Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

diert vnnd gebessert / vnnd dann darauß ein gemeine newe Landtsordnung gemacht / vnd in truck wie volgt bringen lassen. Wölche wir euch hiemit züsenden / vnd wöllen / das jr dieselbig Landtsordnung / in allen vnd jeden Puncten vnnd Artickeln / biß auff vnser ferner güt ansehen vnd enderung (wölches züthün / wir vns jeder zeit / vnnd nach gestalt der sachen / auch vnser Ober vnd gerechtigkeit / vorbehalten haben wöllen) gehorsamlich haltet / vnnd deren mit allem fleiß nachsetzet / vnd in sonderheit jr Ober vnd Vnder amptleüt / die mit fleiß lesen / in ewern ampts geschefften vnnd handlungen / euch ein gewisse richtschnür sein / auch solche järlich in allen Vogtgerichten / mit fleiß vnnd gütem vnderschid / den Vnderthonen vorlesen vnd verkinden lassen / ernstlich darob haltet / die überfarer / darinn begriffner Artickel / vnnachleßlich vnnd mit ernst straffet / auch wie billich vnnd recht / in solchem niemand verschonet / die verfalne büssen / peen vnd fräuel / von den übertrettern vnnachleßlich nemet / vnd ewer jeder / mit dem allem / vns schuldige gehorsame leistet / bei den pflichten / damit jr vns verwandt seind. Das thün wir vns zü euch allen vnnd jeden Amptleüten / Vnderthonen vnd angehörigen / ernstlich versehen / geschicht auch an dem allem / vnser ernstlicher will vnnd meinung. Vnd ob einer auß euch den Ober vnnd Vnderamptleüten / Burgermeister / Schultheissen / Gericht vnd Räth / so ontheür vnd vngehorsam sein / vnnd disem vnserm ernstlichen beuelch vnd Landtsordnung / mit fleiß nit nachsetzen wurde / der solle wissen / das wir jnen mit ernst vnnd vngnaden straffen wöllen / darnach wisse sich ein jeder zürichten / vnnd jm selbs vor schaden züsein.

diert vnnd gebessert / vnnd dann darauß ein gemeine newe Landtsordnung gemacht / vñ in truck wie volgt bringen lassen. Wölche wir euch hiemit züsenden / vnd wöllen / das jr dieselbig Landtsordnung / in allen vnd jeden Puncten vnnd Artickeln / biß auff vnser ferner güt ansehen vnd enderung (wölches züthün / wir vns jeder zeit / vnnd nach gestalt der sachen / auch vnser Ober vnd gerechtigkeit / vorbehalten haben wöllen) gehorsamlich haltet / vnnd deren mit allem fleiß nachsetzet / vnd in sonderheit jr Ober vnd Vnder amptleüt / die mit fleiß lesen / in ewern ampts geschefften vnnd handlungen / euch ein gewisse richtschnür sein / auch solche järlich in allen Vogtgerichten / mit fleiß vnnd gütem vnderschid / den Vnderthonen vorlesen vnd verkinden lassen / ernstlich darob haltet / die überfarer / darinn begriffner Artickel / vnnachleßlich vnnd mit ernst straffet / auch wie billich vnnd recht / in solchem niemand verschonet / die verfalne büssen / peen vnd fräuel / von den übertrettern vnnachleßlich nemet / vnd ewer jeder / mit dem allem / vns schuldige gehorsame leistet / bei den pflichten / damit jr vns verwandt seind. Das thün wir vns zü euch allen vnnd jeden Amptleüten / Vnderthonen vnd angehörigen / ernstlich versehen / geschicht auch an dem allem / vnser ernstlicher will vnnd meinung. Vnd ob einer auß euch den Ober vnnd Vnderamptleüten / Burgermeister / Schultheissen / Gericht vnd Räth / so ontheür vnd vngehorsam sein / vnnd disem vnserm ernstlichen beuelch vnd Landtsordnung / mit fleiß nit nachsetzen wurde / der solle wissen / das wir jnen mit ernst vnnd vngnaden straffen wöllen / darnach wisse sich ein jeder zürichten / vnnd jm selbs vor schaden züsein.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0008"/>
