dem sich seither der frühere Verein gleichen
Namens umgestaltet hat -- nicht mit einer scharfumrissenen Parole
zu einer einheitlichen Wahlaktion auf dem Plan erschienen ist. Wohl
erinnerte der Vorstand in einem Zirkular daran, daß es Pflicht eines
jeden Mitgliedes sei, sich lebhaft an den bevorstehenden Reichstags-
wahlen zu beteiligen, "indem es seine Arbeitskraft zur Propaganda
für die Wahlarbeiten zur Verfügung stellt". Aber über einige Allge-
meinheiten betreffs des Ziels dieser Arbeiten ist das Schriftstück nicht
hinausgekommen. Es hieß darin, nachdem die Parteilosigkeit der
Organisation wie üblich mit heiligem Eid beschworen: "Der Verband
darf lediglich beanspruchen, daß seine Mitglieder nur für solche Kandi-
daten eintreten, die sich in öffentlichen und verbindlichen Formen für
die politische Gleichberechtigung der Geschlechter zu erklären den Mut
haben." Kein Wort des Dokuments verrät auch nur andeutungsweise,
daß das begehrte Wahlrecht ein allgemeines Wahlrecht sein muß.
Die dem Verband angegliederten Landesorganisationen traten der
Losung der Zersplitterung entsprechend jede für sich in die Wahlarbeit
ein. Sie gingen auch -- wenigstens auf dem Papier -- einen Schritt
über die Schwächlichkeit des Verbandsvorstandes hinaus. Soweit uns
bekannt ist, sind sie dem Beispiel des preußischen Landesausschusses
für das Frauenstimmrecht gefolgt und haben das "allgemeine, gleiche,
direkte und geheime Wahlrecht auch für Frauen" mit unter die
Forderungen aufgenommen, die als ausschlaggebend für die zu ge-
währende Unterstützung der Kandidaten seitens der Mitglieder in
Betracht kommen sollten. Dies offizielle Bekenntnis zum allgemeinen
Wahlrecht ist übrigens erst nach der scharfen Kritik erfolgt, die auf
der Konferenz der sozialistischen Frauen zu Mannheim an der Haltung
der Frauenrechtlerinnen in der Wahlrechtsfrage geübt worden war.
Jndessen: besser spät als niemals.

Freilich ist auch das bescheidene prinzipielle Vorwärts in der Praxis
fast bis zur Bedeutungslosigkeit zusammengeschrumpft. Und das, weil
keine einzelne Frauenstimmrechtsorganisation den Mut haben durfte,
eine einheitliche, prinzipielle Aktion durchzuführen, wollte sie nicht die
Gefahr eines Auseinanderfallens der Organisation selbst heraufbe-
schwören. Das theoretische Märchen von der einen unteilbaren Frauen-
bewegung kann nur mittels der Uneinheitlichkeit und damit der Schwäche
der Praxis am Leben erhalten werden. So wurde die Fahne des
allgemeinen Wahlrechts wohl entfaltet, aber um sie zu verteidigen und
zum Siege zu tragen, dazu geschah nur Widerspruchsvolles und Unzu-
längliches, ja in manchen Fällen wurde die Fahne geradezu dem Feind
ausgeliefert. Die Frauenstimmrechtsorganisationen marschierten unter
dem Eiapopeia von ihrer unbefleckten Unparteilichkeit in den Wahl-
kampf, denn sie stellten es ausdrücklich ihren Mitgliedern frei, nach
ihrer persönlichen Ueberzeugung jeden Kandidaten, ohne Unterschied
seiner Parteizugehörigkeit zu unterstützen, der Entgegenkommen gegen
das aufgestellte Programm ad hoc bekunde. Die theoretische Unpartei-
lichkeit schlug aber wieder in eine ausgesprochen bürgerliche Praxis um,
welche das prinzipielle Recht des weiblichen Geschlechts preisgab. Von
verschwindenden Ausnahmen abgesehen, ist das frauenrechtlerische Ein-
treten in den Wahlkampf nur den Kandidaten des bürgerlichen Liberalis-

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Sozialdemokratie trug. Etwas verändert hat sich das gleiche Schau-
spiel in der diesjährigen Wahlkampagne wiederholt.

