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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von Gottes wort vnd Predigen zühören.

Nachdem auß der heiligen Göttlichen schrifft / Alts vnd Neüws Testaments / ware erkanntnus gottes gelernt / rechter warer Christenlicher glaub / auß der Predig Göttlichs worts / gefaßt / vnd dar auß entlich der will / beuelch / auch Gottes ordnung ergriffen würdet / dann je das Göttlich wort ewig / auch ein lebendmachende speiß der seelen / vnd ein vnfeelig wegweiserin / in das himelisch Vatterland ist. Derhalben auch von Ihesu Christo vnserm einigen heiland / mit so grossemernst seinen jungern / vnd Aposteln beuolhen / sollichs in der gantzen welt züuerkündigen / vnd züpredigen / darinn auch der recht Gottes dienst gefaßt ist. So haben wir hier auff / als ein Christenlicher Fürst / vnd damit vnsere von Gott beuolhne vnderthonen / durch vnsere verordnete Pfarrher / Prediger / vnd Kirchendiener / mit fleiß zü dem Gottes wort / vnd desselbigen Ehr gezogen / vnd jrer seelen hail / auch seligkeit gefürdert werden möchten / nachuolgend ordnung fürgenommen.

Erstlich soll niemandt das heilig Euangelium / vnd Gottes wort / wie es nach göttlicher schrifft gepredigt würdt / schmehen / oder lestern / bei einer schweren straff / dem überfarer / je nach gelegenheit der sachen / vnd überfarung / auffzülegen.

Vnd dweil vns anlangt / das vnsere vnderthonen / angehörigen / haußuätter / vnd müttern / das heilig Gottes wort wenig besüchen / jre kinder / vnd haußgenossen / darzü nit halten / dardurch anders nicht eruolgen / dann das solchs zü einer vihischen Heidenschaft geraten wurd. Dem nun zü begegnen / wöllen wir / das auch meniglich das heilig Gottes wort /

Von Gottes wort vnd Predigen zühören.

Nachdem auß der heiligen Göttlichen schrifft / Alts vnd Neüws Testaments / ware erkañtnus gottes gelernt / rechter warer Christenlicher glaub / auß der Predig Göttlichs worts / gefaßt / vñ dar auß entlich der will / beuelch / auch Gottes ordnung ergriffen würdet / dann je das Göttlich wort ewig / auch ein lebendmachende speiß der seelen / vnd ein vnfeelig wegweiserin / in das himelisch Vatterland ist. Derhalben auch von Ihesu Christo vnserm einigen heiland / mit so grossemernst seinen jungern / vnd Aposteln beuolhen / sollichs in der gantzen welt züuerkündigen / vnd züpredigen / dariñ auch der recht Gottes dienst gefaßt ist. So haben wir hier auff / als ein Christenlicher Fürst / vnd damit vnsere von Gott beuolhne vnderthonen / durch vnsere verordnete Pfarrher / Prediger / vnd Kirchendiener / mit fleiß zü dem Gottes wort / vnd desselbigen Ehr gezogen / vnd jrer seelen hail / auch seligkeit gefürdert werden möchten / nachuolgend ordnung fürgenommen.

Erstlich soll niemandt das heilig Euangelium / vnd Gottes wort / wie es nach göttlicher schrifft gepredigt würdt / schmehen / oder lestern / bei einer schweren straff / dem überfarer / je nach gelegenheit der sachen / vnd überfarung / auffzülegen.

Vnd dweil vns anlangt / das vnsere vnderthonen / angehörigen / haußuätter / vñ müttern / das heilig Gottes wort wenig besüchen / jre kinder / vnd haußgenossen / darzü nit halten / dardurch anders nicht eruolgen / dañ das solchs zü einer vihischen Heidenschaft geraten wurd. Dem nun zü begegnen / wöllen wir / das auch meniglich das heilig Gottes wort /

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[2/0009] Von Gottes wort vnd Predigen zühören. Nachdem auß der heiligen Göttlichen schrifft / Alts vnd Neüws Testaments / ware erkañtnus gottes gelernt / rechter warer Christenlicher glaub / auß der Predig Göttlichs worts / gefaßt / vñ dar auß entlich der will / beuelch / auch Gottes ordnung ergriffen würdet / dann je das Göttlich wort ewig / auch ein lebendmachende speiß der seelen / vnd ein vnfeelig wegweiserin / in das himelisch Vatterland ist. Derhalben auch von Ihesu Christo vnserm einigen heiland / mit so grossemernst seinen jungern / vnd Aposteln beuolhen / sollichs in der gantzen welt züuerkündigen / vnd züpredigen / dariñ auch der recht Gottes dienst gefaßt ist. So haben wir hier auff / als ein Christenlicher Fürst / vnd damit vnsere von Gott beuolhne vnderthonen / durch vnsere verordnete Pfarrher / Prediger / vnd Kirchendiener / mit fleiß zü dem Gottes wort / vnd desselbigen Ehr gezogen / vnd jrer seelen hail / auch seligkeit gefürdert werden möchten / nachuolgend ordnung fürgenommen. Erstlich soll niemandt das heilig Euangelium / vnd Gottes wort / wie es nach göttlicher schrifft gepredigt würdt / schmehen / oder lestern / bei einer schweren straff / dem überfarer / je nach gelegenheit der sachen / vnd überfarung / auffzülegen. Vnd dweil vns anlangt / das vnsere vnderthonen / angehörigen / haußuätter / vñ müttern / das heilig Gottes wort wenig besüchen / jre kinder / vnd haußgenossen / darzü nit halten / dardurch anders nicht eruolgen / dañ das solchs zü einer vihischen Heidenschaft geraten wurd. Dem nun zü begegnen / wöllen wir / das auch meniglich das heilig Gottes wort /

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/9>, abgerufen am 25.12.2024.