[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Das niemandt kein lehen / oder teilbar güt / onerlaubt zertrennen soll. Wir gebieten auch ernstlich vnd wöllen / das keiner kein güt / so vns oder andern / züm halben / dritten / vierdten / oder fünfften teil / zinßbar / oder sonst hoflehen oder hübgüter seind / vnerlaubt vnser oder vnser Amptleüt an vnser Statt / dergleichen der eigenthumbs herrn / zertrennen / zerteilen / versetzen / verkauffen oder vertauschen. Dann welcher das überfert / der soll ein kleinen fräuel zü peen verfallen / vnd dannocht der contract / vnder was schein der joch geübt / krafftloß vnd nichtig sein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs. Nachdem auch bißanher / allerlei vnrichtigkeit vnnd zwitracht / in teilung der erbfal eruolgt / welches züfürkommen / wöllen wir das vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath jedes orts / in solchen erbteilungen / die heuser oder andere güter / so nit mit gütem nutz / sonder schaden zertrennt werden müssen / solchezertrennung nit zülassen / sonder sonst nach billichen dingen / vnd jhrem güt ansehen / nutzbarliche vergleichung süchen / dem auch die erben volg / vnd volziehung züthün / schuldig sein sollen. Von vnordenlicher vnd kostlicher kleidung. Dieweil auch je billich / nutz vnd güt / das die übermessig Das niemandt kein lehen / oder teilbar güt / onerlaubt zertrennen soll. Wir gebieten auch ernstlich vnd wöllen / das keiner kein güt / so vns oder andern / züm halben / dritten / vierdten / oder fünfften teil / zinßbar / oder sonst hoflehen oder hübgüter seind / vnerlaubt vnser oder vnser Amptleüt an vnser Statt / dergleichen der eigenthumbs herrn / zertrennen / zerteilen / versetzen / verkauffen oder vertauschen. Dann welcher das überfert / der soll ein kleinen fräuel zü peen verfallen / vnd dannocht der contract / vnder was schein der joch geübt / krafftloß vnd nichtig sein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs. Nachdem auch bißanher / allerlei vnrichtigkeit vnnd zwitracht / in teilung der erbfal eruolgt / welches züfürkommen / wöllen wir das vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath jedes orts / in solchen erbteilungen / die heuser oder andere güter / so nit mit gütem nutz / sonder schaden zertrennt werden müssen / solchezertrennung nit zülassen / sonder sonst nach billichen dingen / vnd jhrem güt ansehen / nutzbarliche vergleichung süchen / dem auch die erben volg / vnd volziehung züthün / schuldig sein sollen. Von vnordenlicher vnd kostlicher kleidung. Dieweil auch je billich / nutz vnd güt / das die übermessig <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0060"/> </div> <div> <head>Das niemandt kein lehen / oder teilbar güt / onerlaubt zertrennen soll.<lb/></head> <p>Wir gebieten auch ernstlich vnd wöllen / das keiner kein güt / so vns oder andern / züm halben / dritten / vierdten / oder fünfften teil / zinßbar / oder sonst hoflehen oder hübgüter seind / vnerlaubt vnser oder vnser Amptleüt an vnser Statt / dergleichen der eigenthumbs herrn / zertrennen / zerteilen / versetzen / verkauffen oder vertauschen. Dann welcher das überfert / der soll ein kleinen fräuel zü peen verfallen / vnd dannocht der contract / vnder was schein der joch geübt / krafftloß vnd nichtig sein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs.</p> <p>Nachdem auch bißanher / allerlei vnrichtigkeit vnnd zwitracht / in teilung der erbfal eruolgt / welches züfürkommen / wöllen wir das vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath jedes orts / in solchen erbteilungen / die heuser oder andere güter / so nit mit gütem nutz / sonder schaden zertrennt werden müssen / solchezertrennung nit zülassen / sonder sonst nach billichen dingen / vnd jhrem güt ansehen / nutzbarliche vergleichung süchen / dem auch die erben volg / vnd volziehung züthün / schuldig sein sollen.</p> </div> <div> <head>Von vnordenlicher vnd kostlicher kleidung.<lb/></head> <p>Dieweil auch je billich / nutz vnd güt / das die übermessig </p> </div> </body> </text> </TEI> [0060]
Das niemandt kein lehen / oder teilbar güt / onerlaubt zertrennen soll.
Wir gebieten auch ernstlich vnd wöllen / das keiner kein güt / so vns oder andern / züm halben / dritten / vierdten / oder fünfften teil / zinßbar / oder sonst hoflehen oder hübgüter seind / vnerlaubt vnser oder vnser Amptleüt an vnser Statt / dergleichen der eigenthumbs herrn / zertrennen / zerteilen / versetzen / verkauffen oder vertauschen. Dann welcher das überfert / der soll ein kleinen fräuel zü peen verfallen / vnd dannocht der contract / vnder was schein der joch geübt / krafftloß vnd nichtig sein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs.
Nachdem auch bißanher / allerlei vnrichtigkeit vnnd zwitracht / in teilung der erbfal eruolgt / welches züfürkommen / wöllen wir das vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath jedes orts / in solchen erbteilungen / die heuser oder andere güter / so nit mit gütem nutz / sonder schaden zertrennt werden müssen / solchezertrennung nit zülassen / sonder sonst nach billichen dingen / vnd jhrem güt ansehen / nutzbarliche vergleichung süchen / dem auch die erben volg / vnd volziehung züthün / schuldig sein sollen.
Von vnordenlicher vnd kostlicher kleidung.
Dieweil auch je billich / nutz vnd güt / das die übermessig
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/60 |
Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/60>, abgerufen am 04.07.2024. |