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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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die tücher güte tüch / alls auß dem neün pundt / machen wurden / dieselben / vnd nit die gemeinen ermelte tüch / sollen an der breittin haltenzwo eln.

So sich aber begeb / das der tüch eins / mehr oder minder an der leng halten wurde / soll dasselbig dem keüffer gestrichen / vnd was es an dem meß findt / kaufft / vnd nit mehr bezallt werden.

So sollen auch die fütertüch / an der leng halten zweintzig acht eln / vnd die Wildberger genetzt / an der breittin anderthalb eln ein halb vierteil / aber die andern fütertüch im land / als zü Grieningen vnd andern orten / ein eln drei vierteil.

Vnd sonst / so lassen wir die tücher / in vnserm Fürstenthumb / an allen orten / bei jrn hieuor gehabten freyheiten vnd machung der tücher / auch besiglung vnd schawung derselbigen / beleiben / vnd sollen in einer jeden Statt / da die tücher gemacht / von Vogt / Gericht vnd Rath / bei jrn pflichten / erber / redlich vnd verstendig personen / zü schawen vnd siglern erwöllt vnd verordnet / damit auffrichtig gehandelt / betrug vnd auffsatz verhüt / vnd mit ernst darob gehalten / das dem / so also gesetzt vnd geordnet / wie oblaut gelebt werde.

Wir wöllen auch / dz die walckmülinen / in vnserm Fürstenthumb / in gütem baw / auch mit allen zügehörigen geschirren / in rechtem / ehrlichen wesen vnd besserung gehalten / darzü die walck mit personen des handtwercks wol geübt vnnd bericht versehen / darmit in der walck / an den tüchen nichts verwüst noch versompt werde / bei verlierung eins jeden eigenthumbs / vnd überbesserung der walckmülin / vns züconfisciern.

die tücher güte tüch / alls auß dem neün pundt / machen wurden / dieselben / vnd nit die gemeinen ermelte tüch / sollen an der breittin haltenzwo eln.

So sich aber begeb / das der tüch eins / mehr oder minder an der leng halten wurde / soll dasselbig dem keüffer gestrichen / vnd was es an dem meß findt / kaufft / vnd nit mehr bezallt werden.

So sollen auch die fütertüch / an der leng halten zweintzig acht eln / vnd die Wildberger genetzt / an der breittin anderthalb eln ein halb vierteil / aber die andern fütertüch im land / als zü Grieningen vnd andern orten / ein eln drei vierteil.

Vnd sonst / so lassen wir die tücher / in vnserm Fürstenthumb / an allen orten / bei jrn hieuor gehabten freyheiten vnd machung der tücher / auch besiglung vnd schawung derselbigen / beleiben / vnd sollen in einer jeden Statt / da die tücher gemacht / von Vogt / Gericht vnd Rath / bei jrn pflichten / erber / redlich vnd verstendig personen / zü schawen vnd siglern erwöllt vnd verordnet / damit auffrichtig gehandelt / betrug vnd auffsatz verhüt / vnd mit ernst darob gehalten / das dem / so also gesetzt vnd geordnet / wie oblaut gelebt werde.

Wir wöllen auch / dz die walckmülinen / in vnserm Fürstenthumb / in gütem baw / auch mit allen zügehörigen geschirren / in rechtem / ehrlichen wesen vnd besserung gehalten / darzü die walck mit personen des handtwercks wol geübt vnnd bericht versehen / darmit in der walck / an den tüchen nichts verwüst noch versompt werde / bei verlierung eins jeden eigenthumbs / vnd überbesserung der walckmülin / vns züconfisciern.

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[20/0045] die tücher güte tüch / alls auß dem neün pundt / machen wurden / dieselben / vnd nit die gemeinen ermelte tüch / sollen an der breittin haltenzwo eln. So sich aber begeb / das der tüch eins / mehr oder minder an der leng halten wurde / soll dasselbig dem keüffer gestrichen / vnd was es an dem meß findt / kaufft / vnd nit mehr bezallt werden. So sollen auch die fütertüch / an der leng halten zweintzig acht eln / vnd die Wildberger genetzt / an der breittin anderthalb eln ein halb vierteil / aber die andern fütertüch im land / als zü Grieningen vnd andern orten / ein eln drei vierteil. Vnd sonst / so lassen wir die tücher / in vnserm Fürstenthumb / an allen orten / bei jrn hieuor gehabten freyheiten vnd machung der tücher / auch besiglung vnd schawung derselbigen / beleiben / vnd sollen in einer jeden Statt / da die tücher gemacht / von Vogt / Gericht vnd Rath / bei jrn pflichten / erber / redlich vnd verstendig personen / zü schawen vnd siglern erwöllt vnd verordnet / damit auffrichtig gehandelt / betrug vnd auffsatz verhüt / vnd mit ernst darob gehalten / das dem / so also gesetzt vnd geordnet / wie oblaut gelebt werde. Wir wöllen auch / dz die walckmülinen / in vnserm Fürstenthumb / in gütem baw / auch mit allen zügehörigen geschirren / in rechtem / ehrlichen wesen vnd besserung gehalten / darzü die walck mit personen des handtwercks wol geübt vnnd bericht versehen / darmit in der walck / an den tüchen nichts verwüst noch versompt werde / bei verlierung eins jeden eigenthumbs / vnd überbesserung der walckmülin / vns züconfisciern.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/45>, abgerufen am 24.11.2024.