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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Für stenthumbs Stätt vnd Flecken / auff solchen faleinen ehrlichen / frommen vnd geschickten man erkiesen / verordnen vnd jme aufferlegen sollen / gehörter massen / auff solchen heillosen man / seiner haab vnd güter verwaltung / vnd nutzlicher haußhaltung halber / sonders fleissig auffsehen / nachfrag vnd achtung zühaben / auch im fal / da er fürnemblich angelangt oder ersücht wurde / sein bestes zü gütter nutzlicher haußhaltung zü raten / oder da er nit angesücht / vnd ferner verschwendung böser vnd vnnützer haußhaltung bericht / oder erfaren wurde / solches Amptman vnd Gericht bei seinen pflichten fürzübringen / oder da gleich derselbig diser vnnützer haußhaltung nit / sonder der Amptman oder Gerichts personen einer oder mehr / sampt oder sonders / des sehen / hörn oder außsagen / ver nemen solt / der oder dieselbige / sollen bei jren pflichten vnd gewisse schuldig / auch jnen hiemit aufferlegt sein / solchs in Gericht züeröffnen vnd anzübringen.

Dar auff dann Amptman vnd Gericht / einhelliglich sich vergleichen vnd entschliessen sollen / desselben ligenden auch farenden haab vnd güttern / Curator / Verwalter oder Vogt zü setzen / vnd darbei vnser Amptman jedes orts hiemit beuelch haben / solchen vnnutzen verschwender / vngehorsamen oder vngeratnen man / als ein prodigum vnd verschwender / für Gericht fürzüstellen / mit ernst zü beklagen / vnd in Recht zü erkennen begern / das er aller seiner verwaltung entsetzt / mundt todt gemacht / vnd also vor menigklichen außgerüfft vnd gehalten werden soll.

Wie wir dann auch diser handlung / verschwendung vnd prodigalitet halber / wie die mit proceß vnd erkanntnuß auß züfürn / in einen sondern artickeln / des vorhabenden Landrechten / ferners zü verfassen beuelch gethon haben.

Es sollen auch hiezwischen der verfertigung angeregt vnsers landrechten / vnser gericht nicht weniger verpflicht vnd schuldig

Für stenthumbs Stätt vñ Flecken / auff solchen faleinen ehrlichen / frommen vnd geschickten man erkiesen / verordnen vnd jme aufferlegen sollen / gehörter massen / auff solchen heillosen man / seiner haab vnd güter verwaltung / vñ nutzlicher haußhaltung halber / sonders fleissig auffsehen / nachfrag vnd achtung zühaben / auch im fal / da er fürnemblich angelangt oder ersücht wurde / sein bestes zü gütter nutzlicher haußhaltung zü raten / oder da er nit angesücht / vnd ferner verschwendung böser vnd vnnützer haußhaltung bericht / oder erfaren wurde / solches Amptman vnd Gericht bei seinen pflichten fürzübringen / oder da gleich derselbig diser vnnützer haußhaltung nit / sonder der Amptman oder Gerichts personen einer oder mehr / sampt oder sonders / des sehen / hörn oder außsagen / ver nemen solt / der oder dieselbige / sollen bei jren pflichten vnd gewisse schuldig / auch jnen hiemit aufferlegt sein / solchs in Gericht züeröffnen vnd anzübringen.

Dar auff dann Amptman vnd Gericht / einhelliglich sich vergleichen vnd entschliessen sollen / desselben ligenden auch farenden haab vnd güttern / Curator / Verwalter oder Vogt zü setzen / vnd darbei vnser Amptman jedes orts hiemit beuelch haben / solchen vnnutzen verschwender / vngehorsamen oder vngeratnen man / als ein prodigum vnd verschwender / für Gericht fürzüstellen / mit ernst zü beklagen / vnd in Recht zü erkennen begern / das er aller seiner verwaltung entsetzt / mundt todt gemacht / vnd also vor menigklichen außgerüfft vnd gehalten werden soll.

Wie wir dann auch diser handlung / verschwendung vnd prodigalitet halber / wie die mit proceß vnd erkanntnuß auß züfürn / in einen sondern artickeln / des vorhabenden Landrechten / ferners zü verfassen beuelch gethon haben.

Es sollẽ auch hiezwischẽ der verfertigung angeregt vnsers landrechtẽ / vnser gericht nicht weniger verpflicht vñ schuldig

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[0098] Für stenthumbs Stätt vñ Flecken / auff solchen faleinen ehrlichen / frommen vnd geschickten man erkiesen / verordnen vnd jme aufferlegen sollen / gehörter massen / auff solchen heillosen man / seiner haab vnd güter verwaltung / vñ nutzlicher haußhaltung halber / sonders fleissig auffsehen / nachfrag vnd achtung zühaben / auch im fal / da er fürnemblich angelangt oder ersücht wurde / sein bestes zü gütter nutzlicher haußhaltung zü raten / oder da er nit angesücht / vnd ferner verschwendung böser vnd vnnützer haußhaltung bericht / oder erfaren wurde / solches Amptman vnd Gericht bei seinen pflichten fürzübringen / oder da gleich derselbig diser vnnützer haußhaltung nit / sonder der Amptman oder Gerichts personen einer oder mehr / sampt oder sonders / des sehen / hörn oder außsagen / ver nemen solt / der oder dieselbige / sollen bei jren pflichten vnd gewisse schuldig / auch jnen hiemit aufferlegt sein / solchs in Gericht züeröffnen vnd anzübringen. Dar auff dann Amptman vnd Gericht / einhelliglich sich vergleichen vnd entschliessen sollen / desselben ligenden auch farenden haab vnd güttern / Curator / Verwalter oder Vogt zü setzen / vnd darbei vnser Amptman jedes orts hiemit beuelch haben / solchen vnnutzen verschwender / vngehorsamen oder vngeratnen man / als ein prodigum vnd verschwender / für Gericht fürzüstellen / mit ernst zü beklagen / vnd in Recht zü erkennen begern / das er aller seiner verwaltung entsetzt / mundt todt gemacht / vnd also vor menigklichen außgerüfft vnd gehalten werden soll. Wie wir dann auch diser handlung / verschwendung vnd prodigalitet halber / wie die mit proceß vnd erkanntnuß auß züfürn / in einen sondern artickeln / des vorhabenden Landrechten / ferners zü verfassen beuelch gethon haben. Es sollẽ auch hiezwischẽ der verfertigung angeregt vnsers landrechtẽ / vnser gericht nicht weniger verpflicht vñ schuldig

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/98>, abgerufen am 24.11.2024.