diert vnnd                      gebessert / vnnd dann darauß ein gemeine newe Landtsordnung gemacht / vn&#x0303; in truck wie volgt bringen lassen. Wölche wir euch hiemit                      züsenden / vnd wöllen / das jr dieselbig Landtsordnung / in allen vnd jeden                      Puncten vnnd Artickeln / biß auff vnser ferner güt ansehen vnd enderung (wölches                      züthün / wir vns jeder zeit / vnnd nach gestalt der sachen / auch vnser Ober vnd                      gerechtigkeit / vorbehalten haben wöllen) gehorsamlich haltet / vnnd deren mit                      allem fleiß nachsetzet / vnd in sonderheit jr Ober vnd Vnder amptleüt / die mit                      fleiß lesen / in ewern ampts geschefften vnnd handlungen / euch ein gewisse                      richtschnür sein / auch solche järlich in allen Vogtgerichten / mit fleiß vnnd                      gütem vnderschid / den Vnderthonen vorlesen vnd verkinden lassen / ernstlich                      darob haltet / die überfarer / darinn begriffner Artickel / vnnachleßlich vnnd                      mit ernst straffet / auch wie billich vnnd recht / in solchem niemand verschonet                      / die verfalne büssen / peen vnd fräuel / von den übertrettern vnnachleßlich                      nemet / vnd ewer jeder / mit dem allem / vns schuldige gehorsame leistet / bei                      den pflichten / damit jr vns verwandt seind. Das thün wir vns zü euch allen vnnd                      jeden Amptleüten / Vnderthonen vnd angehörigen / ernstlich versehen / geschicht                      auch an dem allem / vnser ernstlicher will vnnd meinung. Vnd ob einer auß euch                      den Ober vnnd Vnderamptleüten / Burgermeister / Schultheissen / Gericht vnd Räth                      / so ontheür vnd vngehorsam sein / vnnd disem vnserm ernstlichen beuelch vnd                      Landtsordnung / mit fleiß nit nachsetzen wurde / der solle wissen / das wir jnen                      mit ernst vnnd vngnaden straffen wöllen / darnach wisse sich ein jeder zürichten                      / vnnd jm selbs vor schaden züsein.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0008] diert vnnd gebessert / vnnd dann darauß ein gemeine newe Landtsordnung gemacht / vñ in truck wie volgt bringen lassen. Wölche wir euch hiemit züsenden / vnd wöllen / das jr dieselbig Landtsordnung / in allen vnd jeden Puncten vnnd Artickeln / biß auff vnser ferner güt ansehen vnd enderung (wölches züthün / wir vns jeder zeit / vnnd nach gestalt der sachen / auch vnser Ober vnd gerechtigkeit / vorbehalten haben wöllen) gehorsamlich haltet / vnnd deren mit allem fleiß nachsetzet / vnd in sonderheit jr Ober vnd Vnder amptleüt / die mit fleiß lesen / in ewern ampts geschefften vnnd handlungen / euch ein gewisse richtschnür sein / auch solche järlich in allen Vogtgerichten / mit fleiß vnnd gütem vnderschid / den Vnderthonen vorlesen vnd verkinden lassen / ernstlich darob haltet / die überfarer / darinn begriffner Artickel / vnnachleßlich vnnd mit ernst straffet / auch wie billich vnnd recht / in solchem niemand verschonet / die verfalne büssen / peen vnd fräuel / von den übertrettern vnnachleßlich nemet / vnd ewer jeder / mit dem allem / vns schuldige gehorsame leistet / bei den pflichten / damit jr vns verwandt seind. Das thün wir vns zü euch allen vnnd jeden Amptleüten / Vnderthonen vnd angehörigen / ernstlich versehen / geschicht auch an dem allem / vnser ernstlicher will vnnd meinung. Vnd ob einer auß euch den Ober vnnd Vnderamptleüten / Burgermeister / Schultheissen / Gericht vnd Räth / so ontheür vnd vngehorsam sein / vnnd disem vnserm ernstlichen beuelch vnd Landtsordnung / mit fleiß nit nachsetzen wurde / der solle wissen / das wir jnen mit ernst vnnd vngnaden straffen wöllen / darnach wisse sich ein jeder zürichten / vnnd jm selbs vor schaden züsein.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/8
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/8>, abgerufen am 21.11.2024.