[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.inhabens / alle beschwärden gleich den Vnderthonen tragen / vnnd ob er solche gütter zü theür achten / vnd die also vnder solchem schein behalten wölt / sollen die / durch die gericht oder ander darzü geordnet / bei jrn eiden / in zimlichem rechtem werdt angeschlagen vnd geschetzt / alßdann die so dem innhaber am nächsten verwandt / oder so keiner vorhanden / der erst von vnsern Vnderthonen (so des begert) die losung darzü gestattet werden. Vnd nach dem wir vernemen / das vnsere Vnderthonen / in Stetten vnd Dörffern / mit kauffen vnd verkauffen jr ligenden gütter / zü einander in die marckung greiffen / wöllen wir / wo solche güttere fürthin / dero eins oder mer / von vnsern Vnderthonen einem andern ausserhalb selbiger marckung / vnd doch in vnser Oberkeit gesessen / verkaufft würdt / das die jhenigen in der marckung gesessen / die selbige güttere so offt das geschicht / in jars frist / nach dem der kauff erfarn würdt / in disem kauffgelt lösen mögen. Wo aber die nit gelößt / sonder dem kauffer hierüber bleiben wurden / so soll der kauffer die selbigen in den Flecken vnnd marckung / da solch güt gelegen / so langer das one wider verkaufft bei seinen handen behalt / mit steür / fron vnd andern beschwärden / gleichsam andern des selbigen orts güttere / vertretten / wie bißanher daselbst gebreüchig gewesen ist. Dieweil auch etlich verhanden / die jre gütter in disem vnserm Fürstenthumb haben / an andern orten sich in dienst begeben / vnd vns kein erbhuldigung thün / vnd also jres gefallens burger sein / oder nit sein wöllen. So nun das nit allein vns / sonder auch vnser Landtschafft / zü abbruch / nachteil vnd schaden reichen / ist vnser ernstlicher beuelch / das vnser Ober vnnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath / jedes orts / auff solche leüt ein güt auffsehens haben / sie die erbhuldigung vns züthün / mit fleiß anhalten. Wa sie aber die auff erste manung nit thün / vnnd sich inhabens / alle beschwärden gleich den Vnderthonen tragen / vnnd ob er solche gütter zü theür achten / vnd die also vnder solchem schein behalten wölt / sollen die / durch die gericht oder ander darzü geordnet / bei jrn eiden / in zimlichem rechtem werdt angeschlagen vnd geschetzt / alßdann die so dem innhaber am nächsten verwandt / oder so keiner vorhanden / der erst von vnsern Vnderthonen (so des begert) die losung darzü gestattet werden. Vnd nach dem wir vernemen / das vnsere Vnderthonen / in Stetten vnd Dörffern / mit kauffen vnd verkauffen jr ligenden gütter / zü einander in die marckung greiffen / wöllen wir / wo solche güttere fürthin / dero eins oder mer / von vnsern Vnderthonen einem andern ausserhalb selbiger marckung / vnd doch in vnser Oberkeit gesessen / verkaufft würdt / das die jhenigen in der marckung gesessen / die selbige güttere so offt das geschicht / in jars frist / nach dem der kauff erfarn würdt / in disem kauffgelt lösen mögen. Wo aber die nit gelößt / sonder dem kauffer hierüber bleiben wurden / so soll der kauffer die selbigen in den Flecken vnnd marckung / da solch güt gelegen / so langer das one wider verkaufft bei seinen handen behalt / mit steür / fron vnd andern beschwärden / gleichsam andern des selbigen orts güttere / vertretten / wie bißanher daselbst gebreüchig gewesen ist. Dieweil auch etlich verhanden / die jre gütter in disem vnserm Fürstenthumb haben / an andern orten sich in dienst begeben / vnd vns kein erbhuldigung thün / vnd also jres gefallens burger sein / oder nit sein wöllen. So nun das nit allein vns / sonder auch vnser Landtschafft / zü abbruch / nachteil vnd schaden reichen / ist vnser ernstlicher beuelch / das vnser Ober vnnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath / jedes orts / auff solche leüt ein güt auffsehens haben / sie die erbhuldigung vns züthün / mit fleiß anhalten. 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inhabens / alle beschwärden gleich den Vnderthonen tragen / vnnd ob er solche gütter zü theür achten / vnd die also vnder solchem schein behalten wölt / sollen die / durch die gericht oder ander darzü geordnet / bei jrn eiden / in zimlichem rechtem werdt angeschlagen vnd geschetzt / alßdann die so dem innhaber am nächsten verwandt / oder so keiner vorhanden / der erst von vnsern Vnderthonen (so des begert) die losung darzü gestattet werden.
Vnd nach dem wir vernemen / das vnsere Vnderthonen / in Stetten vnd Dörffern / mit kauffen vnd verkauffen jr ligenden gütter / zü einander in die marckung greiffen / wöllen wir / wo solche güttere fürthin / dero eins oder mer / von vnsern Vnderthonen einem andern ausserhalb selbiger marckung / vnd doch in vnser Oberkeit gesessen / verkaufft würdt / das die jhenigen in der marckung gesessen / die selbige güttere so offt das geschicht / in jars frist / nach dem der kauff erfarn würdt / in disem kauffgelt lösen mögen. Wo aber die nit gelößt / sonder dem kauffer hierüber bleiben wurden / so soll der kauffer die selbigen in den Flecken vnnd marckung / da solch güt gelegen / so langer das one wider verkaufft bei seinen handen behalt / mit steür / fron vnd andern beschwärden / gleichsam andern des selbigen orts güttere / vertretten / wie bißanher daselbst gebreüchig gewesen ist.
Dieweil auch etlich verhanden / die jre gütter in disem vnserm Fürstenthumb haben / an andern orten sich in dienst begeben / vnd vns kein erbhuldigung thün / vnd also jres gefallens burger sein / oder nit sein wöllen. So nun das nit allein vns / sonder auch vnser Landtschafft / zü abbruch / nachteil vnd schaden reichen / ist vnser ernstlicher beuelch / das vnser Ober vnnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath / jedes orts / auff solche leüt ein güt auffsehens haben / sie die erbhuldigung vns züthün / mit fleiß anhalten. Wa sie aber die auff erste manung nit thün / vnnd sich
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