[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsumma / glauhens oder bezalten gelts. So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dann jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben. Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vnd achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden. Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vnd aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern. Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsum̃a / glauhens oder bezalten gelts. So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dañ jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben. Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vñ achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden. Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vñ aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern. Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0044"/> Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsum̃a / glauhens oder bezalten gelts.</p> <p>So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dañ jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben.</p> <p>Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vñ achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden.</p> <p>Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vñ aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern.</p> <p>Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so </p> </div> </body> </text> </TEI> [0044]
Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsum̃a / glauhens oder bezalten gelts.
So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dañ jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben.
Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vñ achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden.
Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vñ aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern.
Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/44 |
Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/44>, abgerufen am 25.07.2024. |