[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.en wie derenligende / auch farende haab vnd güter / verwalten werden / wieuil vnd was an parem gelt / Wein vnnd Früchten / vnder der Pfleger oder vormünder handen seie / wie / wann vnd an welchem ort des zü nutz vnd merung der waisen vnd minderjärigen angelegt / verkaufft oder bewart möge oder solle werden etc. neben der Freüntschafft der jungen mit ernst vnd fleiß zübefragen / zü beratschlagen vnd züschliessen / darzü sonderlich zü rechtfertigen / anzühörn / züerfarn vnd züsehen / ob den kindern wol vnd nutzlich gehauset / vnd ob auch diser vnser ordnung stracks gelebt werde / darnach sie dann jr ampt vnd auffsehen zühaben vnd zürichten / schuldig vnnd pflichtig sein sollen. Es sollen auch all vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / neben Gericht / als ober Pfleger / bei jren pflichten / auch vermeidung vnserer vngnad vnd straff / verbunden vnd schuldig sein / ernstliche versehung züthün / auch jr fleissigs auffmercken zühaben / das diser vnser ordnung vnd satzung gelebt / fürnemlich den waisen vndd minderjärigen in allweg wol vnd nutzlich gehauset / vnd aller trug / gefahr vnd schad hierinn verhüt / fürkummen vnd abgewendt / fürnemlich aber des einnemens vnd außgebens der Pfleger rechnung halb / das die gewißlich jedes jars züm wenigsten ein mal vor dem Amptman vnd waisen richtern beschech / vnd darbei sonderlich aller Resst / so die Pfleger verbleiben / von stund an also bar gewißlich erlegt werde. Darumb dann auch auff disen vnd andere fäll / wa den waisen oder minderjärigen wenig oder vil abgehn oder schaden zügefügt werden solt / jr der Pfleger oder vormünder haab vnd güter / hiemit den pflegkindern vnd münderjärigen / deßhalb verpfandt vnnd verhafft heissen vnd sein sollen. Dergleichen auch / wa durch des verordnet waisen Gerichts / oder jr der Amptleüt / auch andern Gerichts varlessigkeit / nit auffsehen oder versaumen oder in ander weg den Pflegkindern oder minderjärigen / einicher nachteil oder schad jrer haab vnd güter widerfarn en wie derenligende / auch farende haab vnd güter / verwalten werden / wieuil vnd was an parem gelt / Wein vnnd Früchten / vnder der Pfleger oder vormünder handen seie / wie / wañ vnd an welchem ort des zü nutz vnd merung der waisen vñ minderjärigen angelegt / verkaufft oder bewart möge oder solle werden etc. neben der Freüntschafft der jungen mit ernst vnd fleiß zübefragen / zü beratschlagen vnd züschliessen / darzü sonderlich zü rechtfertigen / anzühörn / züerfarn vnd züsehen / ob den kindern wol vnd nutzlich gehauset / vnd ob auch diser vnser ordnung stracks gelebt werde / darnach sie dann jr ampt vnd auffsehen zühaben vnd zürichten / schuldig vnnd pflichtig sein sollen. Es sollen auch all vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / neben Gericht / als ober Pfleger / bei jren pflichten / auch vermeidung vnserer vngnad vnd straff / verbunden vnd schuldig sein / ernstliche versehung züthün / auch jr fleissigs auffmercken zühaben / das diser vnser ordnung vnd satzung gelebt / fürnemlich den waisen vñd minderjärigen in allweg wol vnd nutzlich gehauset / vnd aller trug / gefahr vnd schad hierinn verhüt / fürkummen vnd abgewendt / fürnemlich aber des einnemens vñ außgebens der Pfleger rechnung halb / das die gewißlich jedes jars züm wenigsten ein mal vor dem Amptman vnd waisen richtern beschech / vnd darbei sonderlich aller Resst / so die Pfleger verbleiben / von stund an also bar gewißlich erlegt werde. Darumb dann auch auff disen vnd andere fäll / wa den waisen oder minderjärigen wenig oder vil abgehn oder schaden zügefügt werden solt / jr der Pfleger oder vormünder haab vnd güter / hiemit den pflegkindern vnd münderjärigen / deßhalb verpfandt vnnd verhafft heissen vnd sein sollen. Dergleichen auch / wa durch des verordnet waisen Gerichts / oder jr der Amptleüt / auch andern Gerichts varlessigkeit / nit auffsehen oder versaumen oder in ander weg den Pflegkindern oder minderjärigen / einicher nachteil oder schad jrer haab vnd güter widerfarn <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0092"/> en wie