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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von auffnemung der pfleg vnd vorminder.

Wo nun vom Amptman vnd Gericht / die erwölung / gehörter massen / beschehen / sollen dieselbigen personen für sie beschickt / vnd jnen jres ampts vnd verordnung halber fürgehalten / darbei erinnert vnd ermant werden / nach Gottes wort oder beuelch / vnd wie das alle rechtliche vnd menschliche satzungen / erbar vnd billicheit / außweisen / mit gütten geneigten willen / dises Ampts vnd verwaltung sich zü vnderfahen / mit besstem vnnd getrewstem fleiß / die pfleg oder vormundschafft der beuolhnen kinder / oder minder järigen / auch deren hieneben verzeichnete oder Inuentierte haab vnd gütter / züuerwalten vnd züuersehen / darinnen sie dann Gott dem Herrn ein gefellig / güt / vnd vor der wellt ein rümlich werck / erzeigen / auch hieruonwolfart / lob vnd danck / erlangen werden.

Von der pfleger vnd vormünder eyd.

Darauff sollen Amptman vnd Gericht / solchen verordneten Pflegern oder vormündern / volgende capittel / ordenlich vnd verstendtlich / verlesen / was sie solches jres ampts halben globen vnd schweren sollen.

Ihr werden globen an eines eyds stat / das jr erstlichs alle ewerer pflegkinder oder minder järigen / ligende auch farende haab vnd gütter / in ehrlicher / von der Oberkeit verord-

Von auffnemung der pfleg vnd vorminder.

Wo nun vom Amptman vnd Gericht / die erwölung / gehörter massen / beschehen / sollen dieselbigen personen für sie beschickt / vnd jnen jres ampts vnd verordnung halber fürgehalten / darbei erinnert vnd ermant werden / nach Gottes wort oder beuelch / vnd wie das alle rechtliche vnd menschliche satzungen / erbar vnd billicheit / außweisen / mit gütten geneigten willen / dises Ampts vnd verwaltung sich zü vnderfahen / mit besstem vnnd getrewstem fleiß / die pfleg oder vormundschafft der beuolhnen kinder / oder minder järigen / auch deren hieneben verzeichnete oder Inuentierte haab vnd gütter / züuerwalten vnd züuersehen / darinnen sie dann Gott dem Herrn ein gefellig / güt / vnd vor der wellt ein rümlich werck / erzeigen / auch hieruonwolfart / lob vnd danck / erlangen werden.

Von der pfleger vnd vormünder eyd.

Darauff sollen Amptman vnd Gericht / solchen verordneten Pflegern oder vormündern / volgende capittel / ordenlich vnd verstendtlich / verlesen / was sie solches jres ampts halben globen vnd schweren sollen.

Ihr werden globen an eines eyds stat / das jr erstlichs alle ewerer pflegkinder oder minder järigen / ligende auch farende haab vnd gütter / in ehrlicher / von der Oberkeit verord-

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[38/0081] Von auffnemung der pfleg vnd vorminder. Wo nun vom Amptman vnd Gericht / die erwölung / gehörter massen / beschehen / sollen dieselbigen personen für sie beschickt / vnd jnen jres ampts vnd verordnung halber fürgehalten / darbei erinnert vnd ermant werden / nach Gottes wort oder beuelch / vnd wie das alle rechtliche vnd menschliche satzungen / erbar vnd billicheit / außweisen / mit gütten geneigten willen / dises Ampts vnd verwaltung sich zü vnderfahen / mit besstem vnnd getrewstem fleiß / die pfleg oder vormundschafft der beuolhnen kinder / oder minder järigen / auch deren hieneben verzeichnete oder Inuentierte haab vnd gütter / züuerwalten vnd züuersehen / darinnen sie dann Gott dem Herrn ein gefellig / güt / vnd vor der wellt ein rümlich werck / erzeigen / auch hieruonwolfart / lob vnd danck / erlangen werden. Von der pfleger vnd vormünder eyd. Darauff sollen Amptman vnd Gericht / solchen verordneten Pflegern oder vormündern / volgende capittel / ordenlich vnd verstendtlich / verlesen / was sie solches jres ampts halben globen vnd schweren sollen. Ihr werden globen an eines eyds stat / das jr erstlichs alle ewerer pflegkinder oder minder järigen / ligende auch farende haab vnd gütter / in ehrlicher / von der Oberkeit verord-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/81>, abgerufen am 24.11.2024.