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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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vnd beuelhen wöllen / von solchem seinem fürnemen vnd verthönischen wesen abzüston / sich zü bessern / vnd jme selbs / auch seinen weib vnd kindern fürthin (wie sichs gebürt) nutzlich / wol vnd erbarlich hauß zühalten / darbei sich wesenlich / bescheiden vnd geschicklich zü erzeigen / das sein recht vnd wol wie einhaußuatter vor Gott vnd allen rechten schuldig / züuerwalten / mit disem anhang / da er weitter mit seinen vnnützen haußhalten fürfarn / sich selbs / auch sein weib oder kinder / nit bedencken wurde / das er gewißlich seiner verwaltung gentzlich entsetzt / vnd seinen haab vnd gütern vormünder verordnet / darzü er Mundt tod gemacht / vnd nicht dest weniger seiner ferner vngehorsame oder übelhaltens gestrafft werden / darnach er sich schicken / recht weßlich vnd wol haußhalten soll.

Auff solch erste warnung / vnd bei anfang / ehe haab vnd güter verschwendt / Sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht / mit bestellung / vnd in ander weg / güt achtung haben / auch fleissig auffsehen vnd nachfragen lassen / wie er sich zü besserung vnd güter haußhaltung schicke. Dann da er nicht weniger in seiner üppigkeit oder verschwenden fürzüfarn / darbei des seinen / gehörter massen / on zü werden vnderston wurde / Sollen sie den selbigen für sie widerumb erfordern / mit erhaltung des vorigens vndersagens vnd warnens ernstlich capituliern / den kocher wol außbreinen / dar auff jne in thurn etlich tag oder wochen / nach gelegenheit vnd gestalt der übertrettung / zür str aff einlegen / vnd jne anders nit wider ledig lassen / wann mit disem anhang vnd versehung / namlich das er züuor vertröstung vnd bekanntnuß thüe / sein ergerlich wesen / verthönisch vnd übel vnd vnnütz haußhalten nach mals abzüstellen / darbei sonderlich der haab vnd güter halb mit verenderung in keinen weg nichts fürnemen wölle / one vorwissen / güt ansehen vnd vergleichung / deß so sie vnsere Amptleüt hierüber verordnen / vnd beuelch geben werden / etc.

Wie dann auch vnsere Amptleüt vnd Gericht / jeder vnsers

vnd beuelhen wöllen / von solchem seinem fürnemen vnd verthönischen wesen abzüston / sich zü bessern / vnd jme selbs / auch seinen weib vñ kindern fürthin (wie sichs gebürt) nutzlich / wol vnd erbarlich hauß zühalten / darbei sich wesenlich / bescheiden vnd geschicklich zü erzeigen / das sein recht vñ wol wie einhaußuatter vor Gott vnd allen rechten schuldig / züuerwalten / mit disem anhang / da er weitter mit seinen vnnützen haußhalten fürfarn / sich selbs / auch sein weib oder kinder / nit bedencken wurde / das er gewißlich seiner verwaltung gentzlich entsetzt / vnd seinen haab vnd gütern vormünder verordnet / darzü er Mundt tod gemacht / vnd nicht dest weniger seiner ferner vngehorsame oder übelhaltens gestrafft werden / darnach er sich schicken / recht weßlich vnd wol haußhalten soll.

Auff solch erste warnung / vnd bei anfang / ehe haab vñ güter verschwendt / Sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht / mit bestellung / vnd in ander weg / güt achtung haben / auch fleissig auffsehen vnd nachfragen lassen / wie er sich zü besserung vnd güter haußhaltung schicke. Dann da er nicht weniger in seiner üppigkeit oder verschwenden fürzüfarn / darbei des seinen / gehörter massen / on zü werden vnderston wurde / Sollen sie den selbigen für sie widerumb erfordern / mit erhaltung des vorigens vndersagens vnd warnens ernstlich capituliern / den kocher wol außbreinen / dar auff jne in thurn etlich tag oder wochen / nach gelegenheit vnd gestalt der übertrettung / zür str aff einlegen / vnd jne anders nit wider ledig lassen / wann mit disem anhang vnd versehung / namlich das er züuor vertröstung vñ bekanntnuß thüe / sein ergerlich wesen / verthönisch vnd übel vnd vnnütz haußhalten nach mals abzüstellen / darbei sonderlich der haab vnd güter halb mit verenderung in keinen weg nichts fürnemen wölle / one vorwissen / güt ansehen vnd vergleichung / deß so sie vnsere Amptleüt hierüber verordnen / vnd beuelch geben werden / etc.

Wie dañ auch vnsere Amptleüt vnd Gericht / jeder vnsers

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[46/0097] vnd beuelhen wöllen / von solchem seinem fürnemen vnd verthönischen wesen abzüston / sich zü bessern / vnd jme selbs / auch seinen weib vñ kindern fürthin (wie sichs gebürt) nutzlich / wol vnd erbarlich hauß zühalten / darbei sich wesenlich / bescheiden vnd geschicklich zü erzeigen / das sein recht vñ wol wie einhaußuatter vor Gott vnd allen rechten schuldig / züuerwalten / mit disem anhang / da er weitter mit seinen vnnützen haußhalten fürfarn / sich selbs / auch sein weib oder kinder / nit bedencken wurde / das er gewißlich seiner verwaltung gentzlich entsetzt / vnd seinen haab vnd gütern vormünder verordnet / darzü er Mundt tod gemacht / vnd nicht dest weniger seiner ferner vngehorsame oder übelhaltens gestrafft werden / darnach er sich schicken / recht weßlich vnd wol haußhalten soll. Auff solch erste warnung / vnd bei anfang / ehe haab vñ güter verschwendt / Sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht / mit bestellung / vnd in ander weg / güt achtung haben / auch fleissig auffsehen vnd nachfragen lassen / wie er sich zü besserung vnd güter haußhaltung schicke. Dann da er nicht weniger in seiner üppigkeit oder verschwenden fürzüfarn / darbei des seinen / gehörter massen / on zü werden vnderston wurde / Sollen sie den selbigen für sie widerumb erfordern / mit erhaltung des vorigens vndersagens vnd warnens ernstlich capituliern / den kocher wol außbreinen / dar auff jne in thurn etlich tag oder wochen / nach gelegenheit vnd gestalt der übertrettung / zür str aff einlegen / vnd jne anders nit wider ledig lassen / wann mit disem anhang vnd versehung / namlich das er züuor vertröstung vñ bekanntnuß thüe / sein ergerlich wesen / verthönisch vnd übel vnd vnnütz haußhalten nach mals abzüstellen / darbei sonderlich der haab vnd güter halb mit verenderung in keinen weg nichts fürnemen wölle / one vorwissen / güt ansehen vnd vergleichung / deß so sie vnsere Amptleüt hierüber verordnen / vnd beuelch geben werden / etc. Wie dañ auch vnsere Amptleüt vnd Gericht / jeder vnsers

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/97>, abgerufen am 24.11.2024.