[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.kleinen fräuels. Es were dann das etwann Grauen / Herrn / von der Ritterschafft vnd dem Adel / oder andere frembde / treffenliche / ehrliche vnnd ansehenliche man oder frawen / krancke / wanderete oder alte personen / fürfielen / die züm fleisch gern ein essen visch / oder hinwider züm vischmal ein essen fleisch auch begern / oder anders haben wellen / den soll sollichs vnabgeschlagen sein / sonst aber in ander weg / gegen dem gemeinen man vnderlassen / vnd bei obernennter straff verhiet werden. Dieweil auch bißanher in den zechen / bei dem gemeinen vnd handtwercks man / gesellen vnd knecht / deßgleichen durch die Paursleüt / so die über feld auff die wochenmärckt / vnd in die Bäder gangen / ein überfluß vnd grosser vnkost auffgewendt worden / in dem das man jhnen zwischen den malzeitten / in den zechen / gebrattens / grien visch / hering vnd dergleichen / darreichen vnd geben müssen / da ist / züfürkomung sollichs über flissigen vnkostens / vnser beuelch vnnd meinung / das solchs bei allen Würten / Gastgeben / den gemeinen zerstuben / Stubenknechten vnd weinschencken / da man pflegt züzechen / gentzlich abgestrickt vnd verbotten / vnd die übertretter / obgemelter gestalt / vmb einen kleinen fräuel / onnachleßlich gestrafft werden sollen. Vnd damit in dem allem / ferner klag / nachteil vnd schad / fürkomen vnd verhüt / der gemein man / auch die Würt / dabeipleiben mögen / vnd vnbillich niemands beschwerdt werd. So sollen all vnser Ober vnd vnder Amptleüt / beijren eiden vnd pflichten hierinn güt auffmercken haben / vnd wa sie befunden / das die Würt oder auch vnderthonen / dem nit geleben wurden / das sie die vngehorsamen / mit einem grossen oder kleinen fräuel / oder der gefencknus / straffen sollen / inmassen wie hieuor geschribensteet. kleinen fräuels. Es were dann das etwann Grauen / Herrn / von der Ritterschafft vnd dem Adel / oder andere frembde / treffenliche / ehrliche vnnd ansehenliche man oder frawen / krancke / wanderete oder alte personen / fürfielẽ / die züm fleisch gern ein essen visch / oder hinwider züm vischmal ein essen fleisch auch begern / oder anders haben wellen / den soll sollichs vnabgeschlagen sein / sonst aber in ander weg / gegen dem gemeinen man vnderlassen / vnd bei obernennter straff verhiet werden. Dieweil auch bißanher in den zechen / bei dem gemeinen vnd handtwercks man / gesellen vnd knecht / deßgleichen durch die Paursleüt / so die über feld auff die wochenmärckt / vnd in die Bäder gangen / ein überfluß vnd grosser vnkost auffgewendt worden / in dem das man jhnen zwischen den malzeitten / in den zechen / gebrattens / grien visch / hering vnd dergleichen / darreichen vnd geben müssen / da ist / züfürkomung sollichs über flissigen vnkostens / vnser beuelch vnnd meinung / das solchs bei allen Würten / Gastgeben / den gemeinen zerstuben / Stubenknechten vnd weinschencken / da man pflegt züzechen / gentzlich abgestrickt vnd verbotten / vnd die übertretter / obgemelter gestalt / vmb einen kleinen fräuel / onnachleßlich gestrafft werden sollen. Vnd damit in dem allem / ferner klag / nachteil vnd schad / fürkomen vnd verhüt / der gemein man / auch die Würt / dabeipleiben mögen / vnd vnbillich niemands beschwerdt werd. So sollen all vnser Ober vnd vnder Amptleüt / beijren eiden vnd pflichten hierinn güt auffmercken haben / vnd wa sie befunden / das die Würt oder auch vnderthonen / dem nit geleben wurden / das sie die vngehorsamen / mit einem grossen oder kleinen fräuel / oder der gefencknus / straffen sollen / inmassen wie hieuor geschribensteet. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0071" n="33"/> kleinen fräuels. 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Vnd damit in dem allem / ferner klag / nachteil vnd schad / fürkomen vnd verhüt / der gemein man / auch die Würt / dabeipleiben mögen / vnd vnbillich niemands beschwerdt werd. So sollen all vnser Ober vnd vnder Amptleüt / beijren eiden vnd pflichten hierinn güt auffmercken haben / vnd wa sie befunden / das die Würt oder auch vnderthonen / dem nit geleben wurden / das sie die vngehorsamen / mit einem grossen oder kleinen fräuel / oder der gefencknus / straffen sollen / inmassen wie hieuor geschribensteet.</p> </div> </body> </text> </TEI> [33/0071]
kleinen fräuels. Es were dann das etwann Grauen / Herrn / von der Ritterschafft vnd dem Adel / oder andere frembde / treffenliche / ehrliche vnnd ansehenliche man oder frawen / krancke / wanderete oder alte personen / fürfielẽ / die züm fleisch gern ein essen visch / oder hinwider züm vischmal ein essen fleisch auch begern / oder anders haben wellen / den soll sollichs vnabgeschlagen sein / sonst aber in ander weg / gegen dem gemeinen man vnderlassen / vnd bei obernennter straff verhiet werden.
Dieweil auch bißanher in den zechen / bei dem gemeinen vnd handtwercks man / gesellen vnd knecht / deßgleichen durch die Paursleüt / so die über feld auff die wochenmärckt / vnd in die Bäder gangen / ein überfluß vnd grosser vnkost auffgewendt worden / in dem das man jhnen zwischen den malzeitten / in den zechen / gebrattens / grien visch / hering vnd dergleichen / darreichen vnd geben müssen / da ist / züfürkomung sollichs über flissigen vnkostens / vnser beuelch vnnd meinung / das solchs bei allen Würten / Gastgeben / den gemeinen zerstuben / Stubenknechten vnd weinschencken / da man pflegt züzechen / gentzlich abgestrickt vnd verbotten / vnd die übertretter / obgemelter gestalt / vmb einen kleinen fräuel / onnachleßlich gestrafft werden sollen. Vnd damit in dem allem / ferner klag / nachteil vnd schad / fürkomen vnd verhüt / der gemein man / auch die Würt / dabeipleiben mögen / vnd vnbillich niemands beschwerdt werd. So sollen all vnser Ober vnd vnder Amptleüt / beijren eiden vnd pflichten hierinn güt auffmercken haben / vnd wa sie befunden / das die Würt oder auch vnderthonen / dem nit geleben wurden / das sie die vngehorsamen / mit einem grossen oder kleinen fräuel / oder der gefencknus / straffen sollen / inmassen wie hieuor geschribensteet.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/71>, abgerufen am 17.02.2025. |