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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von den vnnützen haushaltern / prodigis / verschwendern vnnd geidern jrer haab vnd güttern.

Nach dem vns auch glaublich angelangt / wie vnd welcher gestalt / etliche vnnütze leüt jnen selbs / auch jrer weib vnd kinder / zü verderbung nit allein jre selbs / sonder auch jrer weiber / zügebrachte vnd ererbte haab vnd güter / bößlich vnd vnnutzlich / mit täglichen auch nächtlichen spilen / fressen / sauffen vnd schwelgen / üppiglich on werden / damit nit allein sich selbs / sonder auch jre arm weib vnd kinder / zü höchsten verderben / ins ellend vnd bettelstab richten / etc. Hierwider dann biß anher / weder von Amptleüten noch Gerichten / gebürlichs oder billichs einsehen beschehen / das solches bei rechter zeit / vnd ehe die verschwendung volbracht / oder die güter verthon / angebracht / gestrafft vnd fürkomen were worden. Sonder des noch mehr ist / sollen auch etliche Amptleüt vnd Gerichts personen / darumb durch die finger gesehen haben / damit sie zü solchen haab vnd güter dest füglicher kauffs / oder in ander weiß / selbs kommen möchten. Solchen nun zübegegnen / vnd damit fürnemblich allem übel / souil müglich / gewört / auch vnserevnderthonen / sampt weib vnd kinder / zü jrer wolfart vnd narung / bei ehrn / heüßlicher wonung / auch haab vnd güter / bleiben mögen / etc.

Sosetzen / ordnen vnd beuelhen wir allen vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie hierinn sonder fleissigs auffmercken haben wöllen / wa sie vnder jrem ampt vnd Gericht einen solchen gesellen erfarn werden / der gehörter massen angefangen / das sein also vnnütz oder üppigklich zü verschwenden vnd on zü werden / etc. das sie / one einichen verzug / den selbigen für sie beschicken / mit sonderm ernst vnd fleiß sein übel vnd vnnutz haußhalten / jme fürhalten / vnd darbei ampts halb warnen

Von den vnnützen haushaltern / prodigis / verschwendern vnnd geidern jrer haab vnd güttern.

Nach dem vns auch glaublich angelangt / wie vnd welcher gestalt / etliche vnnütze leüt jnen selbs / auch jrer weib vnd kinder / zü verderbung nit allein jre selbs / sonder auch jrer weiber / zügebrachte vnd ererbte haab vnd güter / bößlich vnd vnnutzlich / mit täglichen auch nächtlichen spilen / fressen / sauffen vnd schwelgen / üppiglich on werden / damit nit allein sich selbs / sonder auch jre arm weib vñ kinder / zü höchsten verderben / ins ellend vnd bettelstab richten / etc. Hierwider dann biß anher / weder von Amptleüten noch Gerichten / gebürlichs oder billichs einsehen beschehen / das solches bei rechter zeit / vñ ehe die verschwendung volbracht / oder die güter verthon / angebracht / gestrafft vnd fürkomen were worden. Sonder des noch mehr ist / sollen auch etliche Amptleüt vnd Gerichts personen / darumb durch die finger gesehen haben / damit sie zü solchen haab vnd güter dest füglicher kauffs / oder in ander weiß / selbs kommen möchten. Solchen nun zübegegnen / vnd damit fürnemblich allem übel / souil müglich / gewört / auch vnserevnderthonen / sampt weib vnd kinder / zü jrer wolfart vnd narung / bei ehrn / heüßlicher wonung / auch haab vnd güter / bleiben mögen / etc.

Sosetzen / ordnen vnd beuelhen wir allen vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie hierinn sonder fleissigs auffmercken haben wöllen / wa sie vnder jrem ampt vnd Gericht einen solchen gesellen erfarn werden / der gehörter massen angefangen / das sein also vnnütz oder üppigklich zü verschwenden vñ on zü werden / etc. das sie / one einichẽ verzug / den selbigen für sie beschicken / mit sonderm ernst vnd fleiß sein übel vnd vnnutz haußhalten / jme fürhalten / vnd darbei ampts halb warnen

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[0096] Von den vnnützen haushaltern / prodigis / verschwendern vnnd geidern jrer haab vnd güttern. Nach dem vns auch glaublich angelangt / wie vnd welcher gestalt / etliche vnnütze leüt jnen selbs / auch jrer weib vnd kinder / zü verderbung nit allein jre selbs / sonder auch jrer weiber / zügebrachte vnd ererbte haab vnd güter / bößlich vnd vnnutzlich / mit täglichen auch nächtlichen spilen / fressen / sauffen vnd schwelgen / üppiglich on werden / damit nit allein sich selbs / sonder auch jre arm weib vñ kinder / zü höchsten verderben / ins ellend vnd bettelstab richten / etc. Hierwider dann biß anher / weder von Amptleüten noch Gerichten / gebürlichs oder billichs einsehen beschehen / das solches bei rechter zeit / vñ ehe die verschwendung volbracht / oder die güter verthon / angebracht / gestrafft vnd fürkomen were worden. Sonder des noch mehr ist / sollen auch etliche Amptleüt vnd Gerichts personen / darumb durch die finger gesehen haben / damit sie zü solchen haab vnd güter dest füglicher kauffs / oder in ander weiß / selbs kommen möchten. Solchen nun zübegegnen / vnd damit fürnemblich allem übel / souil müglich / gewört / auch vnserevnderthonen / sampt weib vnd kinder / zü jrer wolfart vnd narung / bei ehrn / heüßlicher wonung / auch haab vnd güter / bleiben mögen / etc. Sosetzen / ordnen vnd beuelhen wir allen vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie hierinn sonder fleissigs auffmercken haben wöllen / wa sie vnder jrem ampt vnd Gericht einen solchen gesellen erfarn werden / der gehörter massen angefangen / das sein also vnnütz oder üppigklich zü verschwenden vñ on zü werden / etc. das sie / one einichẽ verzug / den selbigen für sie beschicken / mit sonderm ernst vnd fleiß sein übel vnd vnnutz haußhalten / jme fürhalten / vnd darbei ampts halb warnen

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/96>, abgerufen am 24.11.2024.