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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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jnen haben / in einbringung der steürn / schatzungen / Raisen / fronen vnd dergleichen / vil jrrungen vnd beschwernuß / dardurch wir vnd vnsere Räth vilfeltig bemüt werden / Wölches vns ferner zügedulden nit gemeint.

Hierumb vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt vnnd befelchhaber / der Stett vnnd Dörffer / die gemelten Außleüth / durch gebott / vnd andere mittel / strencklich anhalten / das jhen / so jnen wie andern vnsern Vnderthonen jrer güter halb auffgelegt / on widerstand zübezaln / vnnd so sie vngehorsam / die straff vnnachläßlich von jnen zünemen.

Doch wölche güter / von alter daruor gefreit / wölches die jnnhaber gleüblich darthon / lassen wir sie darbei bleiben.

Aber fürohin / soll keiner vnser Vnderthonen / einichem Außman / der nit in vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / vnd vns mit der erbhuldigung nit zügethon / was stands der sei / einich ligend güt zükauffen geben / oder vertauschen / One vnser erlaubnuß / bei straff zweintzig pfund heller / von einem jeden güt so also verkaufft würt vns zübezalen. Darauff vnser Ober vnd vnder Amptleüt / bei jren pflichten vnd eiden / jr sonder auffmerckens haben / vnd sollich kauffen vnd verkauffen / wie ob / gegen niemand gestatten / was stands der sei / auch die straffen von den überfarern vns einziehen.

Vnd ob es gleichwol / mit oder one gefar / hierüber beschicht / soll doch solcher kauff oder tausch / kein kraft haben / weder in / noch ausserhalb Rechts / keins wegs.

Wo aber einem außwendigen geseßnen / was stands der sei / in vnserm Fürstenthumb einich ligend güt / erbs weiß züfiel / oder heirats weise gegeben wurde / soll er das inzweien garn den nechsten darnach verkauffen / doch mitler zeit seins

jnen haben / in einbringung der steürn / schatzungen / Raisen / fronen vnd dergleichen / vil jrrungen vnd beschwernuß / dardurch wir vnd vnsere Räth vilfeltig bemüt werden / Wölches vns ferner zügedulden nit gemeint.

Hierumb vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt vnnd befelchhaber / der Stett vnnd Dörffer / die gemelten Außleüth / durch gebott / vnd andere mittel / strencklich anhalten / das jhen / so jnen wie andern vnsern Vnderthonen jrer güter halb auffgelegt / on widerstand zübezaln / vnnd so sie vngehorsam / die straff vnnachläßlich von jnen zünemen.

Doch wölche güter / von alter daruor gefreit / wölches die jnnhaber gleüblich darthon / lassen wir sie darbei bleiben.

Aber fürohin / soll keiner vnser Vnderthonen / einichem Außman / der nit in vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / vnd vns mit der erbhuldigung nit zügethon / was stands der sei / einich ligend güt zükauffen geben / oder vertauschen / One vnser erlaubnuß / bei straff zweintzig pfund heller / von einem jeden güt so also verkaufft würt vns zübezalen. Darauff vnser Ober vnd vnder Amptleüt / bei jren pflichten vñ eiden / jr sonder auffmerckens haben / vnd sollich kauffen vnd verkauffen / wie ob / gegen niemand gestatten / was stands der sei / auch die straffen von den überfarern vns einziehen.

Vnd ob es gleichwol / mit oder one gefar / hierüber beschicht / soll doch solcher kauff oder tausch / kein kraft haben / weder in / noch ausserhalb Rechts / keins wegs.

Wo aber einem außwendigen geseßnen / was stands der sei / in vnserm Fürstenthumb einich ligend güt / erbs weiß züfiel / oder heirats weise gegeben wurde / soll er das inzweien garn den nechsten darnach verkauffen / doch mitler zeit seins

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[0054] jnen haben / in einbringung der steürn / schatzungen / Raisen / fronen vnd dergleichen / vil jrrungen vnd beschwernuß / dardurch wir vnd vnsere Räth vilfeltig bemüt werden / Wölches vns ferner zügedulden nit gemeint. Hierumb vnser ernstlicher beuelch / dz vnser Amptleüt vnnd befelchhaber / der Stett vnnd Dörffer / die gemelten Außleüth / durch gebott / vnd andere mittel / strencklich anhalten / das jhen / so jnen wie andern vnsern Vnderthonen jrer güter halb auffgelegt / on widerstand zübezaln / vnnd so sie vngehorsam / die straff vnnachläßlich von jnen zünemen. Doch wölche güter / von alter daruor gefreit / wölches die jnnhaber gleüblich darthon / lassen wir sie darbei bleiben. Aber fürohin / soll keiner vnser Vnderthonen / einichem Außman / der nit in vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / vnd vns mit der erbhuldigung nit zügethon / was stands der sei / einich ligend güt zükauffen geben / oder vertauschen / One vnser erlaubnuß / bei straff zweintzig pfund heller / von einem jeden güt so also verkaufft würt vns zübezalen. Darauff vnser Ober vnd vnder Amptleüt / bei jren pflichten vñ eiden / jr sonder auffmerckens haben / vnd sollich kauffen vnd verkauffen / wie ob / gegen niemand gestatten / was stands der sei / auch die straffen von den überfarern vns einziehen. Vnd ob es gleichwol / mit oder one gefar / hierüber beschicht / soll doch solcher kauff oder tausch / kein kraft haben / weder in / noch ausserhalb Rechts / keins wegs. Wo aber einem außwendigen geseßnen / was stands der sei / in vnserm Fürstenthumb einich ligend güt / erbs weiß züfiel / oder heirats weise gegeben wurde / soll er das inzweien garn den nechsten darnach verkauffen / doch mitler zeit seins

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/54>, abgerufen am 27.11.2024.