Es illustriert die innere Zerfahrenheit und Schwäche, die auch
im Lager der radikalen Frauenrechtelei herrscht, daß der „Verband für
Frauenstimmrecht‟ — zu dem sich seither der frühere Verein gleichen
Namens umgestaltet hat — nicht mit einer scharfumrissenen Parole
zu einer einheitlichen Wahlaktion auf dem Plan erschienen ist. Wohl
erinnerte der Vorstand in einem Zirkular daran, daß es Pflicht eines
jeden Mitgliedes sei, sich lebhaft an den bevorstehenden Reichstags-
wahlen zu beteiligen, „indem es seine Arbeitskraft zur Propaganda
für die Wahlarbeiten zur Verfügung stellt‟. Aber über einige Allge-
meinheiten betreffs des Ziels dieser Arbeiten ist das Schriftstück nicht
hinausgekommen. Es hieß darin, nachdem die Parteilosigkeit der
Organisation wie üblich mit heiligem Eid beschworen: „Der Verband
darf lediglich beanspruchen, daß seine Mitglieder nur für solche Kandi-
daten eintreten, die sich in öffentlichen und verbindlichen Formen für
die politische Gleichberechtigung der Geschlechter zu erklären den Mut
haben.‟ Kein Wort des Dokuments verrät auch nur andeutungsweise,
daß das begehrte Wahlrecht ein allgemeines Wahlrecht sein muß.
Die dem Verband angegliederten Landesorganisationen traten der
Losung der Zersplitterung entsprechend jede für sich in die Wahlarbeit
ein. Sie gingen auch — wenigstens auf dem Papier — einen Schritt
über die Schwächlichkeit des Verbandsvorstandes hinaus. Soweit uns
bekannt ist, sind sie dem Beispiel des preußischen Landesausschusses
für das Frauenstimmrecht gefolgt und haben das „allgemeine, gleiche,
direkte und geheime Wahlrecht auch für Frauen‟ mit unter die
Forderungen aufgenommen, die als ausschlaggebend für die zu ge-
währende Unterstützung der Kandidaten seitens der Mitglieder in
Betracht kommen sollten. Dies offizielle Bekenntnis zum allgemeinen
Wahlrecht ist übrigens erst nach der scharfen Kritik erfolgt, die auf
der Konferenz der sozialistischen Frauen zu Mannheim an der Haltung
der Frauenrechtlerinnen in der Wahlrechtsfrage geübt worden war.
Jndessen: besser spät als niemals.

Freilich ist auch das bescheidene prinzipielle Vorwärts in der Praxis
fast bis zur Bedeutungslosigkeit zusammengeschrumpft. Und das, weil
keine einzelne Frauenstimmrechtsorganisation den Mut haben durfte,
eine einheitliche, prinzipielle Aktion durchzuführen, wollte sie nicht die
Gefahr eines Auseinanderfallens der Organisation selbst heraufbe-
schwören. Das theoretische Märchen von der einen unteilbaren Frauen-
bewegung kann nur mittels der Uneinheitlichkeit und damit der Schwäche
der Praxis am Leben erhalten werden. So wurde die Fahne des
allgemeinen Wahlrechts wohl entfaltet, aber um sie zu verteidigen und
zum Siege zu tragen, dazu geschah nur Widerspruchsvolles und Unzu-
längliches, ja in manchen Fällen wurde die Fahne geradezu dem Feind
ausgeliefert. Die Frauenstimmrechtsorganisationen marschierten unter
dem Eiapopeia von ihrer unbefleckten Unparteilichkeit in den Wahl-
kampf, denn sie stellten es ausdrücklich ihren Mitgliedern frei, nach
ihrer persönlichen Ueberzeugung jeden Kandidaten, ohne Unterschied
seiner Parteizugehörigkeit zu unterstützen, der Entgegenkommen gegen
das aufgestellte Programm ad hoc bekunde. Die theoretische Unpartei-
lichkeit schlug aber wieder in eine ausgesprochen bürgerliche Praxis um,
welche das prinzipielle Recht des weiblichen Geschlechts preisgab. Von
verschwindenden Ausnahmen abgesehen, ist das frauenrechtlerische Ein-
treten in den Wahlkampf nur den Kandidaten des bürgerlichen Liberalis-

