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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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sein auff vnsers Amptmans / auff oder wider solchen vnnützen man oder verschwender / einkomen klag vnd auffierung / die begert entsetzung / mundt tod vnd verrüffung züerkennen / auch darauff den haab vnnd güttern / Curator / Vogt oder vormünder züuerordnen helffen etc. Was dann darüber mir solchem mundt tod gemachten man / oder erkennten prodigo in allen Conträcten vnd haußhaltungen durch andere gehandelt oder fürgenommen / des alles ist vnd soll ein lauter nichtigkeit heissen vnd sein / auch von mäniglichen darfür gehalten / vnd also im fall zü recht vor Gericht erkennt werden. Darzü wöllen wir hierinn weiters gesetzt / erclert vnd geordnet haben / dieweil es fürnemlich den vnschuldigen Weib vnd kindern zü wolf art reicht / vnd dem gemeinen Rechten / auch billicheit / gemeß ist / namlich da ein solcher man von der ersten hieuor oben bestimpten warnung vnd übelhaußhaltung anzürechnen / hiezwischen wenig oder vil / von des Weibs zügebrachten oder ererbten güt / vnnützlich hingeben / verendert oder on worden were / das zü jeder zeit die Fraw vnd jre Kinder / die selbige / one einiche entgelt oder abgang / frei widerumb züerfordern / vnd zü Reuendicieren macht vnd gewalt haben / darauff auch der Richter also sprechen / dem Weib vnd Kindern solche haab vnnd gütter lediglich / one beschwärt / heim erkennen sollen / damit der so dise haab vnd gütter also vngebürlich / wider Recht / an sich gebracht / fürthin lernen mög züsehen / was vnd von wem er kauff oder an sich bringe / vnd darneben auch die arme Weib vnd Kinder bei dem jren vnd heüßlicher narung beleiben.

Es möchte auch in solchen vnd dergleichen fellen / so geuarlich oder vngebürlich gehandlet werden / wir würden mit anderer vnd hoher straff / gegen den verbrechern vnnd veruorteilern handlen lassen / des wir vns auch hiemit in allweg vorbehalten / vnnd mäniglich deßhalben gewarnet haben wöllen

sein auff vnsers Amptmans / auff oder wider solchen vnnützen man oder verschwender / einkomen klag vñ auffierung / die begert entsetzung / mundt tod vnd verrüffung züerkeñen / auch darauff den haab vnnd güttern / Curator / Vogt oder vormünder züuerordnen helffen etc. Was dann darüber mir solchem mundt tod gemachten man / oder erkennten prodigo in allen Conträcten vnd haußhaltungen durch andere gehandelt oder fürgenommen / des alles ist vnd soll ein lauter nichtigkeit heissen vnd sein / auch von mäniglichen darfür gehalten / vnd also im fall zü recht vor Gericht erkennt werden. Darzü wöllen wir hierinn weiters gesetzt / erclert vnd geordnet haben / dieweil es fürnemlich den vnschuldigen Weib vnd kindern zü wolf art reicht / vnd dem gemeinen Rechten / auch billicheit / gemeß ist / namlich da ein solcher man von der ersten hieuor oben bestimpten warnung vnd übelhaußhaltung anzürechnen / hiezwischen wenig oder vil / von des Weibs zügebrachten oder ererbten güt / vnnützlich hingeben / verendert oder on worden were / das zü jeder zeit die Fraw vnd jre Kinder / die selbige / one einiche entgelt oder abgang / frei widerumb züerfordern / vnd zü Reuendicieren macht vnd gewalt haben / darauff auch der Richter also sprechen / dem Weib vnd Kindern solche haab vnnd gütter lediglich / one beschwärt / heim erkennen sollen / damit der so dise haab vnd gütter also vngebürlich / wider Recht / an sich gebracht / fürthin lernen mög züsehen / was vnd von wem er kauff oder an sich bringe / vnd darneben auch die arme Weib vnd Kinder bei dem jren vnd heüßlicher narung beleiben.

Es möchte auch in solchen vnd dergleichen fellen / so geuarlich oder vngebürlich gehandlet werden / wir würden mit anderer vnd hoher straff / gegen den verbrechern vnnd veruorteilern handlen lassen / des wir vns auch hiemit in allweg vorbehalten / vnnd mäniglich deßhalben gewarnet haben wöllen

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[47/0099] sein auff vnsers Amptmans / auff oder wider solchen vnnützen man oder verschwender / einkomen klag vñ auffierung / die begert entsetzung / mundt tod vnd verrüffung züerkeñen / auch darauff den haab vnnd güttern / Curator / Vogt oder vormünder züuerordnen helffen etc. Was dann darüber mir solchem mundt tod gemachten man / oder erkennten prodigo in allen Conträcten vnd haußhaltungen durch andere gehandelt oder fürgenommen / des alles ist vnd soll ein lauter nichtigkeit heissen vnd sein / auch von mäniglichen darfür gehalten / vnd also im fall zü recht vor Gericht erkennt werden. Darzü wöllen wir hierinn weiters gesetzt / erclert vnd geordnet haben / dieweil es fürnemlich den vnschuldigen Weib vnd kindern zü wolf art reicht / vnd dem gemeinen Rechten / auch billicheit / gemeß ist / namlich da ein solcher man von der ersten hieuor oben bestimpten warnung vnd übelhaußhaltung anzürechnen / hiezwischen wenig oder vil / von des Weibs zügebrachten oder ererbten güt / vnnützlich hingeben / verendert oder on worden were / das zü jeder zeit die Fraw vnd jre Kinder / die selbige / one einiche entgelt oder abgang / frei widerumb züerfordern / vnd zü Reuendicieren macht vnd gewalt haben / darauff auch der Richter also sprechen / dem Weib vnd Kindern solche haab vnnd gütter lediglich / one beschwärt / heim erkennen sollen / damit der so dise haab vnd gütter also vngebürlich / wider Recht / an sich gebracht / fürthin lernen mög züsehen / was vnd von wem er kauff oder an sich bringe / vnd darneben auch die arme Weib vnd Kinder bei dem jren vnd heüßlicher narung beleiben. Es möchte auch in solchen vnd dergleichen fellen / so geuarlich oder vngebürlich gehandlet werden / wir würden mit anderer vnd hoher straff / gegen den verbrechern vnnd veruorteilern handlen lassen / des wir vns auch hiemit in allweg vorbehalten / vnnd mäniglich deßhalben gewarnet haben wöllen

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/99>, abgerufen am 24.11.2024.