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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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auf dem spon gemacht / vnd dann auch denen / so die zü marckt gefürt / allerlei betrug vnd gefärden geübt / zü dem auch von frembden vnd heimischen / bißher mit diser waar / ein mercklicher fürkauff gebraucht / also das man die etwann auß der dritten hand kauffen vnd nemen müssen / dar durch vnsere vnderthonen (die deren / dieweil an mehr orten vnnd enden jhr höchstenarung auff dem Weingart baw steend / nit entperen möchten) mercklich überrürt vnnd betheürt worden. Züfürkomen dasselbig / ordnen vnd wöllen wir / der hohennotturfft nach / das die Pfäl / so in vnser Fürstenthumb / es sei auff der achs oder auff dem wasser / züuerkauffen gefürt werden / güter werschafft sein / vnd soll benantlich der pfal an der lengin halten / vngefarlich siben werckschüch / vnd an schmalen orten oder spitz / eins völligen zols dick sein / wie gemelt / nit wie von altem her beschehen / vnd wz darunder also nit werschafft vnd kauffmans güt / auch an der lengin vnd dickin erfunden / durch ander darzü verordneten / der billicheiterachtet / vnd abgeschetzt werden.

Das auch vnsere Vorstmeister vnd vnderthonen / so eigne wäld haben / niemand einich pfalholtz zü kauffen geben / er globe dann güt kauffmans güt / vnnd das meß / als oben auff dem spon zümachen / vnd von dannen züfeilem kauff / in vnser Fürstenthumb / Stett vnd Flecken vnserer Oberkeit / vnd sonstniergendt hin / züfüren / damit sollich fürkauff / souil müglich / abgestrickt / vnd der gemein nutz gefürdert werde / vnnd vnderwegen kein auff kauffen zülassen / alles bei straff zehenpfund heller / vnd verlierung der pfäl.

Wir ordnen vnd wöllen / das auch vnsere Vorstmeister / neben vnsern Amptleüten / solliche fürkauff gentzlich verbieten / bei confiscierung der waar / oder nach gestalt der sachen / vns ein abtrag züthün / vnd souil jr jedem züsteet / mit ernst / ob diser vnser ordnung halten / das darwider nit gehandlet werde.

auf dem spon gemacht / vnd dann auch denen / so die zü marckt gefürt / allerlei betrug vnd gefärden geübt / zü dem auch von frembden vnd heimischen / bißher mit diser waar / ein mercklicher fürkauff gebraucht / also das man die etwann auß der dritten hand kauffen vnd nemen müssen / dar durch vnsere vnderthonen (die deren / dieweil an mehr orten vnnd enden jhr höchstenarung auff dem Weingart baw steend / nit entperen möchten) mercklich überrürt vnnd betheürt worden. Züfürkomen dasselbig / ordnen vnd wöllen wir / der hohennotturfft nach / das die Pfäl / so in vnser Fürstenthumb / es sei auff der achs oder auff dem wasser / züuerkauffen gefürt werden / güter werschafft sein / vnd soll benantlich der pfal an der lengin halten / vngefarlich siben werckschüch / vnd an schmalen orten oder spitz / eins völligen zols dick sein / wie gemelt / nit wie von altem her beschehen / vnd wz darunder also nit werschafft vnd kauffmans güt / auch an der lengin vnd dickin erfunden / durch ander darzü verordneten / der billicheiterachtet / vnd abgeschetzt werden.

Das auch vnsere Vorstmeister vnd vnderthonen / so eigne wäld haben / niemand einich pfalholtz zü kauffen geben / er globe dann güt kauffmans güt / vnnd das meß / als oben auff dem spon zümachen / vnd von dannen züfeilem kauff / in vnser Fürstenthumb / Stett vnd Flecken vnserer Oberkeit / vnd sonstniergendt hin / züfüren / damit sollich fürkauff / souil müglich / abgestrickt / vnd der gemein nutz gefürdert werde / vnnd vnderwegen kein auff kauffen zülassen / alles bei straff zehenpfund heller / vnd verlierung der pfäl.

Wir ordnen vnd wöllen / das auch vnsere Vorstmeister / neben vnsern Amptleüten / solliche fürkauff gentzlich verbieten / bei confiscierung der waar / oder nach gestalt der sachen / vns ein abtrag züthün / vnd souil jr jedem züsteet / mit ernst / ob diser vnser ordnung halten / das darwider nit gehandlet werde.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/50>, abgerufen am 24.11.2024.