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[17/0027] Sozialdemokratie trug. Etwas verändert hat sich das gleiche Schau- spiel in der diesjährigen Wahlkampagne wiederholt. Es illustriert die innere Zerfahrenheit und Schwäche, die auch im Lager der radikalen Frauenrechtelei herrscht, daß der „Verband für Frauenstimmrecht‟ — zu dem sich seither der frühere Verein gleichen Namens umgestaltet hat — nicht mit einer scharfumrissenen Parole zu einer einheitlichen Wahlaktion auf dem Plan erschienen ist. Wohl erinnerte der Vorstand in einem Zirkular daran, daß es Pflicht eines jeden Mitgliedes sei, sich lebhaft an den bevorstehenden Reichstags- wahlen zu beteiligen, „indem es seine Arbeitskraft zur Propaganda für die Wahlarbeiten zur Verfügung stellt‟. Aber über einige Allge- meinheiten betreffs des Ziels dieser Arbeiten ist das Schriftstück nicht hinausgekommen. Es hieß darin, nachdem die Parteilosigkeit der Organisation wie üblich mit heiligem Eid beschworen: „Der Verband darf lediglich beanspruchen, daß seine Mitglieder nur für solche Kandi- daten eintreten, die sich in öffentlichen und verbindlichen Formen für die politische Gleichberechtigung der Geschlechter zu erklären den Mut haben.‟ Kein Wort des Dokuments verrät auch nur andeutungsweise, daß das begehrte Wahlrecht ein allgemeines Wahlrecht sein muß. Die dem Verband angegliederten Landesorganisationen traten der Losung der Zersplitterung entsprechend jede für sich in die Wahlarbeit ein. Sie gingen auch — wenigstens auf dem Papier — einen Schritt über die Schwächlichkeit des Verbandsvorstandes hinaus. Soweit uns bekannt ist, sind sie dem Beispiel des preußischen Landesausschusses für das Frauenstimmrecht gefolgt und haben das „allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht auch für Frauen‟ mit unter die Forderungen aufgenommen, die als ausschlaggebend für die zu ge- währende Unterstützung der Kandidaten seitens der Mitglieder in Betracht kommen sollten. Dies offizielle Bekenntnis zum allgemeinen Wahlrecht ist übrigens erst nach der scharfen Kritik erfolgt, die auf der Konferenz der sozialistischen Frauen zu Mannheim an der Haltung der Frauenrechtlerinnen in der Wahlrechtsfrage geübt worden war. Jndessen: besser spät als niemals. Freilich ist auch das bescheidene prinzipielle Vorwärts in der Praxis fast bis zur Bedeutungslosigkeit zusammengeschrumpft. Und das, weil keine einzelne Frauenstimmrechtsorganisation den Mut haben durfte, eine einheitliche, prinzipielle Aktion durchzuführen, wollte sie nicht die Gefahr eines Auseinanderfallens der Organisation selbst heraufbe- schwören. Das theoretische Märchen von der einen unteilbaren Frauen- bewegung kann nur mittels der Uneinheitlichkeit und damit der Schwäche der Praxis am Leben erhalten werden. So wurde die Fahne des allgemeinen Wahlrechts wohl entfaltet, aber um sie zu verteidigen und zum Siege zu tragen, dazu geschah nur Widerspruchsvolles und Unzu- längliches, ja in manchen Fällen wurde die Fahne geradezu dem Feind ausgeliefert. Die Frauenstimmrechtsorganisationen marschierten unter dem Eiapopeia von ihrer unbefleckten Unparteilichkeit in den Wahl- kampf, denn sie stellten es ausdrücklich ihren Mitgliedern frei, nach ihrer persönlichen Ueberzeugung jeden Kandidaten, ohne Unterschied seiner Parteizugehörigkeit zu unterstützen, der Entgegenkommen gegen das aufgestellte Programm ad hoc bekunde. Die theoretische Unpartei- lichkeit schlug aber wieder in eine ausgesprochen bürgerliche Praxis um, welche das prinzipielle Recht des weiblichen Geschlechts preisgab. Von verschwindenden Ausnahmen abgesehen, ist das frauenrechtlerische Ein- treten in den Wahlkampf nur den Kandidaten des bürgerlichen Liberalis- 2

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/27>, abgerufen am 24.11.2024.