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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von wegen des Holtzkauffs.

Vnd als wir auch bericht / das bißher / in vil vnd mancherlei weiß / im holtz kauff / betrug / auffsatz vnd gefaar gepflegen / darein vns züsehen gebürt / vnd die hoch notturfft erfordert. So setzen / ordnen vnd wöllen wir / das fürohin alles Brenholtz / so züm verkauffen / in vnserm Fürstenthumb / in vnsern oder andern Höltzer / durch vnsere Vorstmeister oder Vnderthonen / gehawen würdt / es werde gleich zü marckt gefürt / oder in den wälden verkaufft / ein lengin haben / vnd die klaffter auch in einer grössin sein / Vnd nämlich die Scheütter an der lengin vier werckschüch halten / vnd die klaffter an der höhin sechs werckschüch / vnd in der breitin auch sechs werckschüch sein / Vnnd damit die kleinen Waldkläffterlin / vnd andere vngleiche klaffter / so bißher gewesen / absein / bei peen vnd straff zehen schilling heller / so vns die übertretter / von jedemklaffter / zügeben schuldig sein sollen.

Wa aber jemands jme Holtz / zü seinem selbs brauch / hawen lassen wölt / der mag die klaffter in der grössin vnd lengin seins gefallens machen. Vnd befelhen hier auff vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie in allen Stetten vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / ein Holtzmeß mit stangen oder ramen / solchen jetzgemelten klafftern gemeß / also bald anrichten / damit gantze / drei vierteil / halbe / vnnd ein vierteil eins klaffters / gemessen werden mögen. Vnd hierzü geschickt taugenlich personen zü Holtz messern verordnen / die im kauffen vnd verkauffen des Holtz / in allen Stetten vnd Flecken / es messen / Vnd des selben auff den Jar vnd Wochenmarckten / zü seinen stunden / mit fleiß wartten / vnnd niemands kein Brenholtz / so in die Stett vnd Flecken zü feilem kauff gefürt würdt / vngemessen weder kauffen noch verkauffen / bei

Von wegen des Holtzkauffs.

Vnd als wir auch bericht / das bißher / in vil vnd mancherlei weiß / im holtz kauff / betrug / auffsatz vñ gefaar gepflegen / darein vns züsehen gebürt / vnd die hoch notturfft erfordert. So setzen / ordnen vnd wöllen wir / das fürohin alles Brenholtz / so züm verkauffen / in vnserm Fürstenthumb / in vnsern oder andern Höltzer / durch vnsere Vorstmeister oder Vnderthonen / gehawen würdt / es werde gleich zü marckt gefürt / oder in den wälden verkaufft / ein lengin haben / vnd die klaffter auch in einer grössin sein / Vnd nämlich die Scheütter an der lengin vier werckschüch halten / vnd die klaffter an der höhin sechs werckschüch / vnd in der breitin auch sechs werckschüch sein / Vnnd damit die kleinen Waldkläffterlin / vnd andere vngleiche klaffter / so bißher gewesen / absein / bei peen vnd straff zehen schilling heller / so vns die übertretter / von jedemklaffter / zügeben schuldig sein sollen.

Wa aber jemands jme Holtz / zü seinem selbs brauch / hawen lassen wölt / der mag die klaffter in der grössin vnd lengin seins gefallens machen. Vnd befelhen hier auff vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie in allen Stetten vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / ein Holtzmeß mit stangen oder ramen / solchen jetzgemelten klafftern gemeß / also bald anrichten / damit gantze / drei vierteil / halbe / vnnd ein vierteil eins klaffters / gemessen werden mögen. Vnd hierzü geschickt taugenlich personen zü Holtz messern verordnen / die im kauffen vnd verkauffen des Holtz / in allen Stetten vnd Flecken / es messen / Vnd des selben auff den Jar vnd Wochenmarckten / zü seinen stunden / mit fleiß wartten / vnnd niemands kein Brenholtz / so in die Stett vnd Flecken zü feilem kauff gefürt würdt / vngemessen weder kauffen noch verkauffen / bei

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[23/0051] Von wegen des Holtzkauffs. Vnd als wir auch bericht / das bißher / in vil vnd mancherlei weiß / im holtz kauff / betrug / auffsatz vñ gefaar gepflegen / darein vns züsehen gebürt / vnd die hoch notturfft erfordert. So setzen / ordnen vnd wöllen wir / das fürohin alles Brenholtz / so züm verkauffen / in vnserm Fürstenthumb / in vnsern oder andern Höltzer / durch vnsere Vorstmeister oder Vnderthonen / gehawen würdt / es werde gleich zü marckt gefürt / oder in den wälden verkaufft / ein lengin haben / vnd die klaffter auch in einer grössin sein / Vnd nämlich die Scheütter an der lengin vier werckschüch halten / vnd die klaffter an der höhin sechs werckschüch / vnd in der breitin auch sechs werckschüch sein / Vnnd damit die kleinen Waldkläffterlin / vnd andere vngleiche klaffter / so bißher gewesen / absein / bei peen vnd straff zehen schilling heller / so vns die übertretter / von jedemklaffter / zügeben schuldig sein sollen. Wa aber jemands jme Holtz / zü seinem selbs brauch / hawen lassen wölt / der mag die klaffter in der grössin vnd lengin seins gefallens machen. Vnd befelhen hier auff vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie in allen Stetten vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / ein Holtzmeß mit stangen oder ramen / solchen jetzgemelten klafftern gemeß / also bald anrichten / damit gantze / drei vierteil / halbe / vnnd ein vierteil eins klaffters / gemessen werden mögen. Vnd hierzü geschickt taugenlich personen zü Holtz messern verordnen / die im kauffen vnd verkauffen des Holtz / in allen Stetten vnd Flecken / es messen / Vnd des selben auff den Jar vnd Wochenmarckten / zü seinen stunden / mit fleiß wartten / vnnd niemands kein Brenholtz / so in die Stett vnd Flecken zü feilem kauff gefürt würdt / vngemessen weder kauffen noch verkauffen / bei

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/51>, abgerufen am 24.11.2024.