[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Messer / an jedem ort / sollichs vnsern Amptleüten fürbringen vnd anzeigen / die selben / nach vermög des verbots / darumb wissen züstraffen. Sie die Messer / sollen auch alle ander gefarlich sachen / so man mit dem holtz fürnemen / jeben vnnd brauchen möcht oder wurd / rügen / darzü den gemeinen nutz fürdern / vnd schaden warnen vnd wenden / nach jrem bessten vermügen / wie sie züthün schuldig seind. Es soll auch kein Messer bitten / das man jne holtz messen lasse / vnd alles was brügel / faul oder krumm Holtz / das in die klaffter nit taugenlich / soll der Messer außschiessen / vnd darumb sonderlich erkennen / was man darfür in seinem werd geben soll. Wann dann einer kein Holtzmesser sein will / oder ist / soll er von stund vnd alsbald die Ram / dem Burgermeister des selbigen Orts / zü überantwurten pflichtig sein / vnd sie die Messer / so bald sie angenommen vnd verordnet werden / sollich jetzt erzelt Artickel all zühalten vnd züuolziehen / eid zü Gott dem Allmechtigen schwören. Das niemand keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / einich ligend güt zükauffen gebe. Es begegnet vnsern Amptleüten / auch den Burgermeister / Heinbürgen / Gerichten vnd beuelchhabern / in vnsern Stetten vnd ämptern / von den außwendigen / so güter bei Messer / an jedem ort / sollichs vnsern Amptleüten fürbringen vnd anzeigen / die selben / nach vermög des verbots / darumb wissen züstraffen. Sie die Messer / sollen auch alle ander gefarlich sachen / so man mit dem holtz fürnemen / jeben vnnd brauchen möcht oder wurd / rügen / darzü den gemeinen nutz fürdern / vnd schaden warnen vnd wenden / nach jrem bessten vermügen / wie sie züthün schuldig seind. Es soll auch kein Messer bitten / das man jne holtz messen lasse / vnd alles was brügel / faul oder krum̃ Holtz / das in die klaffter nit taugenlich / soll der Messer außschiessen / vnd darumb sonderlich erkennen / was man darfür in seinem werd geben soll. Wann dann einer kein Holtzmesser sein will / oder ist / soll er von stund vnd alsbald die Ram / dem Burgermeister des selbigen Orts / zü überantwurten pflichtig sein / vnd sie die Messer / so bald sie angenommen vnd verordnet werden / sollich jetzt erzelt Artickel all zühalten vnd züuolziehen / eid zü Gott dem Allmechtigen schwören. Das niemand keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / einich ligend güt zükauffen gebe. Es begegnet vnsern Amptleüten / auch den Burgermeister / Heinbürgen / Gerichten vñ beuelchhabern / in vnsern Stetten vnd ämptern / von den außwendigen / so güter bei <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0053" n="24"/> Messer / an jedem ort / sollichs vnsern Amptleüten fürbringen vnd anzeigen / die selben / nach vermög des verbots / darumb wissen züstraffen. Sie die Messer / sollen auch alle ander gefarlich sachen / so man mit dem holtz fürnemen / jeben vnnd brauchen möcht oder wurd / rügen / darzü den gemeinen nutz fürdern / vnd schaden warnen vnd wenden / nach jrem bessten vermügen / wie sie züthün schuldig seind.</p> <p>Es soll auch kein Messer bitten / das man jne holtz messen lasse / vnd alles was brügel / faul oder krum̃ Holtz / das in die klaffter nit taugenlich / soll der Messer außschiessen / vnd darumb sonderlich erkennen / was man darfür in seinem werd geben soll. Wann dann einer kein Holtzmesser sein will / oder ist / soll er von stund vnd alsbald die Ram / dem Burgermeister des selbigen Orts / zü überantwurten pflichtig sein / vnd sie die Messer / so bald sie angenommen vnd verordnet werden / sollich jetzt erzelt Artickel all zühalten vnd züuolziehen / eid zü Gott dem Allmechtigen schwören.</p> </div> <div> <head>Das niemand keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / einich ligend güt zükauffen gebe.<lb/></head> <p>Es begegnet vnsern Amptleüten / auch den Burgermeister / Heinbürgen / Gerichten vñ beuelchhabern / in vnsern Stetten vnd ämptern / von den außwendigen / so güter bei </p> </div> </body> </text> </TEI> [24/0053]
Messer / an jedem ort / sollichs vnsern Amptleüten fürbringen vnd anzeigen / die selben / nach vermög des verbots / darumb wissen züstraffen. Sie die Messer / sollen auch alle ander gefarlich sachen / so man mit dem holtz fürnemen / jeben vnnd brauchen möcht oder wurd / rügen / darzü den gemeinen nutz fürdern / vnd schaden warnen vnd wenden / nach jrem bessten vermügen / wie sie züthün schuldig seind.
Es soll auch kein Messer bitten / das man jne holtz messen lasse / vnd alles was brügel / faul oder krum̃ Holtz / das in die klaffter nit taugenlich / soll der Messer außschiessen / vnd darumb sonderlich erkennen / was man darfür in seinem werd geben soll. Wann dann einer kein Holtzmesser sein will / oder ist / soll er von stund vnd alsbald die Ram / dem Burgermeister des selbigen Orts / zü überantwurten pflichtig sein / vnd sie die Messer / so bald sie angenommen vnd verordnet werden / sollich jetzt erzelt Artickel all zühalten vnd züuolziehen / eid zü Gott dem Allmechtigen schwören.
Das niemand keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / einich ligend güt zükauffen gebe.
Es begegnet vnsern Amptleüten / auch den Burgermeister / Heinbürgen / Gerichten vñ beuelchhabern / in vnsern Stetten vnd ämptern / von den außwendigen / so güter bei
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/53>, abgerufen am 04.07.2024. |