derenligende / auch farende haab vnd güter / verwalten werden / wieuil vnd was an parem gelt / Wein vnnd Früchten / vnder der Pfleger oder vormünder handen seie / wie / wañ vnd an welchem ort des zü nutz vnd merung der waisen vñ minderjärigen angelegt / verkaufft oder bewart möge oder solle werden etc. neben der Freüntschafft der jungen mit ernst vnd fleiß zübefragen / zü beratschlagen vnd züschliessen / darzü sonderlich zü rechtfertigen / anzühörn / züerfarn vnd züsehen / ob den kindern wol vnd nutzlich gehauset / vnd ob auch diser vnser ordnung stracks gelebt werde / darnach sie dann jr ampt vnd auffsehen zühaben vnd zürichten / schuldig vnnd pflichtig sein sollen.</p> <p>Es sollen auch all vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / neben Gericht / als ober Pfleger / bei jren pflichten / auch vermeidung vnserer vngnad vnd straff / verbunden vnd schuldig sein / ernstliche versehung züthün / auch jr fleissigs auffmercken zühaben / das diser vnser ordnung vnd satzung gelebt / fürnemlich den waisen vñd minderjärigen in allweg wol vnd nutzlich gehauset / vnd aller trug / gefahr vnd schad hierinn verhüt / fürkummen vnd abgewendt / fürnemlich aber des einnemens vñ außgebens der Pfleger rechnung halb / das die gewißlich jedes jars züm wenigsten ein mal vor dem Amptman vnd waisen richtern beschech / vnd darbei sonderlich aller Resst / so die Pfleger verbleiben / von stund an also bar gewißlich erlegt werde. Darumb dann auch auff disen vnd andere fäll / wa den waisen oder minderjärigen wenig oder vil abgehn oder schaden zügefügt werden solt / jr der Pfleger oder vormünder haab vnd güter / hiemit den pflegkindern vnd münderjärigen / deßhalb verpfandt vnnd verhafft heissen vnd sein sollen. Dergleichen auch / wa durch des verordnet waisen Gerichts / oder jr der Amptleüt / auch andern Gerichts varlessigkeit / nit auffsehen oder versaumen oder in ander weg den Pflegkindern oder minderjärigen / einicher nachteil oder schad jrer haab vnd güter widerfarn </p> </div> </body> </text> </TEI> [0092]
en wie derenligende / auch farende haab vnd güter / verwalten werden / wieuil vnd was an parem gelt / Wein vnnd Früchten / vnder der Pfleger oder vormünder handen seie / wie / wañ vnd an welchem ort des zü nutz vnd merung der waisen vñ minderjärigen angelegt / verkaufft oder bewart möge oder solle werden etc. neben der Freüntschafft der jungen mit ernst vnd fleiß zübefragen / zü beratschlagen vnd züschliessen / darzü sonderlich zü rechtfertigen / anzühörn / züerfarn vnd züsehen / ob den kindern wol vnd nutzlich gehauset / vnd ob auch diser vnser ordnung stracks gelebt werde / darnach sie dann jr ampt vnd auffsehen zühaben vnd zürichten / schuldig vnnd pflichtig sein sollen.
Es sollen auch all vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / neben Gericht / als ober Pfleger / bei jren pflichten / auch vermeidung vnserer vngnad vnd straff / verbunden vnd schuldig sein / ernstliche versehung züthün / auch jr fleissigs auffmercken zühaben / das diser vnser ordnung vnd satzung gelebt / fürnemlich den waisen vñd minderjärigen in allweg wol vnd nutzlich gehauset / vnd aller trug / gefahr vnd schad hierinn verhüt / fürkummen vnd abgewendt / fürnemlich aber des einnemens vñ außgebens der Pfleger rechnung halb / das die gewißlich jedes jars züm wenigsten ein mal vor dem Amptman vnd waisen richtern beschech / vnd darbei sonderlich aller Resst / so die Pfleger verbleiben / von stund an also bar gewißlich erlegt werde. Darumb dann auch auff disen vnd andere fäll / wa den waisen oder minderjärigen wenig oder vil abgehn oder schaden zügefügt werden solt / jr der Pfleger oder vormünder haab vnd güter / hiemit den pflegkindern vnd münderjärigen / deßhalb verpfandt vnnd verhafft heissen vnd sein sollen. Dergleichen auch / wa durch des verordnet waisen Gerichts / oder jr der Amptleüt / auch andern Gerichts varlessigkeit / nit auffsehen oder versaumen oder in ander weg den Pflegkindern oder minderjärigen / einicher nachteil oder schad jrer haab vnd güter widerfarn
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/92>, abgerufen am 25.07.2024. |