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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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nemen / vnd jedes verschulden vnd handlung / vns vnder schidlich zü vnser Cantzley berichten / vnd hiebei auch desselbigen waar auff heben vnd behalten / vnd darüber vnsers beuelchs vnd bescheids gewarten.

Sie sollen auch jhre waaren / an keinem ort vnsers Fürstenthumbs auffsetzen / sonder von jedem marckt mit jhnen hinweg fürn oder tragen / bei verlierung der waar.

Der Kemmitfeger haussierung / mit jhrer kremereyen / soll auch hiemit abgestrickt vnd vermitten werden / bei verlierung jhrer waaren / doch mögen sie mit jrn kremereyen vnd waaren die gemeine wochenmärckt / diser vnser ordnung in allweggemeß / gebrauchen.

Von gewerben in Dörffern.

Vnd dweil wir befinden / das diser weil / in Dörffern vnd Flecken vnses Fürstenthumbs / allerlei handtierung vnd gewerb entsteen / vnd feil gehabt / vnd darunder allerlei gefar vnd betrug gesücht vnd gebraucht / welches vnsern Stetten / auch dem gemeinen nutz / zü grossem abbruch vnd nachteil gelangt / darein vns züsehen gebürt. Ist hiemit / auß dero vnd andern mehr bewegenden vrsachen / vnser ernstlich meinung / das in solchem werben vnd handtiern / den Dörffern / so nit eigen wochenmärckt von alters gehapt / oder sonst sondere freyheiten hetten / für ohin die wullin Tüch / Barchat vnnd Würtz feil zühaben abgestrickt vnd verbotten / darmit dester weniger betrug vnd gefahr gebraucht / vnd die Stett für derlicher bei jrn wesen erhalten werden / vnd pleiben mögen / alles bei verlierung der waar / so einer also feil wurde haben.

nemen / vnd jedes verschulden vnd handlung / vns vnder schidlich zü vnser Cantzley berichten / vnd hiebei auch desselbigen waar auff heben vnd behalten / vnd darüber vnsers beuelchs vnd bescheids gewarten.

Sie sollen auch jhre waaren / an keinem ort vnsers Fürstenthumbs auffsetzen / sonder von jedem marckt mit jhnen hinweg fürn oder tragen / bei verlierung der waar.

Der Kemmitfeger haussierung / mit jhrer kremereyen / soll auch hiemit abgestrickt vnd vermitten werden / bei verlierung jhrer waaren / doch mögen sie mit jrn kremereyen vnd waaren die gemeine wochenmärckt / diser vnser ordnung in allweggemeß / gebrauchen.

Von gewerben in Dörffern.

Vnd dweil wir befinden / das diser weil / in Dörffern vnd Flecken vnses Fürstenthumbs / allerlei handtierung vnd gewerb entsteen / vnd feil gehabt / vnd darunder allerlei gefar vnd betrug gesücht vnd gebraucht / welches vnsern Stetten / auch dem gemeinen nutz / zü grossem abbruch vnd nachteil gelangt / darein vns züsehen gebürt. Ist hiemit / auß dero vnd andern mehr bewegenden vrsachen / vnser ernstlich meinung / das in solchem werben vnd handtiern / den Dörffern / so nit eigen wochenmärckt von alters gehapt / oder sonst sondere freyheiten hetten / für ohin die wullin Tüch / Barchat vnnd Würtz feil zühaben abgestrickt vnd verbotten / darmit dester weniger betrug vnd gefahr gebraucht / vnd die Stett für derlicher bei jrn wesen erhalten werden / vnd pleiben mögen / alles bei verlierung der waar / so einer also feil wurde haben.

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[0048] nemen / vnd jedes verschulden vnd handlung / vns vnder schidlich zü vnser Cantzley berichten / vnd hiebei auch desselbigen waar auff heben vnd behalten / vnd darüber vnsers beuelchs vnd bescheids gewarten. Sie sollen auch jhre waaren / an keinem ort vnsers Fürstenthumbs auffsetzen / sonder von jedem marckt mit jhnen hinweg fürn oder tragen / bei verlierung der waar. Der Kemmitfeger haussierung / mit jhrer kremereyen / soll auch hiemit abgestrickt vnd vermitten werden / bei verlierung jhrer waaren / doch mögen sie mit jrn kremereyen vnd waaren die gemeine wochenmärckt / diser vnser ordnung in allweggemeß / gebrauchen. Von gewerben in Dörffern. Vnd dweil wir befinden / das diser weil / in Dörffern vnd Flecken vnses Fürstenthumbs / allerlei handtierung vnd gewerb entsteen / vnd feil gehabt / vnd darunder allerlei gefar vnd betrug gesücht vnd gebraucht / welches vnsern Stetten / auch dem gemeinen nutz / zü grossem abbruch vnd nachteil gelangt / darein vns züsehen gebürt. Ist hiemit / auß dero vnd andern mehr bewegenden vrsachen / vnser ernstlich meinung / das in solchem werben vnd handtiern / den Dörffern / so nit eigen wochenmärckt von alters gehapt / oder sonst sondere freyheiten hetten / für ohin die wullin Tüch / Barchat vnnd Würtz feil zühaben abgestrickt vnd verbotten / darmit dester weniger betrug vnd gefahr gebraucht / vnd die Stett für derlicher bei jrn wesen erhalten werden / vnd pleiben mögen / alles bei verlierung der waar / so einer also feil wurde haben.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/48>, abgerufen am 23.11.2024.